Kann ich Sanierung verhindern, wenn Vermieter die 3 Monate Ankündigung vor Start nicht einhält?

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Kann ich Sanierung verhindern, wenn Vermieter die 3 Monate Ankündigung vor Start nicht einhält?

Das käme auf Art und Umfang der Maßnahmen an: Eine Ankündigung ist ausnahmsweise entbehrlich (Bagatellklausel des § 555c (4) BGB), wenn die Modernisierung nur mit geringen Einwirkungen auf die Wohnung verbunden ist.

Gerüst, Außendämmung, Putz und Anstrich energetischen VWS dürfte dem entsprechen.

Selbst wenn die Mieterhöhung über der Bagatellgrenze von 5% läge, wäre sie nicht ausgeschlossen, sondern es verlängert sich lediglich die Frist ihrer Geltendmachung: § 559b (2) BGB.

Muß ein Vermieter nicht 3 Monate vor Sanierungsbeginn ankündigen, daß er energetisch sanieren will?

Weitergehende Maßnahmen (Fenstertausch usw.) durchaus: Gem. § 555c (1) 1 BGB in Textform.

Nur: Bist du tatsächlich der einzige Mieter (der das nicht gelesen haben will)? Hier genügt nämlich ein Aushang im Treppenhaus, eine E-Mail oder Fax auch ohne Unterschrift. Urlaubsabwesend, mit leerem Faxpapier oder neuer E-Mail-Addy, die dem VM nicht bekannt gegeben wurde, bestünde deine Duldungspflicht gleichwohl.

kann ich mich dagegen wehren, wenn er die Ankündigung zu spät abgibt und nächsten Monat schon beginnen will?

Eine abweichend zur Bagatellklausel nicht erfolgte oder verspätete Ankündigung erhehlicher Sanierungsmassnahmen hätte tasächlich zur Folge, dass die in § 554 (2) BGB normierte Pflicht des Mieters zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen zu dem Termin nicht greift. Deine Fenster würden eben 8 Wochen später eingebaut - einen Baustopp kannst du nicht beanspruchen.

G imager761

Die 3-Monatsfrist ist nur eine Regel die zu beachten ist. Möglich auch, das keine Frist eingehalten werden muss, auf Grund besonderer Umstände. Leute was treibt Euch zur Zeit immer gleich nach Mietkürzung zu rufen??? Leider machst Du keine Angaben, welche Arbeiten so kurzfristig ausgeführt werden müssen, schwierig einen Rat zu geben ohne Infos.

Ja, aber eine Mietkürzung kann man verhandeln, aber ein Anspruch als Schadensersatz kann man daraus nicht ableiten! Im folgenden ist dazu alles im § 555 c BGB geregelt! § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, 3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013 (BGBl. I S. 434) m.W.v. 01.05.2013.