Ich würde mich für den Beruf des Journalisten entscheiden.

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Einen zweiten Nebenjob zusätzlich zur Berufsausbildung kannst du nur mit der Zustimmung des Ausbildungsbetriebes annehmen, da die Gefahr besteht, das das Ausbildungsziel, einen guten bis sehr guten Abschluss, nicht gewährleistet ist.

Außerdem achte darauf, dass du zusammengerechnet, nicht die durch das Jugendarbeitsschutz- bzw. Arbeitszeitgesetz vorgegebene Höchstarbeitszeit überschreitest.

Wenn du mit den Nebenjobs mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 € überschreitest, wirst du beitragspflichtig zu allen Bereichen der Sozialversicherung.

Zusätzlich wirst du u.U. steuerpflichtig nach Maßgabe der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale, was eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach sich zieht.

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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entsteht nach vierwöchiger ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wenn du die Voraussetzung nicht erfüllt hast, musst du bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen.

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Schüler, Hartz4, Ferienjob - darf ich danach auch arbeiten?

INFO: Falls diese Frage schon mal gestellt wurde, tut es mir leid, dass ich einen Doppelthread eröffnet habe.

Guten Tag, ich trete ab Montag meinen Ferienjob an. Da ich jetzt Sommerferien habe, würde ich gerne die nächsten 4-6 Wochen arbeiten gehen. Ich meine, dass ich 1200€ anrechnungsfrei verdienen darf, aber irgendwie nur in 4 Wochen? Also dürfte ich von den 6 Wochen Ferien, die ich habe, nur 4 Wochen arbeiten, oder wie darf ich das verstehen? Werde in den Ferien wahrscheinlich 1-2 Tage zwischendurch Pause machen, eventuell sogar eine Woche an die Ostsee fahren. Werden mit 4 Wochen wirklich auch die freien Tage mitgezählt oder wirklich jeder Tag der gearbeitet wird, also 31 Tage die ich arbeiten darf? ^

Und wann soll ich das dem Amt melden, jetzt sofort? Es ist ja nur Probearbeiten die ersten male, erst wenn ich wirklich den Vertrag für den Ferienjob unterschreibe oder?

Außerdem, dürfte ich den Job nach den Ferien noch weiterhin ausüben, selbst wenn ich nur bis 100€ monatlich verdiene? Ich meine, ich hatte auch irgendwie nachgelesen gehabt, dass der normale Job den man als Schüler hat, nicht in den Ferien weitergeführt werden darf. Mir wurde von dem Betrieb nämlich vorgeschlagen, dass wenn ich nach den Ferien noch arbeiten möchte, ich es auch machen kann. Also bis 100€ monatlich, um so auf keine Abzüge zu kommen. Darf ich oder darf ich nicht? Bin in dem ALG2 Thema leider noch sehr unwissend und möchte mich deshalb nun von euch beraten lassen.

Wenn ich falsch liege oder irgendwas wichtiges, zusätzliches vergessen habe würde ich mich wirklich sehr freuen, wenn ihr, die sich mit dem thema auskennen, mich des besseren belehrt! :) :) :)

Ich bedanke mich im voraus, ich hoffe ihr könnt mir helfen!

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Ferienjobs von Schülern dürfen vier Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Aufteilung kann individuell in den Schulferien erfolgen.

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Voraussetzung für die Gültigkeit eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass der entsprechende Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn schriftlich abgeschlossen und unterschrieben wurde.

Gründe müssen nicht bindend bestehen, bei Befristung mit Sachgrund müssen diese aber schon angegeben werden.

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Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.

Durch einen anwendbaren Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend vereinbart werden.(§ 14 Abs.:2 Satz 1 und 3 TzBfG)




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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz können infolge Krankheit keine Minusstunden entstehen.

Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen unterbrochen bestanden hat, muss der Arbeitgeber nach dem angegebenen Gesetz bis max. sechs Wochen so bezahlen, als wenn deine Frau normal gearbeitet hätte.(§ 3 Abs.:1 Entgeltfortzahlungsgesetz.).

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Arbeitszeit kürzen wegen Arbeitsmangel ist nicht dein Problem, sondern das Risiko deines Arbeitgebers lt. § 615 BGB.

Du hast deine Arbeitskraft angeboten, und der Arbeitgeber hat sie nicht angenommen, wegen Arbeitsmangel, also befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug und muss dir deinen Lohn bezahlen, so als wenn du gearbeitet hättest.

Google einmal nach www.§615BGB.de

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Spreche mit dem Verantwortlichen im Betrieb, der sollte dir eine zufriedenstellende Antwort geben können.

Vielleicht handelt es sich um ein Missverständnis.

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Wenn du im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten geblieben bist, und in der Regel nicht mehr als die zugelassenen 450 Euro dazu verdient hast, brauchst du dir doch keine Sorgen machen.

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Im § 622 Abs.:3 BGB steht: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von  zwei Wochen gekündigt werden.

Es heißt "kann" nicht "es muss" mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Demnach ist das Arbeitsverhältnis korrekt zum Ende des Monats beendet.              

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Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und kann innerhalb dieser zwei Jahre bis zu dreimal verlängert werden, es sei denn, es ist ein anwendbarer Tarifvertrag mit abweichenden Regelungen zu berücksichtigen.

Die aufgeführten Einschränkungen gelte nicht für einen befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund.

Aber der Arbeitgeber ist nach Ablauf der Befristung nicht verpflichtet, einen unbefristeten Vertrag anzubieten.

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Es kommt auf die Bonität und die Höhe des Kredites an, sowie die vorgesehene Laufzeit.

Wenn letztere innerhalb der Befristung liegt, dürfte es keine Probleme geben. Aber manche Banken sehen ein befristetes Arbeitsverhältnis sehr kritisch. Es gibt aber andere Banken, die das weniger kritisch sehen.

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Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz.

Was wäre wenn ich zufällig in meiner restlichen Probezeit krank werden würde?

Krank zu machen, ohne wirklich krank zu sein, ist Betrug.

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Der entsprechende Arbeitsvertrag muss auf drei Monate oder 70 Arbeitstage für das laufende Kalenderjahr begrenzt werden, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, auf die Höhe des Entgelts kommt es zunächst nicht an.

Für die kurzfristige Beschäftigung fallen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung an. Aber der Arbeitgeber hat grundsätzlich Umlagebeiträge sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

Es besteht also keine Sozialversicherungspflicht.

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