Frist für Vermieter nach Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung
Mieter A legte schon mehrfach fristgerecht und berechtigt Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ein - seit 2004 in Folge...
Gibt es eine Frist (möglichst mit Angabe des Gesetzes u. §§) für den Vermieter, in der er auf den Widerspruch reagieren muss und eine korrigierte Abrechnung erstellen muss?
2 Antworten
nein, meines Wissens nicht.
Hat er denn noch nie reagiert oder wie soll man das verstehen?
Und warum hast du denn Widerspruch eingelegt?
ergänze mal meine Antwort:
Eine Antwort muss der Vermieter nicht geben.
Wenn er der Meinung ist, die Einwendungen des Mieters sind nicht gerechtfertigt, kann er seinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung innerhalb der Verjährungsfrist noch per Mahnverfahren oder gerichtlich geltend machen.
Es gilt die 3 jährige Regelverjährung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der Abrechnung) entstanden ist.
Ansprüche aus dem Jahr 2004 verjähren dann am 31.12.2007 und so weiter.
Gem. § 203 und 209 BGB ist die Verjährung ausgesetzt, wenn zwischenzeitlich geantwortet wurde, aber noch keine Einigung erzielt ist.
ok, dann gilt die Ergänzung meiner Antwort.
Nein, keine gesetzlich festgelegte Frist. Aber der Anspruch auf Reaktion und Korrektur verwirkt sicher je nach Einzelfall irgendwann.. Mal abgeasehen davon, dass die Abrechnung ab Zustellung zur Zahlung fällig ist und somit ab da die Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende läuft...
Warum Widerspruch genauer eingelegt wurde, spielt eigentlich keine Rolle - nur soviel er ist und war immer berechtigt und betrifft hauptsächlich die Anzahl der Mieter im Haus - Leerstände werden auf die Mieter abgewälzt, Personen nur zu 75% berücksichtigt ect pp - reagiert wurde nur mündlich durch den Vermieter mit fadenscheinigen Ausreden und haltlosen Begründungen - offiziell geltend hat er die Ansprüche jedoch nie geltend gemacht