selbständige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und müssen daher Einkommensteuer zahlen. Bei Überschreiten des Freibetrages von EUR 24.500 auch Gewerbesteuer. Die Umsätze aus der Prostitution sind nicht umsatzsteuerfrei. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist aber keine Umsatzsteuer zu zahlen.

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Wenn Sie in 2007 die Grenze von EUR 17.500 nicht überschritten haben und zu Beginn des Jahres 2008 geschätzt haben, dass Sie in 2008 voraussichtlich unter EUR 50.000 bleiben, dann darf das Finanzamt keine Nachzahlung für 2008 fordern, wenn Sie wider Erwarten in 2008 die Grenze von EUR 17.500 überschritten haben.

Das kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt zu Unrecht nachfordert.

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Ich empfehle Ihnen auch, eine Geschäftsplan zu erstellen, um ggf. bei Verlusten gegenüber dem Finanzamt belegen zu können, dass Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit die Absicht hatten, Gewinn zu erzielen.

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auch noch ergänzt: es kommt auf die Gewinnerzielungsabsicht zu Beginn der Tätigkeit an. Wenn man dann (unerwartet)Verluste erzielt, dürften die nicht so einfach vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Man sollte dann aber Maßnahmen ergreifen, so wie @wfwinder beschrieben hat, neue (realistische) Geschäftspläne erstellen und irgendwann die Tätigkeit aufgeben, wenn's denn keine Gewinne bringt.

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Fragen des Finanzamtes können nicht vermieden werden. Man sollte aber darauf vorbereitet sein. Ihre Freundin hätte vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Geschäftsplan aufstellen können, aus dem hervorgeht, dass Sie Gewinn erzielen wird. Wenn Sie das noch nicht getan hat, sollte Sie es jetzt tun, um später irgendwann ihre Gewinnerzielungsabsicht belegen zu können.

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Die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht immer leicht erkennbar. Es empfiehlt sich, bei Vertragsgestaltungen mit einem Gesellschafter oder dessen nahestehenden Personen (immer wieder ein Problem, wer das überhaupt ist!) einen Steuerberater hinzuzuziehen, um den Vertrag steuerlich zu überprüfen. Er muss sich ständig mit diesen Fragen und der neuesten Rechtsprechung auseinandersetzen.

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Sollten Sie einen Verlust erzielen, empfiehlt sich die Abgabe der Gewerbesteuererklärung, damit ein Gewerbeverlust festgestellt wird, der mit späteren Gewinnen verrechnet werden kann.

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Sie können weder Freundin noch deren Sohn in der Steuererklärung berücksichtigen.

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zur Ergänzung: mehr als die Hälfte aller Haushalte zahlen keine Lohnsteuer/ Einkommensteuer. Von dem Teil, der LSt/ESt zahlt, kommen 3/4 der Zahler für nur 1/4 des Gesamtaufkommens an LSt/ESt auf. Das heißt, 1/4 der LSt/ESt-Zahler kommen für 3/4 des Gesamtaufkommens auf. Die wenigsten zahlen also "hohe" LSt/ESt.

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Ich stimme @wfwbinder wieder einmal zu! Aber ungerecht ist es doch: diejenigen, die Kapitalerträge erzielen, bekommen einen Freibetrag und zahlen nur 25% Einkommensteuer, obwohl ihr persönlicher Steuersatz bis zu 42% betragen würde. Andere mit anderen Einkünften bekommen keinen Freibetrag und zahlen bis zu 42% Einkommensteuer. Das ist zwar so mit der Abgeltungsteuer politisch gewollt - aber gerecht ich das eben nicht.

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Sie sollten mal in Ihrem Steuerbescheid unter dem "Kleingedruckten" gucken, ob die negativen Einkünfte nur vorläufig festgesetzt werden - dann könnte es sein, dass Ihre zukünftige Frau irgendwann aufgefordert wird, ihre Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Denn nur bei Gewinnerzielungsabsicht können Verluste geltend gemacht werden, ansonsten geht das Finanzamt von "Liebhaberei" aus, so wie @wfwbinder das schon beschrieben hat.

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Von dem Wegfall der Abgeltungsteuer können auch diejenigen profitieren, die bei ihrem Riestervertrag die Höchstförderung durch den Staat schon ausgeschöpft haben oder gar nicht förderberechtigt sind. So kann jeder "riestern", auch wenn er nicht förderberechtigt ist. Man bekommt zwar keine Förderung, dafür aber die Befreiung von der Abgeltungsteuer. Das hat der Staat so vorgesehen. Da muss man gar nicht "rumtricksen".

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Ich stimme meinen Vorrednern zu. Allerdings werden ab 2009 erstmal die Verluste nach neuem Recht mit den Gewinnen verrechnet. Erst wenn dann noch Altverluste übrig bleiben, können diese verrechnet werden. Wenn Sie also auch in Zukunft Verluste erleiden, kann es sein, dass Ihre Altverluste nicht mehr bis 2013 verrechnet werden können. Danach verfällt die Verrechnungsmöglichkeit der Altverluste.

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Anspruch auf Kindergeld haben nur die Eltern.

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