Wirtschaftlicher Übergang nach Wohnungskauf nicht Möglich, da Grundschuldbrief verloren und Eigentümer sich nicht meldet. Was tun?

4 Antworten

Der bisherige Eigentümer (bzw. ein von ihm beauftragter Anwalt) muss beim zuständigen Amtsgericht das Aufgebotsverfahren für den verlorenen Grundschuldbrief beauftragen, und weil die Wohnung mit einer Grundschuld drauf nicht verkauft werden darf, müsste in dem Vertrag, den ihr unterschrieben habt (ich verstehe es so, dass ihr schon beim Notar wart, wenn der euch schon eine Rechnung gestellt hat) ganz klar unter den Pflichten des Verkäufers aufgeführt sein, dass dieses Verfahren gestartet werden muss. Dieses Aufgebotsverfahren könnt ihr dann natürlich einklagen.

Vor allem seid ihr sehr schlecht beraten worden. KIar, Makler wollen schnell ihr Geld sehen, aber spätestens der Notar hätte euch warnen müssen, dass ihr die Wohnnug zu diesem Zeitpunkt noch nicht kaufen könnt und ihr besser eine Reservierung (mit Anzahlung der Maklerprovision) vornehmt, das Aufgebotsverfahren (drei Monate Aufgebotsteit plus Warten bis zur Rechtsgültigkeit, was nochmal zwei Monate dauern kann) abwartet, und erst danach kauft.

Das war bei unserem Hauskauf der Fall - wir hatten schon einen Notarstermin und einen Entwurf für den Kaufvertrag, aber der Notar hat selbst gesagt "An ihrer Stelle würde ich das nicht unterschreiben". Daraufhin hat es ein halbes Jahr länger gedauert als geplant, bis wir unser Haus endlich hatten - aber das ist etwas, das man als Leihe beim Immobilienkauf nicht weiß, und darum muss darauf hingewiesen werden.

Ich bin kein Rechtsberater und kann nicht sagen, ob ihr ein Anrecht auf Schadensersatz habt, aber ich denke, ihr habt auf jeden Fall genug Argumente, um es zu versuchen.

Der Makler hat mit der Abwicklung der im Kaufvertag zwischen Ihnen und dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen nichts zu schaffen. Er hat seine Provision durch die erfolgreiche Vermittlung verdient.

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages wurde eine Ausfertigung dem zuständigen Fianzamt der belegenen Sache übermittelt und das hat dann folgerichtig die Grunderwerbsteuer fällig gestellt.

In dem geschilderten Fall kann der Notar den Kaufpreis fällig stellen, soweit sichergestellt wäre, das  nicht zu übernehmende Belastugenn daraus abgelöst werden können.

Hier wird der Notar aber zunächst den Verkäufer auffordern, einen angemessenen Betrag  für die Grundschuldsumme nebst dinglichen Zinsen für 2 Jahre auf Notaranderkonto zu hinterlegen und auch den kaufpreis dort einfrieren.

Seltsam mutet an, dass es sich  bei dem eingetragenen Recht um ein Briefrecht handeln soll!?!

Seit Jahrzehnten ist die Eintragung von Buchgrundschulden ohne Briefbildung üblich.

Könnte das ein Grund für die Nichtauffindabrkeit des Briefes sein?

Zu wessen Gunsten wurde die Grundschuld eingetragen? Der Gläubiger könnte z.b. noch im Besitzt des Briefes sein!?! - Wurde das geprüft? -

Die Sparkasse (als Wohnungsvermittlungsmakler) unterstützt uns kein bisschen.

Was erwarten Sie denn von "fachunkundigen Pfeifen" mit Provisionsleuchten in den Augen?

Da die Wohnung noch eine sehr hohe Restschuld hatte, musste der
Grundschuldbrief für den wirtschaftlichen Übergang durch den Eigentümer
vorgelegt werden.

Wenn eine so hohe Grundschuld noch besteht, dann kann der Eigentümer doch den Grundschuldbrief gar nicht haben? Den hat im Regelfall die kreditgebende Bank als Sicherheit. Ich vermute, es geht hier wohl um die Umschreibung respektive Umschuldung des bestehenden Darlehens zwecks Finanzierung bzw. grundbüchlicher Bereinigung durch den Erwerber.

Nun ist es so, dass der Eigentümer (als "E" bezeichnet) wohl den
Grundschuldbriefverloren hat. Er sollte nun ein Verfahren einleiten um
den langwierigen Prozess ins Laufen zu bringen diesen neuaustellen zu
lassen.

S.o. - das kann eigentlich gar nicht sein. Der Grundschuldbrief wird nur dann an den Eigentümer ausgehändigt, wenn die Löschungsbewilligung der Bank vorliegt, und die wiederum gibt es nur nach Tilgung des Darlehens

Auf Schreiben von uns oder dem Notar reagiert der E einfach nicht.

Ich würde einfach direkt an die Bank herantreten, die das Darlehen ausgereicht hat.

Die Sparkasse (als Wohnungsvermittlungsmakler) unterstützt uns kein
bisschen.

Warum auch? Das ist ja nicht mehr deren Problem.

Wir haben bereits die Maklercourtage,

...und genau deswegen ist das der SPK völlig gleichgültig.

sowie die Grundsteuer bezahlt

Grundsteuer oder Grunderwerbsteuer?

und den Notar bezahlt. Was sollen wir nun tun, bzw. was ist möglich?

Das müsst ihr den Notar fragen, denn dazu wird er ja bezahlt. Wenn im Kaufvertrag keine entsprechende Rücktrittsklausel enthalten ist, stellt sich hier ggfs. sogar die Frage der Notarhaftung (vorausgesetzt, der Vertrag wurde auch durch den Notar aufgesetzt).

Wir werden natürlich zum Anwalt gehen, aber kann er da überhaupt was
ausrichten? Und wenn ja was? Können wir Schadenersatz fordern?

Das hängt von den Formulierungen im Kaufvertrag ab. Sofern es zu einer Rückabwicklung aufgrund eines Versäumnisses des Veräußerers kommen sollte, wäre Schadenersatz wohl einforderbar, ja. Das aber muss der Anwalt auf Grundlage der vorgelegten Dokumente entscheiden.

Hier handelt es sich vermutlich um eine Eigentümergrundschuld, denn dieser Grundschuldbrief lagert beim Eigentümer. Es kann auch eine Straftat vermutet werden. Der Grundschuldbrief wurde verpfändet > Betrugsverdacht, der Grundschuldbrief wurde gestohlen > Diebstahl.

Die Kaufsumme des Veräußerungsobjektes wurde auf ein Anderkonto des Notars hinterlegt oder lag eine Bankbürgschaft vor?. Eine Auflassung im Grundbuch erfolgte noch nicht? Wurde die Kaufsumme an den Veräußerer dennoch ausgereicht? >> Notarhaftung!!

Ist der Kaufvertrag rechtskräftig, hat der Makler die Courtage verdient .