Widerspruch Betriebskostenabrechnung, aber korrigierte Abrechnung kommt nicht

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  1. Es gibt eine Abrchnung

  2. es gbit einen Widerspruch dagegen

  3. es gibt keine neue Abrechnung ....

grundsätzlich muss der Vermieter muß auf den Widerspruch nicht antworten.

Es gilt die 3 jährige Regelverjährung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der "falschen" Abrechnung) entstanden ist.

Ansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren damit am 31.12.2016

Wenn es noch Verhandlungen (zb Briefwechsel) über den Anspruch gab, ist die Verjährung solange gehemmt (§203 BGB, §209 BGB)


man könnte sich also enfach zurücklehnen und abwarten ....

Weissmanu  13.04.2021, 09:24

Also mit der Verjährung kann man so oder so sehen. Wenn man den §203 BGB & §209 BGB folgen würde, dann nehme ich meine Widersprüche und Kostenerstattungen vom Vermieter mit ins Grab. In den §§ wird eine "Verhandlung" zugrunde gelegt. Es ist doch aber keine "Verhandlung" mehr, wenn Kosten in einer Betriebskostenabrechnung lediglich der Höhe nach strittig sind. Die Kosten müssen korrigiert werden und gut ist. Passiert dies nicht durch den Vermieter auf meine Fristsetzungen hin, dann hat der Vermieter mal Pech. Dann wird regelmäßig die laufende Miete aufgerechnet... Dann hat auch die Seele Ruhe gefunden.

frodobeutlin100  13.04.2021, 09:30
@Weissmanu

Verjährung kann man nicht so oder so sehen

Verjährung ist eindeutig gesetzlich geregelt

siehe oben

im Übrigen ist die Frage bereits 7 Jahre (!) alt

Weissmanu  13.04.2021, 09:54
@frodobeutlin100

Ok, wie definierst du dann "Verhandlung" im Sinne des Mietrechts? Eine Verhandlung findet nicht mehr statt. Der Mietvertrag ist bereits das Ergebnis einer Verhandlung. Und im Mietrecht soll entsprechend der regelmäßigen Verjährung dann auch mal Ruhe einkehren. Das würden allgemein die §§ 203, 209 ja irgendwie aushebeln.

frodobeutlin100  13.04.2021, 10:02
@Weissmanu

Es ging nicht um den Mietvertrag - sondern um die Verjährung der Nebenkostenabrechnung

man sollte schon die Frage lesen und die Antwort vor der Kommentierung ....

Was hindert Dich daran die Abrechnung selbst zu korrigieren?

Wann ist die Abrechnung denn zugegangen?

JiaoYu 
Fragesteller
 08.02.2015, 16:28

...weil ich nicht der Vermieter bin und somit auch nicht seine Aufgaben erledige/erledigen muss!
Eine korrekte Abrechnung ist zwingend notwendig, da mein damaliger Mitbewohner Grundsicherungsempfänger ist und dort die Abrechnung bezüglich der KdU vorzulegen hat.

JiaoYu 
Fragesteller
 08.02.2015, 16:30
@JiaoYu

...zugegangen (wie auch die Jahre zuvor kurz vor Ende der Abrechnungsfrist) am 19.12.2014; Widerspruch abgesendet am 22.12.2014

anitari  08.02.2015, 16:33
@JiaoYu
...weil ich nicht der Vermieter bin und somit auch nicht seine Aufgaben erledige/erledigen muss!

Richtig - Ja und nein

Eine korrekte Abrechnung ist zwingend notwendig, da mein damaliger Mitbewohner Grundsicherungsempfänger ist und dort die Abrechnung bezüglich der KdU vorzulegen hat.

Damit hat der Vermieter nun echt nichts zu tun.

Noch mal die Frage wann die Abrechnung zugegangen ist.

Sucht mal bei Google nach Verjährungsfrist für Nebenkosten.

anitari  08.02.2015, 16:18

Nach den Begriff Verfristung zu suchen wäre sinnvoller.

Deine Einspruchsfrist beträgt ab Erhalt/Zustellung 12 Monate. Du hast Einspruch eingelegt und hoffentlich auch begründet. An Stelle Einsichtnahme sind dir die betr. Belege zugesandt worden. Wenn du nun inhaltliche (Rechenfehler etc.) Fehler aufgefallen sind, darfst du diese selbst korrigieren und den Rest zunächst unter Vorbehalt zahlen. Darüber solltest du den V. schriftlich in Kenntnis setzen, so dass er weiß, warum nicht die volle Forderung der Nachzahlung befriedigt wird.