Ich bin 24 und wohne bei meinen Eltern. Darf der Gerichtsvollzieher meine Sachen pfänden wenn er wegen meinen Eltern kommt?

3 Antworten

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Wenn du da wohnst, aber natürlich der § 1362 BGB nur unter Eheleuten greift, musst du dem Gerichtsvollzieher eig nur den Hinweis geben, dass das deine Sachen sind, idealerweise mit Belegen nachweisen aber eine einfache Behauptung deinerseits reicht völlig aus

Der Gerichtsvollzieher könnte trotzdem ein Siegel draufsetzen, da er selbst vor Ort nach deutschem Recht kurioserweise das Eigentum eben nicht zu prüfen hat, nur in Ausnahmefällen also wenn es ganz offensichtlich ist, dass es dir gehört kann er von einer Pfändung absehen

Er ist aber trotzdem gehalten die Kosten klein zu halten, d.h er belässt die Dinge wohl erst mal bei dir

Du müsstest dann eine Drittwiderspruchsklage einreichen, dass klingt komplizierter als es ist, einfach selber oder besser durch Anwalt Antrag nach § 771 ZPO stellen, sicherheitshalber nach den §§ 769, 775 ZPO einstweilige Einstellung der Versteigerung bis zum Urteil stellen und fertig

Die Erfilgschancen sind sehr hoch, da hier das Gesetz vorab die Vermutung aufstellt, dass es sich zumindest um Miteigentum handelt und das kann man nicht so leicht pfänden, ergibt sich § 1006 und 1008 BGB.

also unterm Strich gute Chancen würd ich sagen

Den Nachweus am Alleineigentum kannst Du notfalls die §§ 445 ff ZPO stellen

woher soll der Gerichtsvollzieher wissen, wem was gehört.

Wenn dein Netbook im Wohnzimmer liegt, geht er wo davon aus, das es zu deinen Eltern gehört.

FrauEichhorn  05.04.2023, 18:03

wenn der Rest der Wohnung "nackig" ist und nur im eigene Zimmer ein ganzer Haufen an Elektronik und Wertgegenständen ist, wird er möglicherweise auch skeptisch. Im Idealfall hat man von größeren Anschaffungen also noch Eigentumsnachweise

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mgrasek100  10.04.2023, 03:58

Sorry wenn ich das mal so krass formuliere : Deine Antwort ist eig Schwachsinn, fast jeder hier schreibt leider zu dem Thema so einen Unsinn, genau das Gegenteil ist der Fall, der Gläubiger muss die Einrede entkräften, also wenn der Sohn ne Liste aufstellt, muss der Gläubiger weil er die Beweislast trägt, belegen, dass die Behauptungen des Sohnes nicht stimmen oder sind Sohn und Eltern verheiratet ;) deine Aussage wäre nur bei Eheleuten aufgrund § 1362 BGB anwendbar

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Nein natürlich nicht, du mußt aber nachweisen das es dein Eigentum ist, also z.B. Quittungen.
Es nützt nichts zu sagen das der teure PC deiner ist, du mußt ihn auch auf deinen Namen gekauft haben.

mgrasek100  10.04.2023, 04:20

Immer und immer wieder der gleiche Blödsinn! Wenn du keine Ahnung hast, wieso gibst du hier deinen Senf ab ? Ok anders gefragt, woher nimmst DU deine Weisheiten? Nenn doch mal den betreffenden Paragraf auf dem du deine geistigen Ergüsse stützt ? Sorry wenn man immer wieder den gleichen Quatsch liesst, dann wird man echt grantig!

Hier mal ein betreffendes BGH Urteil, die obersten Richter sagen in der Konstellation eig genau das Gegenteil zu deiner Aussage ;)

BGH, Urteil vom 14. 12. 2006 – IX ZR 92/05

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