kann ein Eigentümer bei einer Eigentümerselbstverwaltung(15 Wohneinheiten)eine externe Hausverwaltung verlangen?
Seit 4 Jahren verwaltet eine Miteigentümerin die sehr involviert ist und in dieser Zeit eine eigene Wohnung bewohnt und 2 Wohnungen dazu gekauft und vermietet hat .Die Balkone dieser Wohnung wurden saniert,(Vorteilnahme) wogegen andere Balkone am verrotten sind Das Gemeinschaftskonto läuft auch auf ihren Namen.
3 Antworten
Ja, das kann er gem. § 21 WEG, wonach ein Eigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße (professionelle) hat.
Diesen Rechtsanspruch kannst du auch gegen alle übrigen Wohnungseigentümer durchsetzen.
Was den Balkon anbelangt, so ist eine Sanierung stets Sache der WEG. Da man an die Abdichtung des Balkons nicht gelangt, ohne den Belag zu beschädigen, ist es völlig sachfremd, hier zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Dies macht nur dann einen Sinn, wenn einzelne Teile instand gesetzt werden müssen.
Davon abgesehen kann die WE-Versammlung im Einzelfall stets von der Gemeinschaftsordnung, aber auch ungeachtet der Eigentumsfrage von der vereinbarten oder gesetzlichen Kostenverteilung abweichen. Diese Abweichung muss natürlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, also sachlich und nicht persönliche Gründe haben.
Da stellt sich mir die Frage , was an den Balkonen saniert wurde und auf wessen Kosten ? Doch nicht vom Gemeinschaftskonto ? Ein Balkon gehört zum Sondereigentum und da dürfen nur gewisse Sachen, ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer, saniert werden.
Zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen:
- die Bodenplatte (OLG Hamm 16.09.1988, Az.: 26 U57/88, ZMR 1989, 99),
- das Balkongitter (OLG Düsseldorf 09.08.1991, Az.: 22 U20/91, ZMR 91, 486),
- Balkongeländer (BayObLG 25.09.1996, Az.: 2Z BR79/96, WE 1997, 156),
- die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche (BayObLG 30.03.1990, Az.: 2Z BR 31/90, WE 1990, 138),
- die Balkontür
- die Balkonfenster (ausgenommen die Innenseiten)
- die Balkondecken
- die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte
- Balkonstützen
- Balkontrennmauer
Sondereigentumsfähig sind:
- der Balkonraum als solcher,
- der begehbare Boden-/Plattenbelag (BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993, 2Z BR 29/93,
- der Innenanstrich einer Balkontüre,
- der Innenputz und Anstrich der Brüstung,
- Pflanzentröge.
Ok....da es scheinbar alles nicht mit rechten Dingen zugeht, würde ich mir den anderen Nachbarn sprechen , eine Eigentümerversammlung einberufen und den Vorschlag einer externen Hausverwaltung machen. Ob die anderen , wegen der höheren Auslagen zustimmen, bleibt abzuwarten.
Auf jeden Fall würde ich mir mal die jetzige "Verwalterin " vorknöpfen...
Meine Frage ist etwas komplex, sie sollte eigentlich lauten: wenn ein Eigentümer wegen andauernden Intrigen und Lügen konfrontiert wird, die von der Eigentümerselbstverwaltung über einen Anwalt laufen wozu auch das Thema meiner ersten Frage gehört. Ich bin mit der jetzigen Eigentümerselbstverwalterin nicht mehr einverstanden. Kann ein einzelner Eigentümer bei 15 W E (9 Eigentümer) eine externe Hausverwaltung verlangen. Die jetzige Eigentümerselbstverwalterin bekommt von jedem Eigentümer das gleiche Honorar wie von der vorherigen externe Hausverwaltung.
Ich denke mal, dass Du da wohl allein nicht mit durch kommst, die Mehrheit entscheidet
Herzlichen Dank für deine Mühe und Kommentar. Ich werde mich aber noch bei einer kompetenten Stelle erkundigen, da es nach dem neuen WEG von 2007 irgendwo steht, dass ein Eigentümer eine externe Hausverwaltung verlangen kann.
Rechtsanwältin Sandra Weeger- Elsner in Köln schreibt:
„Sobald auch nur ein Eigentümer einen externen Verwalter verlangt, muss einer bestellt werden“.
Gut zu wissen !
Sind die Balkone auf das Gemeinschaftskonto saniert worden?
Ja sie sind auf das Gemeinschaftskonto saniert worden, obwohl mein Balkon mit ca 10 Meter der längste freitragende Balkon ist und die Betondecke stark durchnässt war und Zement und Rost von der Stahlarmierung ausgespült wurden. Der Balkon wurde 2011 von mir abgedichtet und fachgerecht Kunststoffbeschichtet,aber wegen Reparaturarbeiten am Regenrohr wurden die Fliesen und Borde abgestemmt und bis heute nicht ordnungsgemäß (Sondereigentum) von der Gemeinschaft ersetzt.
Sowas muss mit der eigentümergemeinschaft abgestimmt und dann am gesamtgebäude durchgeführt werden.
Meine Frage ist etwas komplex, sie sollte eigentlich lauten: wenn ein Eigentümer wegen andauernden Intrigen und Lügen konfrontiert wird, die von der Eigentümerselbstverwaltung über einen Anwalt laufen wozu auch das Thema meiner ersten Frage gehört. Ich bin mit der jetzigen Eigentümerselbstverwalterin nicht mehr einverstanden. Kann ein einzelner Eigentümer bei 15 W E (9 Eigentümer) eine externe Hausverwaltung verlangen. Die jetzige Eigentümerselbstverwalterin bekommt von jedem Eigentümer das gleiche Honorar wie von der vorherigen externe Hausver
Klar kann er das, aber ohne Mehrheitsbeschluss wird das verdammt schwierig.
Allerdings kannst du das rechtlich begründen... wenn du das belegen kannst was du sagst.
Dann wird die Verwaltung alles auf das Konto zurücküberweisen müssen.
Rechtsanwältin Sandra Weeger- Elsner in Köln schreibt:
„Sobald auch nur ein Eigentümer einen externen Verwalter verlangt, muss einer bestellt werden“.
Ja sie sind auf das Gemeinschaftskonto saniert worden, obwohl mein Balkon mit ca 10 Meter der längste freitragende Balkon ist und die Betondecke stark durchnässt war und Zement und Rost von der Stahlarmierung ausgespült wurden. Der Balkon wurde 2011 von mir abgedichtet und fachgerecht Kunststoffbeschichtet,aber wegen Reparaturarbeiten am Regenrohr wurden die Fliesen und Borde abgestemmt und bis heute nicht ordnungsgemäß (Sondereigentum) von der Gemeinschaft ersetzt.