Fernabitur steuerlich absetzbar?

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Studiengebühren Sonderausgaben

Wenn es um die Absetzbarkeit von Studiengebühren geht, steht man immer mal wieder vor der Wahl, als was man diese Studiengebühren denn nun ansetzen soll. Macht man sie nun als Sonderausgaben oder als Werbungskosten geltend?Bei den Werbungskosten ist das so, dass es sich nur lohnt die Studiengebühren als solche anzusetzen, wenn man zusätzlich auch noch andere Werbungskosten hat, die den „Pauschalbetrag“ von 920,- Euro überschreiten.

Hat man nur die Studiengebühren als „Werbungskosten“, dann wird von der „absetzbaren Summe“ erst einmal der Pauschalbetrag abgezogen, sodass man letztendlich nur noch einen „zusätzlichen“ Betrag von knapp 3.080 Euro absetzen kann. In solchen Fällen lohnt es sich dann eher, die Studiengebühren als Sonderausgaben geltend zu machen.

Denn zu den 4000,- Euro, die man von der Steuer absetzen kann, bekäme man dann noch den „Pauschalbetrag“ für die Werbungskosten dazu. Insgesamt gilt aber, dass man für jede Form der Studiengebühren und Ausbildungskosten höchstens einen Betrag von 4000,- Euro geltend machen kann. Auch wenn es bei den „Werbungskosten“ keine „Obergrenze“ gibt, so ist doch die „Absetzbarkeit“ der Ausbildungskosten begrenzt. Immer mehr Menschen studieren auch mal über ein Fernstudium, weil sie sich die „praxislose“ Zeit an einer normalen Uni nicht mehr leisten können. Deshalb braucht man hier natürlich auch die entsprechenden Bescheinigungen, von der jeweiligen Fernschule.

Aber auch der jeweilige Arbeitgeber ist sehr wichtig, der auch mit sehr deutlichen Worten begründen muss, warum diese „Weiterbildung“ nötig ist, damit die bisherige berufliche Qualifikation beibehalten werden kann. Ähnlich wie bei der Arbeitsagentur muss man auch beim Finanzamt so manche „Absetzbarkeit“ möglichst deutlich und genau begründen. Nur so kann man auch sicherstellen, dass die Beamten, wirklich prüfen können, ob die Sonderausgaben so geltend gemacht werden können. Ein einfacher „Satz“ und die Rechnungsquittung reichen auch hier nicht immer.

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