Ausgeliehenes Fahrrad geklaut?

3 Antworten

Wir müssen das erst mal etwas sortieren.

Nach §604 BGB besteht eine Rückgabepflicht für geliehene Sachen. Die Freundin ist also verpflichtet, Dir das geliehene Fahrrad zurückzugeben.

Nach §275 Abs. 1 BGB ist zwar die Leistungspflicht im Fall der Unmöglichkeit (da das Fahrrad gestohlen wurde und sich damit nicht mehr im Verfügungsbereich der Freundin befindet) ausgeschlossen, aber wenn wir weiterlesen, dann bezieht sich §275 Abs. 4 BGB auf den §280 BGB, sowie die §§283-285 BGB.

§280 BGB regelt den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Kann die Freundin plausibel darlegen, dass das Fahrrad abgeschlossen und damit gesichert war, trifft sie keine Pflichtverletzung. Die Beweislast liegt bei ihr.

§§283-285 BGB regeln den Schadensersatz in den anderen Fällen. Auf der Basis von §283 BGB in Verbindung mit §280 BGB kannst Du daher einen Schadensersatz für den Zeitwert des Fahrrads verlangen.

Die Hausratversicherung mit Fahrraddiebstahlversicherung würde einspringen, wenn das Fahrrad in einem geschlossenen Raum mit entsprechender Sicherung untergebracht worden wäre. Dies war nicht der Fall.

Die Haftpflichtversicherung kommt für geliehene Sachen i.d.R. nicht auf, d.h. auch hier dürftest Du wenig Glück haben. Es gibt jedoch auch Privathaftpflichttarife, die geliehene Sachen einschließen.

Letztendlich bleibt das Problem des Schadensersatzes an der Freundin hängen, die durch ihr schuldhaftes Verhalten einer anscheinend nicht ausreichenden Sicherung das Fahrrad dem Risiko eines Diebstahls ausgesetzt hat. Hätte sie das Fahrrad im Haus, einer abgeschlossenen Garage oder in einem Keller untergebracht, wäre die Hausratversicherung für den Diebstahl aufgekommen. Die meist verwendeten Zahlenschlösser mit drei oder vier Ziffernrädern bieten keinen wirklichen Schutz.

Von rechtlichen Ansprüchen kann man ja eigentlich erst reden, wenn Du einen Nachweis über die Leihgabe (und deren Bedingungen) hast.

Dass ein Fahrrad in Benutzung geklaut wird, ist nun nicht so ungewöhnlich.

Wenn ich ein wertvolles Fahrrad besitze und 1,5 Jahre ins Ausland gehe, dann verkaufe ich das Rad oder ich miete einen sicheren Lagerungsort.

Stattdessen hast Du jemandem das Rad zur Nutzung übergeben, der das Rad eben auch nachts benutzt oder keinen sicheren Fahrradkeller zur Verfügung hat. Damit sehe ich das Risiko eher bei Dir.

Wenn es sich um ein Durchschnittsrad handelte, das man gebraucht für 50,-€ kaufen kann, verstehe ich die Frage nicht.

N E I N !!

"Ist dem Entleiher die Rückgabe der Sache wegen eines Diebstahls der Sache nicht möglich, dann wird der Entleiher von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB@ befreit."

Interessanter Ansatz. Natürlich kann man einen gestohlenen Gegenstand schwerlich zurückgeben. Man könnte aber Schadensersatz leisten.

Beispiel: Du leihst mir einen Laptop. Nach einem Jahr willst Du ihn zurück, aber ich antworte "Ach sorry, der wurde mir neulich geklaut. Hab ganz vergessen, Dir das mitzuteilen. Angezeigt habe ich den Diebstahl auch nicht. Tut mir echt leid für Dich".

In Wirklichkeit habe ich den Laptop natürlich verkauft, aber das weiss ja keiner.

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