Wie weit dürfen Eigentümer und Denkmalschutz gehen?

3 Antworten

Bauliche Instandhaltungen sind vom Eigentümer durchzuführen, nicht vom Mieter. Ja das Denkmalschutz kann Dir "die Nägel vorschreiben, die Du ins Holz schlagen darfst". Er kann auch den Rückbau von, nicht nach dem Denkmalamtsvorgaben erneuerten Teilen, verlangen.

Hitcasa 
Fragesteller
 28.08.2018, 13:22

Vielen Dank für die Antwort nun aber meine Frage müsste dann der Rückbau sofort geschehen oder erst bei Auszug ???

Novos  28.08.2018, 13:36
@Hitcasa

Das hat nichts mit dem Auszug zu tun, denn die nicht denkmalkonforme Ausführung kann sofort denkmalgerecht verlangt werden.

Viele Fragen: Erster Rat: direkter Kontakt mit dem Denkmalschutz. Was genau steht nun unter den Denkmalschutz, welche Auflagen gibt es. Ja, im schlimmsten Fall müsste alles wieder in den alten Zustand gebracht werden.

Solange der Nießbraucher lebt und auch den Nießbrauch über das gesamte Haus hat: kann dir die Tochter mW. nicht kündigen. Dein Vertragspartner ist der Nießbraucher. Inwieweit der Vermieter ohne Rücksprache mit dem Eigentümer in der Zusage der Renovierung Kompetenzen überschritten hat: kommt auf die Bedingungen des Nießbrauchvertrages an. Der Nießbraucher ist auch derjenige, der die Bemühungen der Tochter unterbinden müsste.

Nur die Tochter kann im Moment nichts allein bestimmen, informiere den Bruder. Sollen die erstmal ihr Innenverhältnis klären. Wenn sie das Haus jetzt übernimmt, es gibt keine Miete: schmälert sie den Pflichtteil des Bruders.

Wenn dein Nießbraucher stirbt: dann haben die Erben mW ein Sonderkündigungsrecht. Ich weiß nicht, ob dir deine 10 Jahre dann noch etwas nutzen.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/tod-des-niessbrauchers-erben-koennen-vorzeitig-kuendigen_idesk_PI17574_HI2617544.html

Ob du hier ohne Anwalt ohne Verlust raus kommst?

Generell stimme ich auch kabbes vollumfänglich zu.

Gehe zur unteren Denkmalbehörde und erkundige Dich nach den exakten Vorgaben/Auflagen. Mache auch eine Liste Deiner bisherigen Umbauten und frage nach der Zulässigkeit. Damit hast Du auch etwas Schriftliches gegenüber der Tochter in der Hand.

Den Bruder zu informieren, ist taktisch sicher der richtige Ansatz.

Und mit der ganzen Information (also nicht vorher) zum Juristen. Das Geld für die Prüfung der Sachlage ist m.E. gut investiert.

Ich habe schon wirklich viele denkmalgeschützte Gebäude umgebaut (Einzeldenkmal und Flächendenkmal) und habe noch nie erlebt, dass sich das Amt in die inneren Belange der Wohnungen einmischt, solange kein besonders schützenswertes Interesse bestand. Auch Änderungen an Wohnungsgrundrissen oder sogar Zusammenlegung von Wohnungen wurden bis dato immer zugelassen. Sobald es Außenwirkung veränderte (Fenstertypen, Haustüren, Fassadenart, Friese in Fassaden, usw.) musste ich das abstimmen, aber auch hier gab es zumeist einen Mittelweg.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung