Wie soll ich mit der Maßnahme vom Arbeitsamt umgehen?
Zur Situation: Ich beziehe zur Zeit ALG 1, da mein Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Ich habe mich entschlossen mein Abitur auf dem 2ten Bildungsweg nachzuholen. Mein Vorkurs läuft bereits. An dem muss ich teilnehmen, da ich über 30 bin und sonst kein Bafög bekommen würde. Er ist vormittags, da ich 2 kleine Kinder habe. Der Sachbearbeiterin habe ich Bescheid gegeben. Mein ALG 1 läuft bis Ende Juli, im August bekomme ich schon Bafög, da dann das "richtige" Abitur losgeht. Im Vorkurs bin ich leider noch nicht Bafög-berechtigt. Der Vorkurs ist verpflichtend. Gehe ich nicht hin, oder fehle eine zu lange Zeit, werde ich nicht zum Abitur zugelassen und bekomme auch kein Bafög. Soviel dazu. Ich habe mich viel beworben, wurde oft zu Vorstellungsgesprächen eingeladen und aus dem einfachen Grund, dass ich im August schon nicht mehr zur Verfügung stehe, wurde ein anderer Bewerber gewählt. Da die Arbeitgeber etwas sauer wurden, da ich ihre Zeit vergeudet habe (alle suchten etwas längerfristiges) habe ich dies nun in meiner Bewerbung erwähnt. Seitdem kommen nur Absagen. Ist letztendlich nicht so schlimm, da ich ja eh zum Vorkurs muss. Dies alles weiß nun auch meine Sachbearbeiterin und sie möchte mich trotzdem in eine Maßnahme stecken. Eine wohlgemerkt etwas sinnlose Maßnahme, es geht um Bewerbungsschreiben lernen. Sie selbst hat in meine Unterlagen gesehen und sie für gut befunden. Ich wurde ja auch oft genug zu Gesprächen eingeladen. Die Maßnahme soll 6 Wochen gehen. Komme ich allerdings 6 Wochen nicht zur Schule, kann ich mein Abitur vergessen. Gibt es noch irgendeine Möglichkeit meiner Bearbeiterin die Lage zu erklären oder falls es sein muss, das Ganze entsprechend lange rauszuzögern? Oder eine ganz andere Möglichkeit?
Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen, ich bin etwas am verzweifeln. Vielen Dank!
2 Antworten
Vvielleicht solltest du eine Sperre riskieren. Wenn diese kommt kannst du ja nochmal schriftlich Widerspruch einlegen. Da dieser Widerspruch hochoffiziell zu deinen Akten gelegt wird, wird das Amt nicht riskieren sich selbst zu belasten und im Zweifel wahrscheinlich zu deinen Gunsten entscheiden.
Rein rechtlich ist es aber wohl schwierig, wenn du die Eingliederungsvereinbarung, in der die Massnahme erwähnt ist bereits unterschrieben hast. Auf jedenfall würde ich stets betonen, dass ich für Alternativen offen bin und immer zur Mitarbeit bereit bin. Also so dass du gundsätzlich kooperativ bist und dich eben nur und einzig dieser speziellen Massnahme aus wichtigem Grund verweigerst.
Möglicherweise bin ich nicht mehr ganz up to date, aber vor ein paar Jahren hatte ich den Eindruck, dass jede Massnahme schriftlich vereinbart wird, also in der Regel mittels einer Eingliederungsvereinbarung. Vielleicht kommt man ja damit in Kürze noch auf Dich zu.
Das Dumme dabei ist, hast Du was unterschrieben, musst Du Dich auch daran halten. Und bei einer Eingliederungsvereinbarung kannst Du keine Rechtsmittel einlegen.
Anders ist das bei einem Verwaltungsakt. Wenn man dir also eine EGV zur Unterschrift vorlegt, dann frag doch mal, ob du diese auch als Verwaltungsakt haben kannst. Da müsste dann am Ende stehen, dass man unter bestimmten Umständen auch Widerspruch einlegen kann. Das geht bei der EGV nicht.
Vor einigen Jahren stand es in den Anweisungen für die Sachbearbeiter, dass, wenn der Kunde die Unterschrift bei der EGV verweigert, man einen Verwaltungsakt erlassen soll. Üblicherweise wird aber erst mit einer Sanktionierung gedroht um den Kunden gefügig zu machen.
Wenn Du genaueres wissen willst empfehle ich Dir Dich in einem kritischen Internetforum anzumelden um dort Rat ein zu holen.
Um weiterhin AlG 1 berechtigt zu sein, musst du dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen. Ein verpflichtender Schulbesuch steht dem aber entgegen.
Das ist richtig. Es wurde besprochen und genehmigt, bis ich eben eine Arbeit gefunden habe.
Ich habe keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Ändert das etwas?
Der Vorkurs ist Ende Juni zuende. Danach würde ich auch jede Maßnahme mitmachen.