Wer erhält die Mietkaution bei Eigentümerwechsel - und nicht beglichener Forderung?

4 Antworten

Beim Verkauf einer Immobilie gehen sämtliche Vertragsverhältnisse auf den Käufer als Rechtsnachfolger über - mit allen Rechten und Pflichten (z.B. der Pflicht die Kaution zurückzuzahlen).

Bei der Übergabe sind dem Käufer sämtliches Zubehör auszuhändigen - dazu gehören auch von Mietern gezahlte Kautionen.

Ein Zurückbehalten ist nicht gegeben, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie noch bestand und eine Kautionsverrechnung (z.B. mit offen Nebenkostenforderungen) zwischen Verkäufer und Mieter zu dem Zeitpunkt nicht vereinbart war.

Eine Abrechnung der Kaution kann der Eigentümer (in dem Fall wohl der Käufer) bei Beendigung des Mietvertrags gegenüber dem Mieter vereinbaren. - Das kann auch Forderungen betreffen, die der Mieter aus der Zeit vor Übergabe noch nicht beglichen hat. - Die dann nicht zurückbezahlte Kaution kann der Verkäufer dann in der Höhe vom Käufer fordern, in der die Kaution nicht zur Deckung der nicht bezahlten Mieten/NK aus der Zeit NACH der Übergabe benötigt wird. -

Hier ist (zumindest juristisch) der Verkäufer 2. Sieger - da er ja die Mietprobleme bereits vor der Übergabe kannte - und nicht löste - und evtl. den Käufer auch ncht darüber informierte.

Julma 
Fragesteller
 26.03.2015, 17:05

... Herzlichen Dank

Ich fürchte, der alte geht leer aus. Nachdem der BGH den Angriff auf die iesi während des Vertragsverhältnisses untersagt, bekommt ja der neue ET die volle Miesi und der verteilt, aber sicherlich nicht für den alten ET. Für mich ganz einfach.

Alles falsch was hier steht. Wenn der säumige Mieter seine Schulden beim alten Eigentümer nicht beglichen hat, kann dieser mit der Kaution verrechnen und muss nur den verbleibenden Rest der Kaution an den neuen Eigentümer weitergeben. Der alte hat ja schließlich die Nebenkosten vorgestreckt.

anitari  26.03.2015, 15:42

Alles falsch was hier steht. Wenn der säumige Mieter seine Schulden beim alten Eigentümer nicht beglichen hat, kann dieser mit der Kaution verrechnen und muss nur den verbleibenden Rest der Kaution an den neuen Eigentümer weitergeben.

Alles falsch was Du schreibst.

Während des laufenden Mietverhältnisses kann und darf der Vermieter, egal ob alter oder neuer, nicht auf die Kaution zurück greifen.

Der Überlassungsvertrag (Miete ) war zwischen Alteigentümer und säumigem Mieter . Die müssen sich "hauen" , denn der Alteigentümer hat ja die NK vorgestreckt .

Das wäre Logik .