Stromzählergrundgebühr - Muss der Mieter diese bis zum Mietvertragsende tragen?

9 Antworten

Grundsätzlich kann jeder Vertrag gekündigt werden. Schließt der Kunde der Mieter der Wohnung XXXX ist einen Stromliefervertrag ab kann er in der Regel jederzeit diesen Vertrag kündigen oder den Anbieter wechseln. Ergo wird der Mieter seinen Vertrag zum Monatsende wenn er auszieht auch zeitnah kündigen können. Soweit für den Mieter alles erledigt.

Das Lieferunternehmen wird sich an den Vermieter wenden um von ihm die Grundgebühr bis zu einer Weitervermietung fordern. Im Gegenzug muss sich der Vermieter an den ausgezogenen Mieter halten. Als Betriebskosten anrechenbar da Grundgebühren eine regelmäßige wiederkehrende Kostennote ist.

Danke für Deine Überlegungen. Auch mit dem Gegenzug bin ich einverstanden, aber ich suche noch die richtige Anspruchsgrundlage.

Als Betriebskosten anrechenbar

Hiermit habe ich natürlich ein Problem, weil diese Kosten nicht regelmäßig widerkehrend sind und sie auch nicht ausdrücklich als Sonstige Betriebskosten gem. Nr. 17 BetrKVo deklariert werden.

Der Mieter muß alle anfallenden Kosten bis zum Ende des Vertrages zahlen. Daß er vorher auszieht, ist sein Problem.

Aber das ist doch kein Problem, das ist doch von ihm vertraglich so vereinbart, oder?

Der Mieter muß alle anfallenden Kosten bis zum Ende des Vertrages zahlen.

Ja und? Sein Stromvertrag endete 5.8.

@anitari

@anitari: Durch seine Stromvertragskündigung wegen vorzeitigem Auszug macht sich doch der Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Diese Zusatzkosten muss der Vermieter doch nicht tragen, es sei denn, er nutzt den Stromzähler des Mieters.

@LittleArrow

Die Grundgebühr wird dem Vertragspartner des Versorgers berechnet der von ihm den Strom kauft. Kündigt der Kunde wird zu dem Kündigungstermin der Vertrag aufgelöst und er braucht demzufolge auch keine Grundgebühr mehr zu zahlen. Ich wüsste nicht, dass für den Leerstand der Wohnung vom Vermieter eine Grundgebühr zu zahlen ist. Er ist ja nicht Kunde. In der Regel baut der Netzbetreiber (nicht der Versorger)bei Leerstand den Zähler aus und bei Neuvermietung wieder ein.

Der Stromversorger berechnet dem Mieter die Grundgebühr bis zu dessen Kündigung ( bei ihm), nicht dem Vermieter.

Es geht nicht um die Frage der Stromabrechnung bis zum Auszug=Kündigung des Stromliefervertrages. Hier berechnet der Versorger dem Stromvertragspartner Mieter die Grundgebühr zeitanteilig bis zum Ablesetermin/Auszug. Das ist geklärt. Was ist mit dem auf den Hauseigentümer danach zurückfallenden Zeitraum, in dem - der guten Ordnung halber sei es erwähnt - zwar kein Stromverbrauch, aber die Grundgebühr anfällt?

Es geht konkret um die Frage, ob der Mieter die dem Vermieter entstehenden Kosten (zeitanteilige Stromgrundgebühr bis zum Mietvertragsende) aufgrund des vorzeitigen Auszuges ersetzen muss. Ist das Schadensersatz oder ist das eine vertragliche Nebenpflicht (die nicht im Vertrag stehen muss) verursacht durch den vorzeitigen Auszug?

Bei den Betriebskosten ist es ja klar, dass diese bis zum Vertragsendetermin und nicht nur bis zum früheren Auszugstermin vom Mieter getragen werden müssen.

Also, wir bezahlen grundsätzlich diese Kosten der ehem. Mieter nicht. Auch die BK und HK nicht, alles eigentlich selbstverständlich und auch mietvertraglich nicht anders vereinbart (Mietende = Monatsende).

Alle Nebenkosten sind bis Mietende vom Mieter zu bezahlen auch dann, wenn er früher ausgezogen ist.

Was den Stromversorger betrifft, musst Du im Vertrag nachlesen ob eine tagesgenaue Abrechnung möglich ist. Ansonsten ist auch hier die Zählermiete bis Vertragsende zu bezahlen.

Zählermiete bis Vertragsende

Darf ich hier von "Mietvertragsende" ausgehen? Als Mieter hätte ich also eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter?

@LittleArrow

Ja, Mietvertragsende ist richtig.