Lebenslanges Wohnrecht Oder ?

9 Antworten

Ein Wohnrecht endet mit dem Tod des/der Berechtigten. Da ist der zweite Sohn außen vor. Wenn Deine Tochter sterben sollte, seid Ihr erbberechtigt (falls keine Kinder da sind), und somit wird auch der zweite Sohn erbberechtigt sein.

Deinie Tochter kann den Namen des Mannes (wenn er einverstanden ist) aus dem Grundbuch austragen lassen und das Haus allein übernehmen.

Ihr benötigt eine juristische Beratung. Die darf hier niemand erteilen wegen der Ansprüche die entstehen können falls die Auskunft falsch war.

Wer die Richtlinien und FAQ von GF gelesen hat, weiß dass die Ratschläge anzunehmen, jedem selbst überlassen ist:-)

@Kleckerfrau

Guter Tipp, glaubt weiter an die hier herumirrenden Scharlatane die ohne Wissensgerüst so schlau sein wollen und hilflose mit gefährlichem Halbwissen oder Unkenntnis einen Rat erteilen wollen.  Da helfen Deine zittierten AGB´s und Richtlinien absolut nichts.

@pilot350

Vielleicht, ganz vielleicht hatten aber andere User genau das gleiche "Problem".....

Meine Eltern hatten der zweiten Frau meines Großvaters Wohnrecht in unserem Haus eintragen lassen. Als sie starb wurde das im Grundbuch gelöscht.....ihre leiblichen Kinder blieben außen vor. Wohnrecht - Berechtigter tot - Ende - Austrag Grundbuch

Das lebenslange Wohnrecht wird zwischen euch und den im Grundbuch eingetragenen Hauseigentümern (Tochter und Schwiegersohn) durch notariell beurkundeten Vertrag vereinbart. Der Notar beantragt die Eintragung des Wohnrechtes im Grundbuch. Euer Sohn hat damit nichts zu tun, da er nicht Miteigentümer ist, wenn ich dich richtig verstanden habe. Laßt euch vom Notar beraten (auch über Erbrecht und die juristische Rolle eures Schwiegersohnes).

ihr geht zum notar, sagt ihm, was ihr wollt und er macht es fertig

alle eigentümer müssen damit einverstanden sein

es muss ins grundbuch eingetragen werden, sonst zählt es nicht

Ein lebenslanges Wohnrecht, solltet Ihr Euch notariell beglaubigen lassen.  Eine Zusage kann zurückgenommen werden.

Nein, eine Rücknahme bedarf der Zustimmung des Begünstigten (Wohnrechtsinhaber), da es vertraglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde.