Konteneinsicht bei einer Betreuung

3 Antworten

1. Als Sohn bist Du gesetzlicher Erbe § 1924 BGB

2. Wenn ein anderer als Alleinerbe eingesetzt wurde, hast Du Recht auf ein Pflichtteil § 2303. BGB

3. Damit bist Du auf jeden Fall Erbe, ausser Du hättest Erbverzicht erklärt, oder früher mal ein Vorab bekommen, was ausdrücklich als Pflichtteilsabgeltung bestimmt war.

4. Das einfachste, wenn auch mit Kosten verbunden, wäre, dass Du Dir einen Erbschein ausstellen läßt.

5. Aber auch beim Amtsgericht vorstellig werden, wird den Pfleger sehr schnell dazu veranlassen Auskunft zu erteilen. Der muss das nämlich ohne Zweifel. §§ 1890,1892 BGB

http://www.frag-einen-anwalt.de/Auskunfts-und-Rechenschaftsanspruch-der-Erben-gegen-den-ehemaligen-Betreuer---f16130.html

Zu 1: Allein die Tatsache, dass eine Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht daran, ein wirksames Testament zu errichten. Sie braucht dafür auch nicht die Einwilligung ihres Betreuers.

Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein neues Testament mehr erstellen.

Zu 2: Siehe die Antwort von vulkanismus.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten 

" Ist ein nächster Angehöriger vom Erblasser enterbt worden, dann steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nunmehr naturgemäß selten einen konkreten Überblick über Bestand und Wert des Nachlasses, nach dem sich die Höhe seines Pflichtteils berechnet. Dem Pflichtteilsberechtigten steht daher ein umfangreicher Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe hat dabei über alle Aktiv- wie auch Passivposten des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände anwesend ist. Ebenfalls kann er verlangen, dass das Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder einen Notar aufgenommen wird. Schließlich ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch der Wert des Nachlasses zu bestimmen."

Alles weitere ist beim Nachlassgericht zu erfragen. 

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