Betriebsrente in der Ansparphase nicht Hartz4-sicher?

2 Antworten

Das Kapital einer betrieblichen Altersvorsorge (In den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse) kann vor Rentenbeginn nicht verfügt werden (vgl. u.a. §§ 1b, 2 BetrAVG). Das gilt für die versicherte Person als auch für Träger der Grundsicherung. Es ist also kein vewertbares Vermögen und muss nicht verlebt werden.

Wenn Sie mit Betriebsrente eine Direktversicherung oder Pensionskasse im Rahmen einer bAV meinen, dann liegt hier regelmäßig auch eine Verfügungsbeschränkung während der Ansparphase vor. D.h. Sie können einen solchen Vertrag gar nicht "verflüssigen", Selbiges wird dann ggf. auch vom Versicherer bestätigt. Ich habe selbst mehrere Kunden die Hartz IV beziehen / bezogen, in jedem Fall wurde das angesparte Kapital der Direktversicherung (egal ob gem. § 40b oder 3.63 EStG) nicht angetastet.

Bei ausschließlich ALG II ist das sicherlich richtig, bei Sozialgeld sieht es halt anders aus.

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@SevenofNine
bei Sozialgeld sieht es halt anders aus.

Und wie sollte das begründet werden? Das Bezugsrecht tritt für die VP erst mit dem Datum im Vertrag bzw. frühestens mit Beginn der Altersrentenzahlung der DRV ein.

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