Das Pfandrecht geht automatisch auf denjenigen über, auf den die Forderung übertragen wird. Der neue Gläubiger kann von dem Altgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen, siehe §§ 1250, 1251 BGB.

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Meine Erfahrung ist, dass du dem Richter Folge leisten solltest. Außer du bringt noch etwas neues, was in der Akte noch nicht enthalten ist und was für dich entscheidend günstig ist. Ansonsten würde ich den Einspruch zurück nehmen, da hiermit keine weiteren Kosten für dich anfallen.

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Sicher ist, dass Diesel-Pkw sich den Bezing-Pkw in Leistung, Spritverbrauchs- und Wartungskosten immer mehr angleichen. Ein Unterschied ist erst bestimmt ab einer Jahresfahrleistung von 50000 Km und mehr bemerkbar. Aber ansonsten nicht mehr, meine ich dazu. Vielleicht sind Benziner immer auch noch spritziger und temperamentvoller im Anzug. Aber das kann ebenso als Nachteil angesehen werden.

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Nein, das ist Unsinn. Du hast in jedem Fall als Geschädigter einen Anspruch, dein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Die Versicherung muss ihre Kosten erstatten.

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Die Bank hat zu viele Raten bekommen. Das ist nicht vertragsgemäß, also muss sie an dich zurück zahlen. Dafür hast du ja eine Versicherung, dass sie für dich zahlt. Daher darf die Bank nicht nochmals bei dir einziehen oder muss wie in deinem Fall die von dir eingezogenen Raten an dich zurück zahlen.

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Schau in die Versicherungsbedingungen. Da steht dann möglicherweise die Rechtsgrundlage; dann darf sicher die Versicherung die Begutachtung bei einem bestimmten Arzt verlangen.

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Er sollte den Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt ermitteln und ihm die Anhörung geben. Dann kann er gleich die notwendigen Daten zu seiner Person abgeben, worauf sein Arbeitgeber keine Schwierigkeiten mehr erhält. Er selbst könnte gegen den Bußgeldbescheid immer noch Einspruch einlegen.

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Ich schließe mich meinen Vorbeantwortern an. Nur LKW dürfen nicht überholen über einem Gesamtgewicht vom 3,5 Tonnen.

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Meiner Meinung nach hast du einen eigenen Anspruch auf den Gutachter und solltest dies der gegnerischen Haftpflichtversicherung schnellstmöglich mitteilen, damit die ihren Gutachter abbestellen. Beauftrage dann einen sachverständigen Gutachter deiner Wahl.

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Das Fahrzeug mag für dich einen hohen individuellen Wert haben. Für den Ansatz einer Wertminderung darf das Fahrzeug aber nicht älter als 5 Jahre sein oder darf nicht mehr als 100.000 Kilometer aufweisen. Da die erste Voraussetzung bei dir nicht erfüllt ist, fällt eine Wertminderung in deinem Fall nicht an.

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Ich würde ebenfalls zuwarten, wie die Versicherung reagiert. Ich würde aber auch darauf bestehen, dass sie sich alsbald erklärt, dass sie mit dem Kostenvoranschlag einverstanden ist. Ansonsten müsstest du zu aller Vorsicht ein Gutachten in Auftrag geben, das aber kostet und die Versicherung die Kosten ebenfalls zahlen bzw. dir erstatten muss.

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Für deinen Arbeitskollegen ist im Jahr 2011 der volle Urlaubsantspruch entstanden, der voll abzugelten ist, weil dein Kollege im 2. Halbjahr ausgeschieden ist, wenn auch nur ganz knapp. Aber immerhin ab 1. Juli. Ich würde das jedenfalls so sehen.

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Du darfst freilich höher verkaufen als der gutachterliche Restwert. Du muss dir aber dann diesen höhereren Verkaufspreis als Restwert bei der Totalschadenabrechnung gegenüber der Versicherung anrechnen lassen. Du hast dabei keinen Nachteil; denn der Totalschaden errechnet sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsrestwert minus Restwert.

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Ich würde das nicht als Garantie, sondern als Eigenschaftszusicherung ansehen, für die sonach ein Haftungsausschluss nicht greift. Wüsste der Verkäufer noch von dem Unfallschaden, so handelt er zudem arglistig und daher betrügerisch. Der Mängelgewährleistungsausschluss greift somit in diesem Fall so und so nicht.

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Von einem technischen Wiederbeschaffungswert spricht man, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist oder keine Betriebssicherheit mehr gewährleistet. Du musst jetzt auf sog. Totaschadensbasis abrechnen, was heißt, Wiederbeschaffungswert minus Restwert. So kannst du nur noch die Differenz davon verlangen. Hinzu kommen freilich nach Vorgabe von demosthenes die Gutachterkosten und Kosten für Mietwagen oder Nutzungsentschädigung.

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Nein, die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung muss weder sie noch die Rechtsschutzversicherung zahlen. Außer es liegt Verzug vor, dann kannst du einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann auch von der Vollkaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung gezahlt werden muss.

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Der Autofahrer muss bestimmt Schadensersatz leisten. Denn der Radfahrer hat ordentlich am Straßenverkehr teilgenommen und keine Fehler gemacht. Ein Mitverschulden hat er sich nicht anrechnen zu lassen. Der Autofahrer haftet allein. Möglicherweise ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher wird er möglicherweise auch ein Problem mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung bekommen.

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Mit Sicherheit hat der Arbeitnehmer jetzt ein Problem, das er wohl nicht lösen wird können. Denn er hätte damals den Vergleich nicht ohne Vorbehalt schließen dürfen. Diesen Nachgeben bei dieser Vergünstigung muss er sich jetzt auch gegenüber seinem Arbeitgeber vorhalten lassen. Die Vereinbarung wirkt somt auch gegen den Arbeitgeber.

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Hierbei handelt es sich um einen sogenannten mittelbaren Schaden, der nicht zu ersetzen ist. Es etwas anderes würde gelten, wenn die Beiefahrerin auch verletzt worden wäre. Dann hätte sie einen eigenen Anspruch. Aber sie ist bisher nicht geschädigt worden, sondern lediglich das Auto der Geschädigten.

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