Eigentumswohnung - Aufteilung in Boden und Gebäude?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So einfach ist es dann doch nicht. Du solltest die Excel Datei auf dieser Seite verwenden. Das Ergebnis kannst du dann auch dem Finanzamt beifügen zur Kontrolle. Denn der Mitarbeiter im Finanzamt benutzt das auch.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Tausend Dank für den Tipp und die Rückmeldung. Ich werde das ausprobieren.

Aber wäre denn, von den Kaufnebenkosten abgesehen, meine Rechnung völligst verkehrt?

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@Lutzie1954
meine Rechnung völligst verkehrt?

Ja. Denn in der Excel Tabelle siehst du, dass über das Baujahr des Hauses ein kalkulatorischer Wert für das Gebäude ermittelt wird. Dieses prozentuale Verhältnis zum Bodenwert wird anschließend auf deinen tatsächlichen Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten angewendet.

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@Aivas

Hallo und guten morgen Aivas,

habe mich heute früh schon mit der Tabelle beschäftigt. Ja, du hast auf jeden Fall recht. Jetzt sieht die Rechnung schon ganz anders aus. Trotzdem bleiben noch zwei Fragen offen, vieeleicht kannst mir diese auch beantworten.

  1. das Baujahr ist 1924. Modernisierungsarbeiten wurden schätzungsweise vor 15 bis 20 Jahren, als ich noch nichts mit dem Objekt zu tun hatte, durchgeführt. Unterlagen habe ich keine, ich habe die Wohnung ersteigert.

Da habe ich dann auf der 2. Seite bei den Modernisierungsmaßnahmen "teilweise" angeklickt. Liegt die Abschreibung nun bei 2 oder ber 2,5%?

  1. Unter Punkt 6 habe ich die Gesamtwohnfläche von allen 4 Parteien aus der Teilungsgehnemigung angegeben. War das so richtig? Oder gehören Keller, Boden und usw. auch noch dazu?
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@Lutzie1954
Liegt die Abschreibung nun bei 2 oder ber 2,5%?

Diese Frage hat mit der Ermittlung des Gebäudewertes nichts zu tun. Hier zählt nur das Baujahr. Baujahr bis einschließlich 1924 sind 2,5%, danach 2%

Oder gehören Keller, Boden und usw. auch noch dazu?

Es sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung oder der II. Berechnungsverordnung oder DIN 283 zu verwenden, je nachdem, welche Berechnungsgrundlage angewendet wurde in den Unterlagen. Somit also die Antwort, nein.

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@Aivas

nochmals tausend Dank und ein schönes Wochenende

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