Erbvertrag
§ 1 Vorbemerkung
Wir sind beiderseits in erster Ehe miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, namens X und Y
In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir weder duch erbvertragliche noch durch wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt. Vorsorglich widerrufen wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich.
§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden
Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem·
Alleinerben
ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben
§ 3 Herausgabevermächtnis
Der Erststerbende wendet hiermit im Wege des Vermächtnisses (nicht Nacherbschaft) denjenigen, die nachstehend als Schlusserben eingesetzt werden - zu dem dort genannten Erwerbsverhältnis - alles zu, was aus seinem Nachlass beim Tod des Überlebenden noch vorhanden sein wird, ohne die hieraus gezogenen Nutzungen.
Jeder Vermächtnisnehmer hat seinem Bruchteil gemäß einen selbständigen Anspruch · Die Vermächtnisse werden erst mit dem Erbfall des Uberlebenden fallig. Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. Die Vorschriften der§§ 2111, 2121 Absatz 1 und 2 sowie 2130 Absatz 2 BGB finden für das Vermächntnis entsprechende Anwendung.
Sollte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen, so entfällt sein Vermächtnis
zugunsten des Alleinerben.
Ersatzvermächtnisnehmer sind je deren Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Stirbt ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling vor dem überlebenden Ehepartner, so ist der Vermächtnisgegenstand an den anderen als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge , ersatzweise an die übrigen vom Erststerben den vorhandenen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgenordnung herauszugeben
§ 4 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben
- die Tochter XXX, geb. am XXXX, wohnhaft in .....
Ersatzerben jedes eingesetzten Erben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung an die übrigen eingesetzten Erben ein.
Unsere Sohn XXX wird ausdrücklich enterbt.
§ 5 Pflichtteilsrecht
Wir wünschen nicht, dass auf den Tod des Zuerststerbenden von uns ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt. Wer beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, wird auf Ableben des Längslebenden mit dem Vermächtnis beschwert, an die anderen Erben wertmässig das herauszugeben, was seinen Pflichtteil auf den Tod des Überlebenden übersteigt. Die danach gegünstigten Vermächtnisnehmer sind im Verhältnis der ihnen zugewandten Erbteile bedacht. Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen.