Hauskauf Härtefall Hartz IV

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Da es sich wohl um ein 2 Familienhaus handelt kann der neue Eigentümer in die leerstehende Wohnung einziehen und dann nach seinem Einzug eine Kündigung gem. § 573 a BGB (erleichterte Kündigung im 2 Familienhaus) gegenüber seiner Mieterin aussprechen. Die Kündigung muß er nicht begründen, sondern er muß lediglich eine um 3 Mon. verlängerte Kündigungsfrist beachten und sich im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf § 573a BGB beziehen. Die Kündigungsfrist des Vermieters richtet sich nach der Mietzeit. siehe § 573 b BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

Die Verkaufsabsicht als solche stelle für sich keinen Kündigungsgrund dar. Mit dem Verkauf geht das bestehende Mietverhältnis automatisch auf den Erwerber über. Der kann seinerseits Eigenbedarf für sich oder Angehörige geltend machen und das übernommenen Mietverhältnis, nachdem er als Eigentümer in Grundbuch eingetragen ist, kündigen. 

Unabhängig von der gestellten Frage!

Nur damit man das nicht "übersieht":

Zu "Das Amt zahlt ihre Miete":

Entweder wird die "Miete" vom Amt an den Bedürftigen zusamen mit den übrigen Beträgen überwiesen, dann ist der Vermieter auf die Gnade des Bedürftigen angewiesen, ob der Lust hat die Miete an die Vermieter zahlt

oder

wenn der Vermieter viel Glück hat, überweist das Amt die Miete direkt an den Vermieter.

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In beiden Fällen gilt:

Die Mietzahlungen an den Vermieter können ohne Vorwarnung/Vorankündigung  plötzlich "versiegen"!

Das Amt kann seine Mietzahlungen (an den Bedürftigen oder direkt an den Vermieter) jederzeit einstellen!

 

 

Hallo johnnymcmuff,

das ist richtig, aber

1. der Mieter kann immer einen "Härtefall" geltend machen. Gerichte sind meist geneigt dem zu folgen mit der Folge eines Aufschubes um mehrere Monate. Der Aufschub kann bei weiterhin vorliegender Härte auch mehrfach verlängert werden

2. da der kündigende Vermieter im Beispiel als Käufer in Kenntnis des Mietverhältnisses und schon beim Kauf die Kündigungsabsicht hat, weis ich nicht ob ein Richter hier Mißbräuchlichkeit gegenüber dem Mieter sieht.

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Es gab schon Fälle, da hat der Mieter zugesichert auszuziehen - ist aber dann doch geblieben.

Wenn der Fragesteller so "fixiert" auf dieses Haus mit 2 Wohneinheiten ist, dann kann er versuchen den Mieter mit zig tausenden von Euros rauszukaufen. Aufgrund der juristischen Unbeholfenheit des Fragestellers sollte er das nur mit einem erfahren Rechtsanwalt versuchen.

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Es wurde zwar schon geschreiben, aber man kann es nicht oft genug wiederholen: Was macht der schlaue Käufer, künftige Vermieter und Kündiger, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht?

Wieviel 10.000 Euroscheine hat der Käufer überflüssig rumliegen, die sehnsüchtig darauf warten für Gerichtskosten, Rechtsanwälte, Gutachter, usw. ausgegeben zu werden?

Weitere Stichpunkte sind Zeit und Gesundheit.

 

Selbst wenn die Kündigung der HARZ4-Familie gelingen sollte, was macht der schlaue Kaufinteressent wenn die HARZ4-Familie nicht (freiwillig) auszieht?

Wer eine vermietete Wohnung kauft, in der er selbst einziehen will, der muss entweder sehr viel Glück haben oder ein "Lerneffekt" tritt ein.