Zählt die Honorartätigkeit als Assistenzkraft zur Übungsleiterpauschale?

1 Antwort

Grundsätzlich fallen die Tätigkeiten in die Übungsleiterpauschale (ab 01.01.21 = 3.000 € - vorher 2.400 €).

Daneben ist aber auch folgendes von Bedeutung:

Einerseits muss sich die nebenberufliche Tätigkeit von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzen. Das heißt, die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören. Weiterhin liegt eine nebenberufliche Tätigkeit nur dann vor, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muß individuell geklärt werden.