Umsatzsteuer auf Gerichtskosten
Hallo, bei meiner Umsatzsteuer-Erklärung weiß ich nicht..... kann ich auf bezahlte Gerichtskosten Vorsteuer abziehen...? wie ist es mit Gebühren, z. B. Gewerbeanmeldung?? Wird das bei der Ust-Erklärung berücksichtigt? Wer weiß Bescheid? Grüße
5 Antworten
Auf Amtskosten bzw. Gebühren gibt es keine Umsatzsteuer also auch keine Möglichkeit Vorsteuer zu ziehen.
Wenn du steuerpflichtige Umsätze tätigst und die Gerichtskosten damit in Zusammenhang stehen kannst Dun diese abziehen § 15 UStG, z.b Klagen gegen Kunden oder Lieferanten, analog Gewerbeanmeldung etc wenn diese ausgewiesen ist.
gruß Martin
Richtig. Gerichtskosten, Gebühren für Gewerbeanmeldungen enthalten keine Umsatzsteuer, da es sich nicht um einen Leistungsaustausch handelt.
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Seltsam, dass dir das bei der UStE einfällt und nicht schon bei der entsprechenden UStVA.
Unschön sowas. Wenn die UStE auf Null aufgeht, dann hat man richtig gebucht übers Jahr.
einer, ders begriffen hat... genau so...hier im land der beamten und verwaltungsexperten und sonstiger vergeuder von steuergeld...oder etwa nicht?
Im übrigen ohne das man Fragen muss!!!1
Wenn keine USt offen ausgewiesen wurde, darfst Du Dir keine VoSt abziehen... (einzige Ausnahme § 35 UStDV, Erleichterungen bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen)
ich gehe mal davon aus, dass es dein 1. jahr als selbständiger ist. dann kannst du alle DEN BETRIEB angehenden kosten einsetzen. auch gerichtskosten, deine scheidungskosten zb. aber nicht
Dir ist schon klar, dass der Fragesteller eine UMSATZSTEUERerklärung anfertigen will, ja? Da gibt es keine "Kosten".
Deswegen macht man ja ne Jahreserklärung!!!! Weil man da den Schweinsgalopp wieder ausbügeln möchte :-)