Zuwegung zur Haustür blockiert?

4 Antworten

Der Vermieter muß handeln. Es muß mindestens ein Weg frei bleiben, für den Rettungsdienst. Die Breite wird im allgemeinen mit 1,20-1,40 m angegeben.

Der Vermieter muß den Nachbarn als auffordern so zu Parken, das man auch mal mit einer Trage durchkommt oder eben mit einem Rollstuhl.

ja das ist richtig, aber wie schon bereits erwähnt handelt der vermieter nicht, vllt. ist es einfacher wenn ich ihm einen gesetzesauszug vorlegen kann

@Skow89

Ab zum Mieterbund, das kennt die Gesetzlage, kann das Schreiben an den Vermieter aufsetzen und kosten nur einen geringen Jahresbeitrag.

Wenn es sich tatsächlich um eine Feuerwehrzufahrt handelt, dann könnte man hier mal das Ordnungsamt informieren.

Ansonsten verstehe ich das Problem hier aber nicht wirklich. Müsst Ihr mit einem Auto vorbei?

Die Durchgangsbreite von 80-100cm wäre doch in Ordnung, zumal ich davon ausgehe, dass die Hauseingangstür auch nicht viel breiter ist (das erforderliche Mindestmaß beträgt 80cm). Bei 80-100cm sollte da eigentlich auch ein Rollstuhlfahrer vorbei kommen.

der rollstuhlfahrer welcher bei uns zu besuch war, hatte nicht ansatzweise die möglichkeit da vorbei zu kommen, es ist schon mit einem fahrrad eine wirkliche geduldsprobe und das kann es einfach nicht sein. vllt verschätze ich mich auch mit diesen maß und es sind gar keine 80 cm,

wo nimmst du dieses mindestmaß her? gibt es dafür eine verordnung?

@Skow89
wo nimmst du dieses mindestmaß her? gibt es dafür eine verordnung?

Das geben die entsprechenden Landesbauverordnungen vor. Ansonsten gibt es nur Regelungen für das Barrierefreie, bzw. behindertengerechte Bauen (DIN 18040), welche hier eine Durchgangsbreite von 90cm vorgeben.

Der Ansatz von @berlina76 ist aber der korrekte. Stichwort Rettungsweg. Ich würde hier dem Vermieter kein Gesetzestext vorlegen, sondern vielmehr das Ordnungsamt informieren. Die kümmern sich dann schon.  

@ChristianLE

ok vielen dank, das versuche ich mal

Rechtlich gesehen steht euch ein sinnvoll begehbarer Weg zum Haus zu. Denn das ist eine Nebenpflicht des Mietvertrags, dass man zu seinen gemieteten Räumen auch gelangen muss. es ist eine Art Wegerecht.

Eine Mindestbreite gibt es soweit ich weiß nicht. Aber auf jeden Fall muss es so sein, dass man uneingeschränkt hin kommen muss. Als Rollstuhlfahrer ist nur eine Möglichkeit. Aber es kommt ja auch vor, dass man etwas größeres zu tragen hat.

Um das sicher zu stellen, wäre zunächst mal der Vermieter in der Pflicht, welcher leider nichts unternimmt. Du könntest theoretisch Mietminderung geltend machen, da es ein Mangel ist. Aber ich denke nicht dass das zielführend ist, denn der Betrag wird so gering ausfallen, dass sich der Vermieter davon wahrscheinlich nicht beeindrucken lassen wird.

Bleibt noch der Klageweg. Es wäre auf jeden Fall sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten. Nun weiß ich allerdings nicht was sinnvoller ist, entweder Klage gegen den Vermieter, dass dieser etwas unternehmen muss, oder aber Klage gegen den Nachbarn auf Unterlassung des Abstellen des Fahrzeugs so nah vor der Tür. Das solltest du mit dem Anwalt besprechen.

An deiner Stelle würde ich vor dem Kontakt mit einem Anwalt selber erst mal einen Brief an den Vermieter und auch an den Nachbarn schreiben, darin die Problematik schildern, und aufzufordern, einen ausreichenden Zugang zur Eingangstür zu gewährleisten. Denn wenn du nicht nachweisen kannst, selber einen gütlichen Versuch der Lösung unternommen zu haben, kann es passieren, dass du die Anwaltkosten für eine außergerichtliche Schlichtung selber tragen musst.

Du schreibst, dass es mit dem Vermieter mehr Probleme gibt. Ich möchte daher anmerken, dass es vielleicht sinnvoll sein kann, deine hier gestellte Frage nicht isoliert zu betrachten, sondern zusammen mit den anderen Dingen alles in einem anderen Licht stehen könnte. Daher solltest du den Anwalt über alle Dinge informieren. Ich kann nicht mehr dazu sagen, da ich nur nach deinen Infos in der Frage gehen kann.

vielen dank für die ausführliche antwort

Anwalt kann sehr teuer werden. Kläre es mit dem Eigentümer/Vermieter