Bundesarbeitsrecht, Zusatzurlaub GdB?

Guten Tag,

mir wurde in einem Schwesterforum mitgeteilt, dass ich meine Frage hier stellen kann, da ich hier ebenfalls finanzielle Konsequenzen anspreche und Rechtsfragen hier erlaubt seien. Ich hoffe, das stimmt so.

Ich arbeite seit einigen Monaten in einem Steuerbüro.

Bei dem Vorstellungsgespräch war gleich klar, dass ich eingestellt werden soll. Da haben wir auch sofort die vertraglichen Details geklärt. Ich habe einen GdB von über 50 und somit steht mir Zusatzurlaub zu. Groß auf das Thema sind wir nicht zu sprechen gekommen, da er dies in meinen Bewerbungsunterlagen schon zur Kenntnis genommen hat.

In dem Vorstellungsgespräch haben wir 30 Tage Gesamturlaub vereinbart. Es folgte ein weiteres Gespräch um den Vertrag zu unterzeichnen. Dort wurde mir ein Vertrag mit insgesamt nur 28 Tagen Urlaub vorgelegt. Dies habe ich sofort angesprochen und die Antwort vom Chef lautete "echt, wir haben 30 Tage gesagt? Hier hat jeder 28 Tage Urlaub." Also ist dies wohl in dem Büro einheitlich so geregelt, dass jeder Angestellte diese 28 Tage bekommt.

Mein Vertrag lautet jetzt also: 25 Tage regulärer Urlaub, 5 Tage Zusatzurlaub aufgrund des GdB's. Sprich: ich = 25 reguläre Tage, restliche Belegschaft = 28 reguläre Tage.

Aufgrund meiner Erkrankung, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, habe ich Phasen, wo es mir auch mal wirklich sehr schlecht gehen kann. Da würden 3 Urlaubstage mehr schon sehr erholsam sein. Ich möchte gerne lange und motiviert in diesem Büro arbeiten. Ausgeglichen, gut erholt und wenn ich mal wieder bescheidene Phasen habe, hätte ich rein theoretisch noch die extra Tage im Petto.

Da es sich nur um ein kleines Büro mit einem Vorgesetzten handelt, gibt es so etwas wie einen Betriebsrat auch nicht. Ich nehme an, der Urlaub ist dementsprechend Verhandlungsbasis. Es würde mich vermutlich gar nicht so sehr tangieren, wenn er mir nicht direkt ins Gesicht gesagt hätte, dass jeder Angestellte im Büro 28 Tage Urlaub hat. Da fühlt man sich dann einfach anders behandelt.

Vor einem Jahr hätte ich gar nicht damit gerechnet überhaupt wieder arbeiten zu gehen, daher ist mir der Aspekt meiner Gesundheit ziemlich wichtig.

Außerdem habe ich im Vergleich zu den anderen Angestellten auch 3 Tage weniger Urlaub, die ich mir im Fall der Fälle ausbezahlen lassen kann.

Wie könnte ich beim Abschlussgespräch am besten ansprechen, dass das mit dem Urlaub so nicht in Ordnung für mich ist und ich gerne den selben Urlaub haben möchte, wie die restliche Belegschaft?

Lieben Dank im Voraus.

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Rechtlich ist das erst mal so korrekt. Der Zusatzurlaub aufgrund deines GdB wird auf den gesetzlichen Mindesturlaub aufgeschlagen, alles weitere ist freie Verhandlungsmasse.

Argumentieren könntest du aber über ein Gleichbehandlungsrecht. Wenn alle anderen Mitarbeiter einen "Grundurlaub" von 28 Tagen bekommen, könntest du darauf bestehen, diesen ebenfalls zu bekommen. Der Zusatzurlaub aufgrund des GdB wäre nach dieser Argumentation separat zu betrachten und dabei nicht anzurechnen.

Letztlich ist das aber nur eine mögliche Sichtweise. Man könnte auch den Standpunkt vertreten, dass dir aufgrund der Behinderung ein gesetzlich normierter Grundurlaub von 20+5 Tagen zusteht (bei einer 5-Tage-Woche). Damit soll dir eine aufgrund deiner Behinderung erforderliche zusätzliche Entlastung gewährt werden. Darüber hinausgehender Urlaub ist eine zusätzliche vertragliche oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die i.d.R. Bestandteil der Gehaltsverhandlung ist.

Für eine umfassende rechtliche Klärung des Sachverhalts wirst du einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, das können und dürfen wir hier im Forum nicht leisten. Und letztlich muss dir bewusst sein, dass du dich nicht sehr beliebt bei deinem AG machst, wenn du deinen (möglichen) Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machst. Und möglicherweise bist du dann auch der letzte Schwerbehinderte gewesen, der in dieser Firma eingestellt wurde. Ich kenne viele KMU, die grundsätzlich keine Schwerbehinderten einstellen. Nicht weil sie keine Behinderten mögen, sondern schlicht wegen der damit verbundenen überbordenden Bürokratie - und weil man Schwerbehinderte nach der Probezeit fast nicht mehr los wird.

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Das Transportrisiko trägt beim Privatverkauf der Käufer, sofern die Ware ordnungs- und vereinbarungsgemäß versendet wurde.

Wenn Schritte deinerseits notwendig sind, damit der Käufer seinen Anspruch gegenüber DHL realisieren kann, musst du da mitwirken. Ansonsten bist du aber raus.

ich habe dem Empfänger gesagt, er soll bitte samt Verpackung, Inhalt und Schadensanzeigeformular von DHL zur Filiale gehen und es zur Prüfung abgeben.

Verlangt DHL das? Dann wird der Käufer das machen müssen - oder auf den Schadensersatz verzichten müssen.

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Der letzte Satz in deinem Zeugnis gibt Aufschluss: Dein Abschluss ist im deutschen /europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet. Niveau 3 sind u. a. zweijährige Ausbildungen; 3- und 3½-jährige Ausbildungen wie z. B. zum Industriemechaniker werden dem Niveau 4 zugeordnet

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Das Gesetz berührt erst mal "nur" den Sex. Ob ihr zusammen ins Kino oder ein Eis essen geht, interessiert den Gesetzgeber nicht, da wollen maximal deine Eltern mitreden. Ein "Beziehungsgesetz" gibt es nicht.

Sofern kein Abhängigkeitsverhältnis (§ 174 StGB) besteht, keine Zwangslage (§ 182 Abs. 1 StGB) vorliegt und dem Minderjährigen keine finanziellen Anreize angeboten werden (§ 182 Abs. 2 StGB), ist Sex in den von dir genannten Fällen legal.

Eine Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung i.S.d. § 182 Abs. 3 StGB kommt hier altersbedingt nicht in Betracht.

Eine Zustimmung der Eltern ist aus strafrechtlicher Perspektive unerheblich, grundsätzlich können die Eltern der Minderjährigen aber dieser (unter Beachtung und im Sinne des Kindeswohls) den Kontakt mit dem Freund verbieten.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

PS: Copy&paste meiner eigenen Antwort. Rechtschreibfehler können gehalten werden.

PPS: Es ist auch nicht verboten, die Suchfunktion zu benutzen. Es hat einen Grund, wieso ich hier meine eigenen Antworten 1:1 kopiere.

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Hier müsste man das Vertragswerk prüfen. Wenn du vertraglich dazu verpflichtet warst, für einen geeigneten Abladeplatz zu sorgen, kann dir die vergebliche Anfahrt berechnet werden. Natürlich kannst du den Kaufvertrag (Werkvertrag?) fristgerecht widerrufen. Das entbindet dich aber nicht von der Pflicht, bis dahin angefallene (tatsächliche) Kosten zu ersetzen.

Der richtige Weg wäre gewesen, bei der Stadt rechtzeitig (!) die Einrichtung einer Halteverbotszone zu beantragen. Entsprechende Formulare findest du im Regelfall auf der Webseite deiner Stadt.

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Müssen meine Eltern dann hier in Deutschland einen Wohnsitz anmelden oder ist das egal?

Nein, die Wohnsitzanmeldung ist nur für den tatsächlichen Wohnort relevant.

Ich finde die von dir geschilderte Praxis auch etwas merkwürdig - aber wenn die Vermieter das so wollen, sehe ich nichts, was aus deiner Sicht dagegen sprechen würde.

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Dann sind mir m. E. nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis), sondern im OWI-Bereich (251a BKat).

Für dich sehe ich hier keine ganz großen Probleme, Beihilfehandlungen im OWI-Bereich dürften mit relativ wenig Engagement verfolgt werden - zumal die initiale Sachverhaltsaufnahme ja schon das für den Vorsatz erforderliche Wissen deinerseits bestreitet.

Für deinen Freund hingegen ist der Autofahrspaß damit erst mal vorbei, die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG).

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Dejure ist eine solche Kündigung erst mal nicht wirksam, § 568 Abs. 1 BGB schreibt nun mal die Schriftform vor. Ob dieser Regelung einzelvertraglich abbedungen werden kann, kann ich auswendig nicht beantworten.

Formlos geschlossen werden kann aber hier ein Aufhebungsvertrag (siehe Haufe). Wenn du dem VM eine einvernehmliche Auflösung des MV zum gewünschten Datum vorschlägst und dieser seine Einwilligung bekundet (per Mail, per WA oder auch fernmündlich) ist dieser Aufhebungsvertrag wirksam. Aus Beweisgründen ist die Textform empfehlenswert. Klären solltet ihr auch, wie ihr die Übergabe abwickelt.

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Wir kennen den Chatverlauf nicht. Grundsätzlich sind die Hürden zur Strafbarkeit bei Jugendlichen aber deutlich höher als bei Kindern.

Auf solche Erpressungsversuche solltest du grundsätzlich niemals eingehen - es ist ziemlich sicher, dass die Sache dann nicht aufhört, sondern immer höhere Forderungen gestellt werden, hast du doch mit der Zahlung deine Schuld gewissermaßen schon eingestanden.

Ich würde dir aber raten, dich bei solchen Themen etwas zurückzuhalten, wenn dein Gegenüber angeblich minderjährig ist. Die Fakerquote bei "solchen Themen" dürfte auf GF bei weit über 50 % liegen. Du schreibst wahlweise mit Pedos, mit "Pedohuntern", mit Betrügern oder mit der Polizei - aber vermutlich eher selten mit echten Kindern und Jugendlichen. Und bei allen Kindern unter 14 Jahren solltest du als Erwachsener (?) das Thema grundsätzlich eher meiden - die Grenzen zur Strafbarkeit sind hier relativ niedrig und nicht immer ganz einfach zu erkennen.

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Ein paar Wochen im Regelfall - je nach Arbeitsgeschwindigkeit und Auslastung der zuständigen Polizeibehörde.

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- Juli 2020, fahrlässige Körperverletzung, eingestellt nach Paragraph 170 Abs. 2

Einstellungen stehen nicht im Bundeszentralregister, insofern ist deine Sachverhaltsschildeurng unschlüssig.

- Juli 2022, Bedrohung gemäß Paragraph 241 in 2 Fällen, Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze

Als Gesamtstrafe?

  • Kein Eintrag im normalen FZ.
  • Eintrag in ein Führungszeugnis für Behörden, wenn Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 BZRG erfüllt (Zusammenhang mit einem Gewerbe?).
  • Ein erweitertes FZ unterscheidet sich hier nicht von einem normalen FZ, KV und Bedrohung sind keine Tatbestände, die dahingehend eine Sonderbehandlung erfahren.
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Wenn du da herumgeschraubt hast, bist du eher im Bereich erloschene Betriebserlaubnis. Kostest mindestens 50 € Verwarngeld (TBNR 319500), je nach Art dieser Teile sind wir aber auch schon bei 90 € Bußgeld + 28,50 € Verwaltungsgebühr und einem Punkt im FAER (TBNR 319606, Nr. 214a.2 BKat).

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Was können wir dagegen machen?

Wenig. Ihr könnte Anzeige erstatten, aber das Ermittlungsverfahren wird vermutlich nach ein paar Monaten eingestellt "da ein Täter nicht zu ermitteln war".

Und zivilrechtlich klagen dürfte sich kaum lohnen, selbst wenn die Identität des Anderen bekannt sein sollte.

Genau deshalb macht man so etwas nicht. Seht es als Lehrgeld und seid zukünftig vorsichtiger.

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Was drohen ihm für Konsequenzen/Strafen?

Irgendwas zwischen ganz viel und gar nichts. Schulverweis vermutlich noch nicht, die Androhung desselben wäre aber durchaus vorstellbar.

Bei uns ist damals tatsächlich gar nichts passiert, trotz Brandflecken im Teppichboden.

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dass eine Gewerbeanmeldung erst zur Pflicht wird wenn die Tätigkeit regelmäßig betrieben wird und nicht so wie in meinem Beispiel nur vorübergehend?

Die Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielung genügt, sofern diese Absicht besteht, betreibst du von Anfang an ein anmelde- und in deinem Fall genehmigungspflichtiges Gewerbe.

Davon abgesehen ist die Erteilung einer Genehmigung durch das Familiengericht keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Da wird sehr genau auf den Einzelfall geschaut: Besteht die nötige Ernsthaftigkeit und ein gewisses Wissen und Grundverständnis über eine kaufmännischen Geschäftsbetrieb und die rechtlichen Rahmenbedingungen (ein bereits laufendes unangemeldetes Gewerbe macht sich da ganz schlecht). Gibt es einen konkreten Businessplan? Nicht zu vergessen auch: Sind die schulischen Leistungen so gut, dass auch die zusätzliche Belastung durch das Gewerbe dort keine Probleme erwarten lässt?

Dass ein 14-Jähriger eine Genehmigung zum Betrieb eins eigenen neuen Gewerbes erhält, ist m. W. die absolute Ausnahme.

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Gelöscht Daten können im Regelfall wiederherstellt werden, wenn sie nicht überschrieben wurden (bei Flashspeichern nicht ganz trivial). Auf welche Art die Löschung bei Signal erfolgt, ist mir nicht bekannt.

Grundsätzlich sind die Chats bei Signal aber auch lokal verschlüsselt. In Verbindung mit Sicherheitsfeatures wie PFS dürfte eine Klartextwiederherstellung durchaus kompliziert sein und nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in Frage kommen.

Für eine detaillierte Antwort stell deine Frage mal in einem Fachforum wie kuketz-forum.de oder areac.de.

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Eine Rücksendung wäre ggf. mit einem Retourenschein im Paket möglich (sofern vorhanden?). Dass der Warenempfänger (B) allerdings eine Ersatzbestellung (eigentlich: eine neue Bestellung) bei Amazon auf den Namen des ursprünglichen Bestellers (A) aufgeben kann, kann und darf nicht sein. Mir wäre auch nicht bekannt, dass Amazon solche Ersatzbestellungen über den Kundensupport annehmen würde. Hier muss m. E. ein Login in den Amazon-Account des ursprünglichen Bestellers (A) erfolgt sein. Zu den letzten Logins sollte theoretisch Amazon Auskunft erteilen können. Immerhin speichert Amazon jeden einzelnen Klick (!), der dem Account zugeordnet werden kann.

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Solange die Klinge mit handelsüblichen Werkzeugen schärfbar ist, stuft das BKA das Messer weiterhin als als Messer und damit als verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 WaffG ein. Der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Und nein, ein paar Löscher in der Klinge genügen nicht, um vom BKA als "nicht schärfbar" anerkannt zu werden. Ausgenommen vom Verbot sind faktisch nur Trainingsgeräte aus Kunststoff. Die Klinge ist hier entsprechend der Artikelbeschreibung eindeutig aus Metall, folglich ist das Messer in Deutschland verboten.

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Auf den Fahrer kommt ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht zu (§ 142 StGB). Ob eine Verurteilung hier zwingend eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn der Schaden durch den ausgelaufenen Diesel mit einberechnet wird, halte ich das durchaus für möglich.

Die Fremdschäden wird in erster Instanz die KFZ-Haftpflichtversicherung übernehmen. In welchem Umfang diese anschließend Regressforderungen stellen kann, wäre im Einzelfall zu prüfen, das vermag ich so pauschal nicht zu beantworten. Die Beseitigung der Umweltverschmutzung wird aber schnell relativ teuer... Je nach Umfang bist da schnell im oberen dreistelligen oder untere vierstelligen Bereich.

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Such das Gespräch mit dem Jugendamt. Ein Kontakt zum KV wird nicht erzwungen, wenn dieser das Kindeswohl gefährdet. Eine Entscheidung müsste im Zweifel aber das Familiengericht treffen.

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