Mal schnell überschlägig berechnet:

1.200.- Euro Annuität --> kalkulierter Zins 2,0% p.a. --> Laufzeit Darlehen bis 05/2041. Wären also die 25 Jahre gerade so haltbar.

Müssen aber die Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler, Grundbuchamt) mitfinanziert werden, sieht es schon anders aus. In der Annahme 10% zusätzlich, also 297.000 Euro Darlehen: Die Laufzeit ginge bis 06/2044, also Rentenalter erreicht.

Allerdings ist in den Beispielen keine Instandhaltung betrachtet, die aber über 25 Jahre garantiert anfallen wird. Auch steuerliche Aspekte habe ich nicht berücksichtigt. Deine Restschuld ebenso nicht. D.h. wenn man die Mieteinnahmen von 800.- Euro hinzunimmt, könnte damit eine angemessene Rücklage angespart und auch das bestehende Darlehen getilgt werden. Die freiwerdende Darlehensrate würde ich nur sehr bedingt für den weiteren Kapitaleinsatz vorsehen, eben wegen den laufenden Kosten am Haus, die man nie unterschätzen sollte.

Das eigentlich Problem sehe ich dann wie folgt: 2% p.a. Zins über 25 Jahre sind nicht sehr realistisch. Erhöht sich dieser z.B. bei 270.000.- Euro DL nach 10 Jahren auf 4% p.a., würde sich die vollständige Rückzahlung bereits in den Juni 2044 verschieben und damit wäre wohl das Rentenalter gesprengt. Bei 297.000.- Euro DL sogar 10/2048. Das darf aber die Bank gar nicht so einfach mitspielen, Stichwort "Wohnimmobilienkreditrichtlinie". Hier müsste also die Kapitaldienstfähigkeit im Rentenalter mit berücksichtigt weren, was in der Regel deutlich unter dem bisherigen Gehalt liegt.

Auch die Besicherung stellt sich nicht sonderlich toll dar (was den Ursprungszins tendenziell erhöht): Bei Kaufpreis 270.000.- setzte die Bank ca. 220.000.- Euro an Sicherheiten an. Bei Finanzierung von 297.000.- Euro entspricht das einer Quote von 74%, also auch keine Vollbesicherung.

Es wird also sehr schwierig bis unmöglich diese Finanzierung darzustellen.

Hinzu kommt, dass viele, aber nicht alle Banken schon abwinken, wenn kein Eigenkapital vorhanden ist.

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Bei der Kündigung werden die staatlichen Zulagen einbehalten, auch sind alle Steuerbegünstigungen zurückzuzahlen. Kursgewinne dürfen hingegen behalten werden. Von daher klares ja, das Finanzamt wird die Steuerbegünstigung zurückfordern.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Riester beitragsfrei zu stellen. Dann kommt es zu keinen Rückforderungen.

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Kann eine erteilte Kontovollmacht bei überzogenem Konto des Kontoeigners eventuell Nachteile für den Bevollmächtigten haben?

Fall aus meinem Verwandtenkreis, der zur Zeit relevant ist und wo eine Entscheidung getroffen werden muss:

Eine Kontovollmacht wurde erteilt, als das Konto noch in Ordnung und ein Guthaben-Konto war.Die Umstände haben sich aber geändert. Der Kontoeigner hat sein Konto danach bis zum erlaubten Limit längere Zeit überzogen und befürchtet nun in absehbarer Zeit Ärger mit der Bank, die ja zur Zeit noch stillhält, weil sie gut daran verdient.

Wenn das Konto aber "hochgeht", weil die Geduld der Bank vorbei ist und die Rückzahlung des Dispositionskredits eventuell zu lange dauert, hätte dann der Bevollmächtigte irgendwelche Nachteile zu befürchten, weil die Bank dann versuchen würde, ihn haftbar zu machen und für die Tilgung ebenfalls heranzuziehen? Der Bevollmächtigte soll auf keinen Fall Nachteile, egal welcher Art auch immer, haben oder bekommen, da er sich nie etwas zuschulden kommen ließ und die Kontovollmacht auch nie in Anspruch genommen hat.

Wäre es vielleicht besser, in dem Fall dem bisher Bevollmächtigten die Kontovollmacht zu seinem eigenen Schutz wieder zu entziehen, bevor die Bank eventuell irgendwann mal tätig wird, damit er keinen Ärger mit der Bank bekommen kann oder kann die Bank ihn sowieso nicht mit einbeziehen? Wo werden erteilte oder entzogene Kontovollmachten gemeldet oder gespeichert und könnte das irgendwelche geschäftlichen Nachteile für den Bevollmächtigten haben, vor allen Dingen auch dann, wenn ihm die Vollmacht wieder entzogen wird?

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Der Bevollmächtigte gibt Willenserklärungen im Namen des Kontoinhabers ab. Damit gelten diese wie vom Kontoinhaber vorgenommen und immer nur gegen diesen. Eine Haftung ist damit wie von Snoopy155 bereits dargestellt ausgeschlossen.

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Die Formulierung "zu dem Haus gehören laut Grundbuchauszug zwei
Flurstücke" passt nicht ganz. Ein Haus gehört immer zu einem
Grundstück (das wiederum kann sich aus mehreren Flurstücken
zusammensetzen, ist in der Regel aber nur ein Flurstück), nicht
umgekehrt.

Die Frage ist, was genau gekauft werden soll? In einem Grundbuchblatt können mehrere Flurstücke aufgeführt sein, sogar räumlich getrennte. Zwingend Voraussetzung ist hierbei nur, dass alle im gleichen Eigentum stehen, da dieses eben in Abteilung 1 für das ganze Grundbuchblatt einheitlich angegeben wird.

Wenn das Flurstück 1/2 in ein anderes Grundbuchblatt übertragen wurde, heißt das erstmal nur, dass es einen anderen Eigentümer als Flurstück 1/1 haben kann, nicht muss. Dennoch ist es ein Indiz dafür, dass hierzu andere Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Letztlich wird im notariellen Kaufvertrag genau aufgeführt werden, welche Flurstücke gekauft werden. Natürlich sollte man sich diese Info aber vorher beschaffen, es geht ja schließlich um eine Menge Geld und da sollten die Verhältnisse klar sein.

Auf welche Nummer im Bestandsverzeichnis bezieht sich denn die Auflassungsvormerkung (du hast Nr. 7 angeben, ist das die lfd. Eintragung oder die Nr. im Bestandsverzeichnis, d.h. erste oder zweite Spalte)? Das ist ggf. auch aufschlussreich.

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Ich empfehle eindeutig die Einzahlung auf dein Konto. Allein schon deshalb, weil immer mehr Banken aus Geldwäschegründen den Barwechsel ablehnen. Bei einem Barwechsel müsste übrigens die Bank deine Personalien festhalten, nur falls das für dich ein Argument gegen die Einzahlung auf dein Konto sein sollte.

Eine Wechselstube hat in der Regel "saftige" Sortenkurse und sind damit deutlich teurer als Banken.

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Zuerst muss gesagt werden, dass ihr bei einer GbR jeweils zu 100% haftbar seid, das ist die so genannte selbstschuldnersche Haftung. Zudem ist sie vollständig, d.h. uneingeschränkt mit dem eigenen Vermögen.

Die GmbH bietet hier natürlich dem Vorteil, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Inwiefern wird hier also in deiner Frage "Verantwortung" definiert? Meinst du die Höhe der zu erbringenden Einlagen? Denn haftbar seid ihr bei einer GmbH ja nicht ehr persönlich.

Gestaltungen können im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden. Z.B. gleich Anteile und damit gleiche Mitbestimmung, aber eine größere Ausschüttung an einen Gesellschafter. So würde bspw. die Kernidee honoriert, aber trotzdem keine einseitige Bestimmung möglich sein. Man könnte auch exakt umgekehrt vorgehen, also gleiche Gewinnbeteiligung, aber ein Mehrheitsgesellschafter (Achtung, der könnte denn je nach Vertragsregelung denselbigen alleine ändern).

Möglich wären auch unterschiedliche zu erbringende Arbeitsstunden für die Gesellschaft, bei gleichen Anteilen und gleicher Gewinnbeteiligung.

Trifft es hier aber überhaupt, was du mit Pflicht und Verantwortung an dieser Stelle gemeint hast?

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In der beschriebenen Konstellation fällt keine Grunderwerbsteuer an. Dies liegt daran, dass Erben von der Erbschaftsteuer befreit sind (§ 3 Nr. 2 GrEStG) und der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses ebenso nicht besteuert wird (§ 3 Nr. 3 GrEStG).

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Hier ist zu raten, einen Mietvertrag abzuschließen, also zwischen Großvater (oder dessen Vertreter) und dem Enkel. Dann entsteht hier ein "normales" Mietverhältnis mit den üblichen rechtlichen Bestimmungen. Ein spezielles Wohnrecht lässt sich daraus nicht ableiten, das müsste dann schon vertraglich vereinbart sein. Tritt der Erbfall ein, kann das Haus dann verkauft werden, an wen auch immer. Irgendein preislicher Nachlass oder sonstiger Vorteil steht dem Enkel hierbei nicht zu.

Ggf. kann sogar die Überlegung angestellt werden, ob der Mietvertrag befristet vereinbart (und ggf. immer wieder befristet verlängert) wird. Das hat den Vorteil, dass im Erbfall keine mitunter rechtlich schwierig Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses erfolgen muss. Denn der Verkaufspreis für ein vermietetes Haus liegt in der Regel unter dem eines leeren Hauses.

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Grundsätzlich besteht auch in der Landwirtschaft seit 2017 voller Anspruch auf den Mindestlohn, d.h. 8,60 Euro bzw. ab 01.01.2017 bzw. 9,10 Euro ab 01.11.2017. Das sind aber natürlich Bruttolöhne vor Abzug der arbeitnehmerbezogenen Lohnnebenkosten. Der Mindestlohn gilt auch bei Minijobs.

Viel mehr als der Mindestlohn dürfte als Helfer in der Landwirtschaft kaum zu verdienen sein. Ob das angemessen ist, sei dahingestellt, aber letztlich stellt es ein Fakt dar. Hier wird kaum ein Landwirt mit sich nennenswert "nach oben" verhandeln lassen.

Ansprüche auf Zuschläge können sich nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Absprachen ergeben (allenfalls noch aus "betrieblicher Übung", wenn in der Vergangenheit regelmäßig bezahlt). Sollte der Betrieb also kein Großbetrieb sein, sondern der örtliche Bauer, dann wird da kaum etwas möglich sein. Außer natürlich ein Gespräch und eine entsprechend Bitte. Ein Anspruch bestünde in dem Fall aber nicht.

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Gab es außer dem Gehalt noch weitere Einkünfte, wie z.B. Vermietung oder Kapitalerträge? Das würde eine Nachzahlung erklären. Elster rechnet absolut korrekt, vorausgesetzt die Eingaben passen. Wurden die Vorsorgeaufwendungen korrekt erfasst?

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Dann wird entweder die Kreditkarte nicht abgerechnet oder der Sollsaldo der Kreditkarte auf dem Girokonto "durchgebucht" (wahrscheinlich). In beiden Fällen liegt dann aber eine geduldete Überziehung vor.

Diese Duldung kommt begrifflich aber nur bedingt von einer Geduld der Bank. In der Regel wird die diese nämlich mit einem Mahnschreiben reagieren, in dem zum zeitnahen Ausgleich aufgefordert wird. Die Kreditkarte wird selbstverständlich gesperrt. Wird auf das Mahnschreiben hin nicht ausgeglichen (oder zumindest der Kontakt mit der Bank aufgenommen und eine einvernehmliche Lösung gefunden), dann folgt in der Regel die Kündigung mit Fälligstellung des kompletten Kreditbetrags zum Kündigungstag.

Wird dann zum Kündigungstag nicht ausgeglichen, folgen in der Regel Mahnbescheide, Schufa-Einträge, Pfändungen usw.

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Um den Gewinn zu ermitteln, kann der Bodenrichtwert angesetzt werden. Also bspw.:

Bodenwert pro Quadratmeter bei Verkauf (da ist der Wert ja klar) abzüglich der Bodenwert pro Quadratmeter gemäß Gutachterausschuss beim Kauf. Das Ergebnis mal verkaufte Quadratmeter gleich der Gewinn, der dann als privates Veräußerungsgeschäft der persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Ob das Modell so wirklich funktioniert, kann hoffentlich einer der Steuerexperten hier beantworten, oder aber eine Anfrage beim Finanzamt klären.

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Es fehlen hier leider ein paar Details. Ich versuchs dennoch mal. Geht es darum, dass einer der Erbengemeinschaft das Haus übernimmt und den oder die anderen auszahlt?

In dem Fall sollten sich die Erben einvernehmlich auf einen Hauswert einigen und dann entsprechend durch die Anzahl der Erben teilen. Der Übernehmer zahlt dann den Weichenden jeweils ihren Anteil aus. Um den Wert des Hauses zu bestimmen, ist die Hinzuziehung eines Gutachters empfehlenswert, um Streitikeiten (zu hoch, zu niedrig) möglichst zu vermeiden.

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Die Abtretungserklärung besagt, dass der Verkäufer den Kaufpreis an die Bank abgetreten hat. Das dient, wie von Franzl0503 bereits richtig dargelegt der Sicherheit der Bank, dass der Kaufpreis nicht vom Verkäufer anderweitig verwendet wird. Um die Abtretungserklärung durchzusetzen, muss diese dem Zahlungspflichtigen (also dir als Käufer) zugesandet werden. Damit kannst du nur noch schuldbefreiend leisten, wenn du an die in der Abtretungserklärung hinterlegte Kontonummer zahlst und nicht an die ursprünglich im Vertrag angegebene.

Der Notar hat mir der Abtretung nichts zu tun, deshalb bekommst du das auch nicht von ihm zugestellt. Ich denke aber, er wird dir die Richtigkeit des Vorgangs bestätigen.

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Eine Vorlage bedarf es hierfür nicht. Es reicht eine E-Mail mit sinngemäßem Inhalt wie "Hiermit widerrufe ich den Vertrag Nr. XXX vom XX.XX.XXXX". Das geht auch ausführlicher, muss aber nicht sein. Ich würde um eine unverzügliche Bestätigung bitten.

Im Vertrag muss auch das Widerrufsrecht aufgeführt sein. Dort sollte sich die E-Mail-Adresse für den Widerruf finden. Dann direkt an diese senden.

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Ich sehe den Sachverhalt genauso wie wfwbinder. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird durch das Familiengericht automatisch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich herbeigeführt. Insofern sind diese Themen bereits bei der Scheidung geregelt worden und spielen jetzt keine (neue) Rolle mehr.

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Die vermutlich aufgrund gesetzlicher Erbfolge in 2005 eingetragenen Eigentumsverhältnisse sind gültig und nicht angreifbar. D.h. dem Sohn gehört durch das Erbe des Vaters seit 2004 ein Teil des Hauses (bei gesetzlicher Erbfolge 1/4). Der Ehefrau gehört der andere Teil (bei gesetzlicher Erbfolge 3/4).

Daran kann nichts geändert werden. Um den Sohn also aus dem Grundbuch "zu entfernen", bedarf es einer Veräußerung durch diesen (Verkauf, Schenkung). Der Enkel wird also 3/4 des Hauses aufgrund des Testaments der Ehefrau erben, dem Sohn werden die restlichen 1/4 aber weiterhin gehören. Hinzu kommen dessen Pflichtteilsansprüche, die er gegenüber dem Enkel geltend machen kann.

Es wird also nicht umgangen werden können, dass man trotz familiärer Zerwürfnisse miteinander redet oder aber am Ende wird die Teilungsversteigerung stehen, aber das ist eine andere Geschichte..

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Ein Rechtsanspruch auf die Umschreibung besteht nicht. Da du eine Vertragsänderung erreichen möchtest, nämlich einen neuen Vertragsinhaber, steht es der Bank frei auf diesen Wunsch einzugehen, in unter bestimmten Bedingungen durchzuführen oder abzulehnen. Dies wäre im Nachlassfall etwas anders gelagert (wegen Rechtsnachfolge), bei einer Schenkung liegt dieses Konstrukt aber nicht vor.

Über deine Vermögenswerte kannst du ja frei entscheiden, nur eben zu den Bedingungen, wie du entsprechende Verträge eingegangen bist. Wäre z.B. im Vertrag die Übertragbarkeit per Schenkung definiert, müsste die Bank darauf eingehen.

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Für die Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuer ist immer nur die Beziehung Schenkender zu Beschenktem maßgebend. Hier werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre addiert und dann nach Abzug des Freibetrags der Besteuerung unterworfen.

Wenn man also von verschiedenen Personen Schenkungen erhält, dann gilt der Freibetrag für jede Person aufs Neue.

Im konkreten Fall: Sowohl die Schenkung von A als auch die Schenkung von B (jeweils an C) bleiben mit 19 TEUR unter dem Freibetrag und unterliegen damit keiner Erbschaftsteuer. Aber Achtung, maßgebend sind nicht die Beträge eines Jahres, sondern der vergangenen 10 Jahre!

Ein Hinweis noch. In bestimmten Verwandtschaftskonstellationen bestehen höhere Freibeträge, dies sollte auch immer geprüft werden.

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Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer (gilt auch für Schenkungen) unterliegende Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Paragraph nennt hierbei keine Mindestbeträge (da die Meldung das Finanzamt in die Lage versetzen soll, eine Steuerrelevanz zu prüfen), sodass formal wirklich jede Schenkung (ausgenommen Anstandsschenkungen wie z.B. Geburtstagsgeschenke) dem Finanzamt formlos anzuzeigen ist.

Ob dies in der Praxis wirklich erforderlich ist, wird immer wieder gerne diskutiert, denn Steuer wird durch diese einmalige Schenkung in Höhe von 3.000 Euro nicht ausgelöst. Ein Fehler wäre die Meldung jedenfalls nicht und würde die gesetzliche Pflicht erfüllen. Wird dies Meldung nicht vorgenommen dürfte aber mutmaßlich im konkreten Fall nichts passieren.

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