Wohnrecht bei nicht verheiratetem Paar?

4 Antworten

Das klingt jetzt etwas doof, wenn ich das so sagen muss, aber rechtlich gesehen war die Beziehung nichts anderes die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das erklärt sich dadurch, als dass eine Beziehung so definiert ist, dass man längerfristig, aber auf unbestimmte Dauer das Leben gemeinsam bestreiten möchte. Das ist wichtig, es erst mal so festzustellen, denn aus diesem Grund kann man nicht von einem Mietverhältnis sprechen.

Nun ist die Beziehung beendet, mit anderen Worten die Gesellschaft aufgelöst. Und indem deine Partnerin noch mit im Haus wohnt, ergibt sich juristisch auch noch kein Mietverhältnis. Dazu müßtet ihr zumindest mündlich die Zahlung einer Miete vereinbart haben.

Juristisch bedeutet das, die Gemeinschaft ist in Auflösung (Abwicklung) begriffen, ein Mietverhältnis besteht nicht. Somit hat deine Expartnerin keine Rechtsgundlage, einen Besitzanspruch an der Wohnung gerichtlich durchzusetzen.

Aktuell sehe ich eine Leihgabe der Räume. Du erlaubst ihr leihweise, im Haus zu verweilen, um ihr Zeit zu geben, etwas Neues zu finden. Und eine Leihgabe kann man jederzeit und mit kurzer Frist kündigen (siehe §604 Abs.3 BGB).

Das hast du genau genommen bereits getan. Aber ich empfehle dir, vorsorglich für den Fall späterer Streitigkeiten die Kündigung der Leihgabe schriftlich zu machen. Dabei musst du natürlich eine angemessene Räumungsfrist geben, beispielsweise 2 oder 4 Wochen, oder wieviel du auch immer angemessen findest.

Dem kann deine Ex nichts entgegen setzen. Es ist dein alleiniges Haus, sie kann dagegen nicht vorgehen. Aber du kannst notfalls auf Räumung klagen. Und ja, du kannst auch die Schlösser austauschen, da sie nach Ablauf der Räumungsfrist keinen Anspruch mehr hat, dort zu bleiben. Du hast das Hausrecht. Aber letztendlich möchtest du ja auch die Schlüssel von ihr ausgehändigt bekommen, daher wäre Räumungsklage besser falls nichts anderes hilft.

Als Beleg für meine Erläuterungen verweise ich auf das Urteil 42 C 97/09 des AG Neuruppin vom 4.12.2009.

Ihr seid nicht verheiratet, ich nehme an, ex existiert auch kein Mietvertrag für sie von daher kann sie mit "einstweiligen Verfügungen" drohen soviel sie möchte, das ist schlicht Blödsinn. Eine einstweilige Verfügung ist ein Schutz gegen Gewalt das hat nichts mit der Wohnsituation zu tun. Du hast die Möglichkeit ihr eine angemessene Frist zu setzen und dann hat sie auszuziehen. Wie sie das regelt ist dann ihre Sache.

Also , können kann sie schon was, aber nur drohen, oder sich ärgern. Wechsle die Schlößer und setze eine Frist fest, für die Möbelabholung, sonnst wird das Zeug kostenpflichtig entsorgt. Rechte hat sie keine.

Mach das schriftlich! Selbstverständlich kannst du die
Schlösser austauschen!!