Darf Versicherung eine Nachbesichtigung über die DEKRA vornehmen?
Ein Verwanter war in einen Verkehrsunfall schuldlos verwickelt, dabei nahm sein älteres Fahrzeug einen Schaden. Das von ihm beauftragte freie und unabhängige Sachverständigenbüro hat jedoch über mehrere Seiten einen Reperaturschaden von 2500 € netto gutachterlich festgestellt. DieHaftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt dennoch diesen Reperaturschaden nicht und hat vielmehr die DEKRA mit einer Nachbesichtigung beauftragt. Darf sie das und was soll jetzt der Verwante tun?
2 Antworten
Das Recht der Nachbesichtigung durch einen Gutachter besteht natürlich. Aber was bringt das? Wenn nämlich Fehler festgestellt werden, hat wohl der Erstgutachter ein Problem. Da er sich dann den Vorwurf gefallen lassen muss, sein Gutachten nicht richtig erstellt zu haben. Damit wird er sein Gutachten in jedem Fall rechfertigen, sodass man eine gute Handhabe gegen des Zweitgutachten der DEKRA erhält.
Das riecht nach einem Rechtsstreit.
Zumindest hat der Geschädigte eine Mitwirkungspflicht und muss zumindest die Begutachtung durch einen Gutachter des Vertrauens des Unfallgegners dulden.
Er muss aber nicht dadurch eine Minderung seiner Ansprüche hinnehmen, also in diesem Fall den Klageweg bestreiten, falls die gegnerische Versicherung weniger bietet. Da lohnt sich mit Sicherheit eine gute Rechtsschutzversicherung.