Hat man immer Anspruch auf den Pflichtteil?

2 Antworten

Die Rechtslage ist eindeutig:

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Also die Erbin muss Auskunft erteilen und bei der Aufnahme des Verzeichnisses kann er verlangen dabei zu sein, bzw. kann verlangt werden, dass das Verzeichnis durch einen Notar, oder die zuständige Behörde aufgenommen wird.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen Dank !

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Jessy

Beachte die Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB.