Wie ist das zu buchen?

4 Antworten

Die Umsatzsteuer der noch nicht bezahlten Forderungen ist dann abzuführen, wenn die Zahlung erfolgt. Am Jahresanfang habt ihr  einen Vortrag auf dem Konto "USt nicht fällig". Den löst ihr bei Zahlung nach und nach auf. Die Vorsteuer ist abzugsfähig, sobald die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit müsste ein Großteil der Vorsteuer aus den abzugrenzenden Verbindlichkeiten bereits in 2015 abzugsfähig sein und in der Dezember-Voranmeldung erklärt werden. Die Ist-Besteuerung gilt nur für die Ausgangsumsätze, nicht für den Vorsteuerabzug!
Noch eins: Auch wenn du das nicht hören willst, steuerliche Probleme im Kollegenkreis zu diskutieren, ist sicher nett, aber so lange da kein Steuerberater drunter ist, könnt ihr die Antworten auch auswürfeln. ;-)

Ich stolpere etwas über die Begriffe "Verbindlichkeiten" und "Forderungen", die ich bei der EÜR nicht so kenne.

Forderungen sind offensichtlich die Ausgangsrechnungen, die am 31.12. noch nicht bezahlt worden sind, und Verbindlichkeiten sind die am 31.12. noch unbezahlten Eingangsrechnungen, oder?

Da Ihr diese Altlasten noch nach der Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) buchen sollt und diese erst 2016 bezahlt werden, fließen die auch in die Vorsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2016 ein.

Angenommen, alle Außenstände und Verbindlichkeiten werden im Januar 2016 bezahlt, gehen in die USt-Voranmeldung für den Januar diese Beträge ein:

steuerpflichtige Umsätze zu 19% (Ziffer 81 der UStVA) = 12.605,-- €

USt = 2.395,95

Abziehbare VSt-Beträge (Ziffer 66)

19% aus 8.500 = 1.357,14

Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Ziffer 83) = 1.038,81

Und dazu kommen natürlich die Umsätze und Vorsteuerbeträge, die im Januar 2016 anfallen, mit Buchungsdatum der Ausgangs- bzw. Eingangrechnung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten).

Es ist ja schön, dass Ihr keine Fragen mehr an Euch habt. Entschuldigung, aber an einer Stelle wird schon klar, wo das Niveau bei der Umsatzsteuer liegt.

Daher von mir der deutliche Hinweis: Ein Steuerberater hätte schon vorher eingeschaltet werden müssen! Jetzt ist es wirklich an der Zeit. Vorsteuer ist mit erbrachter Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung zu ziehen. Da gibt es keine Wahlrecht. Zum Glück ist die Umsatzsteuer eine Jahressteuer, da wird nicht viel kaputt gegangen sein. Vielleicht sind die alten Jahre auch alle bestandskräftig durch das Finanzamt veranlagt, dann ist auch alles gut - unter dem Strich. Trotzdem es eben falsch ist.

Darum ist die Ablehnung des Hinweises "Frag doch mal den Steuerberater" vollständig fehl am Platz. Inzwischen ist der Gesetzgeber immerhin so nett, dass er durch eine Anlage zu den Richtlinien deutlich sagt, auf welchen Termin der Übergangsgewinn/-Verlust  zu beziehen ist.

Vom Prinzip des Übergangsgewinnes stellt er eine Korrektur des bisherigen Gesamtergebnisses dar. Also alle Geschäftsvorfälle in der Zeit der 4-3-Rechnung werden überprüft ob sie bis zum 31.12.15 erledigt sind. Wo dieses nicht der Fall ist und irgendwie das Jahr 2016 ins Spiel kommt, da geht es um die Korrektur des bisherigen Totalergebnisses.

Bedeutet (ohne Dauerfristverlängerung): Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2015 bezieht sich auf das alte Jahr und wird zahlungsmäßig in 2016 erledigt.

Die dort enthaltenen Umsatz- und Vorsteuerbeträge haben durch die laufenden Geschäftsvorfälle das Betriebsergebnis entweder schon beeinflusst oder nicht. Womit gerade die Vorsteuern das richtig schön intensiv machen.

Ziel ist jetzt der Ausgleich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen auf die Einkommensteuer. Und hier sprengt es eigentlich schon die Möglichkeit des Erklärens. Schließlich sind die Forderungen jetzt für den Übergangsgewinn relevant. Und die enthaltene VSt ist das real größere Problem.

Denn einfach zu sagen: Die Zahlung der USt-VA 12/15 ist natürlich im Übergangsgewinn zu berücksichtigen - nur in welcher Höhe?

Hoffentlich sind die Forderungen auch noch gut und sollen nicht noch berichtigt werden...

Mit den laufenden Buchungen für 2016 hast Du kein Problem. Da geht man vor, wie ein Bilanzierer eben vorgehen muss. Ihr bucht gegen die in der Inventur enthaltene und damit in der Eröffnungsbilanz enthaltene Umsatzsteuer-Verbindlichkeit bzw. Forderung. Wie Ihr hier mit dem Saldierungsverbot von umgeht und wie Ihr das auslegt und wie ihr es auszulegen habt, könnte man ein extra Gutachten für fertigen.

Was Du mit den folgenden Fragen meinst, da bin ich mir vollständig im Unklaren. Vorsteuer kürzen ist nur dann korrekt und sogar zu machen, wenn ein geringeres Entgelt gezahlt wurde. Dies kann aber nicht gemeint sein. 'Kürzen' scheinst Du umgangssprachlich und nicht als Fachbegriff gemeint zu haben.

Wenn es Dir darum geht, dass die sich bisher in der Gewinnermittlung nicht ausgewirkt haben, dass ist richtig. Deshalb muss man ja auch sehen wie man diese Beträge im Übergangsgewinn berücksichtigen muss. Ich werde dazu weder die häufiger geübte falsche Praxis noch die nach Theorie verwendete Angehensweise nennen. Damit ich hier nicht noch wegen verbotener Rechtsberatung mich schuldig mache.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist - wäre sie bisher korrekt erfolgt - ebenso weiter korrekt zu erstellen. Jetzt sollte die Korrektur allerdings auf jeden Fall erfolgen. Sozusagen als Vorbereitung auf 2016 in 2015.

Wie gesagt: Ganz dringend wäre die Einschaltung eines Steuerberaters. Wenigstens als Berater, der Dir die zu erledigenden Aufgaben für 2015 und 2016 einzeln aufgibt. Dann braucht Ihr keinen vollständigen Auftrag erteilen und könnt Euch etwas sicherer sein, als bei den bisherigen Ergebnissen Eurer Einigkeit. Gerne empfehle ich auch jemanden, bei Bedarf einfach an meine Geschäftsmailadresse service@d-dh.de schreiben und auf den Sachverhalt hier bitte Bezug nehmen.

Ich drücke die Daumen!

Die Vorsteuer dürfte bei euch schon abgezogen worden sein, deshab unerheblich und die Zahlungen der Verbindlichkeiten kannst du einfach buchen.

Da ihr 4/3 Rechner gewesen seit dürftet ihr ein Konto nicht fällige umsatzsteuer haben. Dieses muss nach und nach (nach Zahlung) dann aufgelöst werden. Umsatzsteuer an nicht fällige Umsatzsteuer.

Verständlich?