Wer muss die Filtereinsätze bezahlen?

5 Antworten

Der Filterwechsel durch den Mieter als Vertragspflicht müsste konkret mietvertraglich vereinbart sein. Wenn nicht, ist das Aufgabe des Vermieters.

Die Umlage der dabei entstehenden Kosten ist nur möglich, wenn das mietvertraglich explizit unter sonstige Betriebskosten spezifiziert vereinbart ist. Es reicht also nicht einfach "sonstige Betriebskosten" und den Betrag in der Abrechnung auszuführen.

Ich sehe aber hier allerdings nur dieUmlage der reinen Arbeitskosten, nicht die Materialkosten (Filter) als umlegbar.

Was steht zu Filterwechsel konkret im Mietvertrag?

Wenn die Kosten der Wartung einer Lüftungsanlage einschließlich der Regelanlage ausdrücklich im Mietvertrag angegeben sind, handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten und können auf dich über die Nebenkostenabrechnung abgewälzt werden.

Beauftragt der Vermieter dafür eine Wartungsfirma, entstehen für dich deutlich höhere Kosten.

Findet die Lüftungsanlage im Mietvertrag keine Erwähnung, solltest du das Gespräch mit deinem Vermieter suchen.

Alles Gute für dich!

In den Mietvertragsformularen, die wir verwenden - Haus&Grund aktuellster Stand - ist bei den Betriebskosten bereits auf Kosten der Lüftungsanlage verwiesen, nämlich bei dem Hinweis auf sonstige Betriebskosten gem. Nr. 17 des §2 der Betriebkostenverordnung. Da steht also ausdrücklich unter "Prüfung und Wartung" auch der Begriff "Lüftungsanlagen".

Der Abstatz 17 verweist auf §1 der Betriebskostenverordnung:

§ 1 BetrKV -Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Zum bestimmungsgemäßen Verbrauch einer Wohnung in einem Haus, das zwingend eine solche Lüftungsanlage benötigt, gehört eben auch die regelmäßige Wartung dieser Anlage dazu, also vor allem der Filtertausch. Ansonsten würde die Wohnung irgendwann nicht mehr einwandfrei "funktionieren", also z. B. verschimmeln.

Solche Wohnungen zeichnen sich normalerweise durch einen sehr geringen Verbrauch an Heizenergie aus, allerdings meist auch durch eine höhere Miete. Kosten für die Lüftung dann eben auch.

Da stellt sich allenfalls für Dich die Frage, wie Du diese Kosten minimieren kannst und wenn es Dir erlaubt oder sogar abverlangt wird, dass Du die Filtereinsätze selbst tauschst, kann das natürlich ein großer Vorteil sein.

Am Ende stellt sich dann noch die Frage, ob es wirklich die teuren Einsätze sein müssen, die der Fachhandwerker liefert oder ob man die gleichen nicht sogar viel günstiger irgendwo online beschaffen kann.

Wenn der Vermieter ein derartiges Filtersystem in seiner Immobilie verbaut hat , dann muß er normalerweise auch selber für die Wartung / Instandhaltung der Anlage sorgen .

Selbst wenn er im Mietvertrag eine sogenannte "Kleinreparaturklausel" verankert hätte , so könnte sie nicht auf einen Luftfiltereinsatz angewendet werden . Anders als ein Wasserhahn , Heizungsthermostat , Lichtschalter o.Ä. befindet sich ein Luftfiltereinsatz üblicherweise nicht im häufigen Zugriff des Mieters .

https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

Die Kosten für die Wartung einer Lüftungsanlage könnten prinzipiell auch über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden , aber dann muß dieses ( normalerweise ) von vornherein klar im Mietvertrag unter dem Punkt "sonstige Betriebskosten" deklariert sein .

In diesem Punkt ist die Rechtsprechung aber scheinbar nicht ganz einhellig :

https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lueftung.htm

bwhoch2  22.11.2021, 15:08

Ich glaube, mittlerweile wird es bei der Rechtsprechung kein Problem mehr sein, wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf diese Position hingewiesen wird.

verreisterNutzer  22.11.2021, 15:13
@bwhoch2

Der entsprechende "Fraglichkeitspassus" meiner Antwort bezog sich auf die Möglichkeit einer NICHT (eindeutig) im Vertrag deklarierten Einbeziehung der Kostenumlegung für die Filter über die Nebenkosten .

bwhoch2  22.11.2021, 15:21
@verreisterNutzer

Sofern ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung im Mietvertragsformular enthalten ist, wird man nicht umhin kommen, denn die regelmäßige Wartung der Lüftung ist typisch für das, was in §1 der BKV definiert ist.

verreisterNutzer  22.11.2021, 15:28
@bwhoch2

Ich verstehe Deinen Einwand immer noch nicht , denn ich schrieb in meiner Antwort doch bereits klar :

Die Kosten für die Wartung einer Lüftungsanlage könnten prinzipiell auch über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden , aber dann muß dieses ( normalerweise ) von vornherein klar im Mietvertrag unter dem Punkt "sonstige Betriebskosten" deklariert sein .

Der nachfolgende Satz :

In diesem Punkt ist die Rechtsprechung aber scheinbar nicht ganz einhellig :

Bezieht sich auf den darunter gelegten Link , wonach es auch Urteile für eine Umlagemöglichkeit bei NICHT im Vertrag erwähnter Kostenbeteiligung für die Filter gibt .

bwhoch2  22.11.2021, 15:30
@verreisterNutzer

Ich denke, die Zeiten, aus denen der Text stammt, sind längst vorbei. Da steht was von Urteilen aus 1995, 1990 und 2003. Damals waren Lüftungsanlagen absolut nicht üblich. Allenfalls für Dunkelbäder und -WC.

verreisterNutzer  22.11.2021, 15:39
@bwhoch2

Ändert aber nichts an meiner Aussage . Und nochmals wiederholt : der letzte Satz bezieht sich nur auf Eventualitäten , wenn es NICHT im Vertrag deklariert ist .

bwhoch2  22.11.2021, 16:04
@verreisterNutzer

Ich kritisiere Dich doch gar nicht. Ergänze doch nur.

verreisterNutzer  22.11.2021, 22:41
@bwhoch2

Ja ne', ist klar . "Ergänzen" .... 🙄

Ich mache mir meine Buchse auch jeden Morgen mit der Kneifzange zu . 😎

Wenn der Filter problemlos von dir selber ausgewechselt werden kann, gehört das zum kleinen Unterhalt. Dann musst du den Filter natürlich auswechseln und bezahlen.