Bekommt man Krankengeld bei ausgelaufenen Vertrag und selbständiger 450€ Tätigkeit?

2 Antworten

Sowas wie eine 'selbständige 450 € Tätigkeit' oder einen 'selbständigen Minijob' gibt es nicht.

Minijobs (=450-€-Jobs) sind IMMER Arbeitnehmertätigkeiten. Du erzielst Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, je nachdem, was genau Du da machst.

Mit Auslauf des Vertrags mit DHL muss ALG beantragt werden - ob I oder II, hängt davon ab, ob ein ALG-I-Anspruch besteht.

Zur KV-Frage meldet sich bestimmt noch jemand, der sich besser damit auskennt als ich.

Falls Du schon Krankengeld bezogen hast, dann arbeitslos wirst und weiterhin arbeitsunfähig erkrankt bist.Bekommst Du über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Krankengeld, da Du weiterhin Mitglied in der Kran­ken­kas­se bleibst (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Arbeitslos melden solltest Du Dich trotzdem, auch wenn Du kein Ar­beits­lo­sen­geld bekommst, sondern Krankengeld. Weise jedoch darauf hin, dass Du Ar­beits­lo­sen­geld erst dann beantragen wirst, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, Du also wieder gesund bist und eine neue Tätigkeit aufnehmen kannst.

Auf u.a. Seiten kannst du dich näher dazu einlesen. Mach dir somit keine Sorgen, melde dich überall vorbildlich an und mache alle nötigen Angaben.

https://www.finanztip.de/gkv/nachgehender-leistungsanspruch/

https://www.finanztip.de/krank-arbeitslosigkeit/

Zu den Einnahmen aus deiner Selbstständigkeit hat Eifelia alles gesagt.

Du musst aber aufpassen, dass die Krankenkasse deine Einnahmen nicht anrechnet. Dies darf Sie nicht solange die Selbständigkeit nur nebenberuflich betrieben wird. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, wenn Du hauptberuflich selbständig tätig bist. Rechtgrundlage ist § 44 SGB V: Krankengeld . Hier heißt es:

"Keinen Anspruch auf Krankengeld haben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung)"

Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Bezug-Krankengeld---nebenberuflich-selbststaendige-Taetigkeit-als-Fotograf-moeglich--f317964.html