Belästigung durch "Eigentümer"?

9 Antworten

Also, erst mal sortieren: Die beiden Kinder deines Vermieters sind die Eigentümer. Dein Vermieter als Nießbrauchnehmer hat die Rechte, das Haus wirtschaftlich zu nutzen, also in dem Fall zu vermieten. Der Schwiegersohn hat überhaupt keine Stellung, er ist weder Miteigentümer noch Vermieter.

Daraus folgt:

  1. Vom Schwiegersohn lässt du dir gar nichts sagen. Wenn er dir doof kommt, dann erteilst du ihm Hausverbot.
  2. Auch die beiden Kinder haben dir nichts zu sagen. Durch das Nießbrauchrecht haben sie die Rechte an den Vater übertragen.
  3. Einzig und allein der Vater ist als Ansprechpartner. Er darf nach Ankündigung und mit sachlichem Grund zu dir kommen. Und wenn du Renovierungsarbeiten planst, dann sprichst du das am besten auch mit dem Vater ab bezüglich der Auflagen. Aber einen Schlüssel bekommt niemand.

Und, du hast das ganze Haus gemietet. Das bedeutet, es ist für dein Mietverhältnis nicht von Bedeutung, welchem Sohn welcher Teil des Hauses gehört oder beiden gemeinschaftlich im Sinne einer GbR.

  1. der Schwiegersohn ist weder Vermieter noch Eigentümer
  2. Eigentümer sind beide Kinder jeweils zu 1/2 (aber nicht oben oder unten oder rechts oder links sondern ideell)
  3. Vermieter ist der Nießbrauchsberechtigte (=Vater)

m.E. hat einzig und allein der Vermieter das Recht zur Besichtigung nach BGB - wenn ein sachlicher Grund vorliegt

Du musst auch niemandem einen Schlüssel geben ...

Jetzt kommt allerdings sein Schwiegersohn und mischt sich überall ein

Wenn der Schwiegersohn samt seiner Tochter vom Vater gebeten wurden, sich um das Mietverhältnis zu kümmern, dann darf sich auch der Schwiegersohn einmischen. Wenn Du allerdings weißt, dass er eher auf Kriegsfuß mit seinem SchwV steht, dann teile ihm mit, dass er bitte alles weitere, was Schlüssel, Besichtigung, Renovierung etc. anbelangt über Deinen Vermieter, also seinen SchwV an Dich heran tragen möge.

 und will von mir einen Wohnungsschlüssel

Niemand, nicht einmal Dein Vermieter hat das Recht auf einen Wohnungsschlüssel

 und die Wohnungen begehen.

Nur turnusmäßig durch den Vermieter, wenn er z. B. einmal im Jahr nachsehen will, ob am Haus innen und außen alles in Ordnung ist. Schließlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache instand zu halten und das geht oftmals nur, wenn der Vermieter selbst nachsehen kann. Nicht alles kann ein Mieter sehen und nicht alles wird von Mietern immer gerne mitgeteilt, z. B. von ihnen verursache Schimmelbildung.

Das Haus ist laut dem Schwiegersohn denk mal geschützt und er will mir vorschreiben was ich in den Wohnungen nicht renovieren darf.

Er kann Dir nichts vorschreiben, aber wenn er vom Denkmalamt Dokumente hat, in denen beschrieben ist, was im Detail alles zu erhalten ist, kann es durchaus sinnvoll sein, dass er als Ehemann der Halb-Eigentümerin Dir mitteilt, was alles geschützt ist. Da geht es dann weniger um Vorschriften, die er Dir macht, sondern die von der Behörde kommen und für deren Einhaltung die Eigentümer zuständig sind. Normalerweise geht auch hier der Weg über den Vermieter, aber es ist doch am Ende vollkommen egal, ob die Halb-Eigentümerin oder ihr Bruder oder beide gemeinsam, ihr Ehemann oder Dein Vermieter mit den Auflagen kommen. In jedem Fall können die nichts behaupten, sondern müssen Dir die entsprechenden Anordnungen zeigen, damit Du das Denkmal entsprechend schützen kannst.

Beispiel: Du schlägst wertvollen Stuck ab. Wer ist geschädigt? Dein Vermieter? Wohl kaum! Dem dürfte das relativ egal sein. Er hat nur noch den Nießbrauch, aber für den Zustand des Eigentums ist er höchstens Dir gegenüber verantwortlich. Gegenüber dem Denkmalamt sind die Eigentümer in der Pflicht.

Geschädigt wären die beiden Eigentümer, die ggf. für sehr viel Geld alles wieder restaurieren müßten. Deshalb ist es legitim, wenn diese und ggf. vertreten durch den Ehemann der einen Halbeigentümerin direkt an Dich mit entsprechenden Anordnungen heran treten, um solche teuren Schäden von vornherein zu unterbinden.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Im konkreten Fall wurde von dem Schwiegersohn kritisiert dass ich im Keller den Boden teilweise betoniert habe. Zuvor war dort ein Natur Boden drin wodurch viele Gegenstände geschimmelt haben, außerdem habe ich teilweise die Wände mit Kalkzementputz verputzt, was ihm auch nicht gefiel. Oder neue Bäder, die ich eingerichtet habe oder auch Türrahmen die ich im Sinne einer Renovierung entfernt habe. Diese unterliegen laut ihm alle dem Denkmalschutz und ich dürfte nichts verändern. Kann sowas sein? Alle Renovierungsarbeiten waren von meinem Vermieter abgesegnet. Grüße

@Hitcasa

Es kann durchaus sein, dass alle Arbeiten oder ein großer Teil davon, vom Denkmalschutz betroffen sind.

Der Kellerboden und die Türrahmen könnte ich mir noch am ehesten vorstellen.

Ich bezweifle, dass dein Niessnutzender Vermieter überhaupt das Recht hatte, Dir die Arbeiten zu erlauben. Rein rechtlich ist er Dein Vertragspartner und wenn Du für irgendwas um Erlaubnis fragst und er genehmigt es, ist es ok.

Die eigentlichen Eigentümer müssen jedoch gegenüber dem Denkmalamt dafür gerade stehen, was Deinen Vermieter wohl ziemlich egal war.

Grundsätzlich gilt: Hast Du nichts von dem Denkmalschutz gewußt, kann man Dir wohl nichts ans Leder. Sofern Du aber wußtest, dass das Haus unter Denkmalschutz steht, hättest Du trotz Erlaubnis des Vermieters diese Veränderungen nicht einfach vornehmen dürfen. Insofern bist Du genauso gegenüber dem Denkmalamt in der Pflicht und Verantwortung.

Sollte eine teure Wiederherstellung erforderlich sein, werden erst einmal die Eigentümer damit belastet, aber diese werden natürlich versuchen, von Dir oder von ihrem Niessbraucher den Schaden erstattet zu bekommen.

Man kann also sagen, natürlich dürfen sich die Eigentümer, vertreten durch den Schwiegersohn des Vermieters sehr wohl einmischen.

Der Schwiegersohn und auch die Kinder haben nichts zu melden, wenn sie keine entsprechende Vollmacht haben.

Niemand außer Dir hat das Recht einen Schlüssel für die Mietsache zu besitzen.

Besichtigungsrecht steht dem Vermieter alle 1-2 Jahre zu um sich vom Zustand der Mietsache zu überzeugen.

Falls der Schwiegersohn die weiter belästigt dann erteile ihm Hausverbot und drohe ihm eine Unterlassungsklage an, wenn er nicht aufhört Dich zu belästigen.

Ihr Ansprechpartner ist ausschließlich Ihr Vermieter oder eine Ihnen vom Vermieter aufgezeigte Verwaltung/Verwalter, welche/r die Interessen des Vermieters Ihnen gegenüber als Mieter vertreten darf.

Hinz, Kunz und Schwiegrsohn fallen aus dieser Liste einstweilen raus!