Einträge im Führungszeugnis (Oe)?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
- Juli 2020, fahrlässige Körperverletzung, eingestellt nach Paragraph 170 Abs. 2

Einstellungen stehen nicht im Bundeszentralregister, insofern ist deine Sachverhaltsschildeurng unschlüssig.

- Juli 2022, Bedrohung gemäß Paragraph 241 in 2 Fällen, Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze

Als Gesamtstrafe?

  • Kein Eintrag im normalen FZ.
  • Eintrag in ein Führungszeugnis für Behörden, wenn Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 BZRG erfüllt (Zusammenhang mit einem Gewerbe?).
  • Ein erweitertes FZ unterscheidet sich hier nicht von einem normalen FZ, KV und Bedrohung sind keine Tatbestände, die dahingehend eine Sonderbehandlung erfahren.
Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche
Aljosha 
Fragesteller
 18.06.2023, 10:04

Ja, als Gesamtstrafe.

Was heißt im Zusammenhang mit einem Gewerbe? Wenn ich selbst ein Gewerbe anmelden will?

Das erweiterte Führungszeugnis für Behörden wird für eine Anstellung im öffentlichen Dienst (Bauhof) benötigt.

Wenn das die einzige Strafe unter 90 Tagessätze ist und nicht für eine Gewerbeanmeldung dient sollte es also auch nicht im erweiterten Führungszeugnis für Behörden stehen. Verstehe ich das richtig?

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Answer123  19.06.2023, 11:06
@Aljosha
Was heißt im Zusammenhang mit einem Gewerbe? Wenn ich selbst ein Gewerbe anmelden will?

Oder dir die Behörde ein solches untersagen will. Wobei du bei der Gewerbeanmeldung m. W. gar kein FZ vorlegen musst, ist also nur relevant, wenn die Behörde Zweifel an deiner Eignung überprüfen will.

Das erweiterte Führungszeugnis für Behörden wird für eine Anstellung im öffentlichen Dienst (Bauhof) benötigt.

Dann ist das nicht relevant - in deinem FZ OE steht dann exakt das gleiche drin wie in dem normalen FZ (NB).

§ 32 Abs. 3 BZRG sollte für dich auch nicht relevant sein, jedenfalls nicht hinsichtlich des bislang geschilderten Sachverhalts. Aber der Vollständigkeit halber: Aufgenommen werden in das FZ OE folgende Sachverhalte:

1.Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

Diese sind abschließend aufgelistet in § 61 Nr. 1 bis 3 StGB.

2.Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
  • zu Abs. 1 Nr. 1: Verlangen hinsichtlich der Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts
  • zu Abs. 1 Nr. 2: Entzug oder Versagung eines Reisepasses oder Verhängung von Ausreisebeschränkungen
  • Untersagung hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Munition sowie Ablehnung, Entzug oder Verzicht einer waffen- oder sprengstoff- oder jagdrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung
  • Berufsverbote
  • Entzug einer Ausbildungserlaubnis
  • Untersagung der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
3.Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
  • Das sind insbesondere Einstellungen von Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit.
Wenn das die einzige Strafe unter 90 Tagessätze ist und nicht für eine Gewerbeanmeldung dient sollte es also auch nicht im erweiterten Führungszeugnis für Behörden stehen.

Die Grenze liegt bei "nicht mehr als 90 TS" sprich "unter 91 TS". Aber ja, jedenfalls hinsichtlich der von dir geschilderten Taten ist kein Eintrag zu erwarten. Im Übrigen siehe oben.

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