Dürfen Nebenkosten nachträglich erhöht werden?

8 Antworten

Selbstverständlich derf der VM auch Korrekturen berechneter (!) Betriebskostenarten zu seinen Gunsten vornehmen oder (neue) Nachforderungen überraschender Rechnung für das jeweilige Abrechnungsjahr in Rechnung stellen.

Jedenfalls dann, wenn man die Abrechnung insgesamt bestreitet und unbezahlt liesse statt sie vorbehaltlich zu zahlen und erwartete Erstattungen mit den nachfolgenden Vorauszahlungen verrechnet :-O

Der Mieter als Schuldner hat eine Forderung als unbegründet zurückgewiesen und verweigert deren Erfüllung. Der Gläubiger kann nunmehr innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die Forderung weiterhin geltend machen.

G imager761

Von 2012 und 2013 noch nicht bezahlt ? Dann wird es aber Zeit.

Würde zur Vorsicht aber auch zum Mieterschutzbund gehen. Die können dann gleich sagen ob es rechtens ist oder nicht.

So wie Du innerhalb einer bestimmten Frist etwas beanstanden kannst so hat auch der Vermieter die Möglichkeit seinen NK-Abrechnung zu korrigieren.

Die Nebenkosten sind für den Vermieter nur ein "durchlaufender Posten" er berechnet also nur die tatsächlich angefallenen Kosten und verteilt diese auf die einzelnen Mieter. Sind diese Kosten höher ausgefallen als die vorher vereinbarte VORAUSZAHLUNG, wird in der Endabrechnung die Differenz nachgefordert. das ist der ganz normale Vorgang.

Derartige Positionen sind verfristet. Kann der Vermieter aber nachweisen, dass er die höheren Kosten nach Ablauf der Abrechnungsfrist in Rechnung gestellt bekam, dann kann er diese erhöhten Kosten an den Mieter weiterreichen.

Beispiel: Die Abrechnung der Kosten für Oberflächenwasser. Rechnungseingang 14.12.2012 für 2012. Bezahlung 20.12.2012. Abrechnung der BK für 2012 gegenüber Mietern 30.06.2013. Vermieter erhält am 10.07.2013 eine Nachforderung für 2012 für Kosten des Oberflächenwassers, weil die Flächenberechnung sich 2012 verändert hat, dann kann bei einer möglichen Korrektur der Abrechnung in anderen Postionen die Kostenkorrektur dieser Position dem Mieter übergeben werden.

imager761  17.07.2015, 10:46

Derartige Positionen sind verfristet.

Ach ja? Rechtsgrund? Du kennst also den gewählten Abrechnungszeitraum und Zugang der Abrechnungen?

Seit wann darf nur der M Einwendungen und Widerspruch gegen Abrechnungen erheben, der VM wäre aber an fristwahrender Korrektur seiner vorgenommenen Abrechnung gehindert?

Von einer überraschenden Nachberechnung (Bsp. OIberflächenwasser) vermag ich der Fallschilderung im Übrigen nichts zu entnehmen. Tatsächlich wurden vorgenommene Positionen beleghaft neu berechnet.

G imager761

Gerhart  17.07.2015, 22:50
@imager761

Ach ja! Der Fragende berichtet über Abrechnungen von Betriebskosten der Jahre 2012 und 2013. Damit sind die Abrechnungszeiträume hinlänglich bekannt. Er moniert nicht den fristgerechten Zugang der Abrechnungen, somit ist der fristgerechte Zugang der Abrechnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, noch dazu war eine Verfristung nicht Kern der Frage.

Eine fristwahrende Korrektur der Abrechnung erfolgte sogar für den Fragenden mit positiven Ausgang. Dass unstrittige Positionen nun in der Abrechnung des Vermieters nach Fristende der Abrechnung verändert werden, erfolgte wohl ohne Beleg. Dieser Neuberechnung muss daher der Mieter nicht folgen. Woher willst du denn wissen, dass die Änderung der bis dato unstrittigen Positionen nun plötzlich beleghaft vorgenommen wurden? 

Das Beispiel "Oberflächenwasser" wäre allerdings solch eine beleghafte Nachberechnung.