Was muss man als Einzelkind im Erbfall beachten?

8 Antworten

Eine Adoption hat nicht nur immensen Vorteile bei der Steuer, sondern auch bei der Durchsetzung des Erblasser-Willens:

Du wirst nur dann auch gesetzlicher Alleinerbe (wenn von den Erblassern keine leiblichen Kinder oder Enkel vorverstorbener Kinder vorhanden sind), also ohne notwendiges Testament.

Ein von der gesetzlichen Erbfolge in Deinem Falle notwendiges und abweichendes Testament birgt theoretisch immer die Gefahr, dass plötzlich Erbansprüche Dritter entstehen. Wenn solche Dritten vorhanden sind. Oder sie so tun, als ob.

Der Freibetrag beträgt übrigens pro "Erwerbsfall" 400.000 in Klasse I. Also jeweils separat vom Vater und von Mutter. Allerdings muss der Vorversterbende die Höhe von 400.000 an Dich in seinem Testament aktiv vermerken. Da jeder der beiden vorversterbend sein kann, müsste auch jeder ein Testament machen, und diesen Fall entsprechend regeln.

Beispiel:

Die Eltern haben ein Vermögen von 900.000.

Die Mutter hat davon 500.000 und verstirbt. Ohne Testament gehen an Vater und Dich je 250.000. Somit wurde in Bezug auf Dich zu 150.000 unter Optimum vererbt.

Nun stirbt Vater. Der hat 650.000, nämlich seine 400.000 und 250.000 seiner Frau. Du erbst nun alles, und jetzt erbst Du obige 150.000 zuviel. Du liegst also unnötig 250.000 statt im Optimalfall nur 100.000 über dem Freibetrag des Erwerbsfalls Kind vom Vater. Das obige "unter-Optimum" rächt sich also nun in Form von besteuerten 250.000, und das auch noch zu höherem Steuersatz (bei anderem Zahlenbeispiel).

Ja, macht aus steuerrechtlichen Gründen viel Sinn.

Belese Dich dazu zu

steuervorteil schenkung vor ableben

genau.

Bitte beachtet auch die Frage nach einer Adoption. Die wäre nach Deiner Schilderung wohl möglich. Und nach einer solchen Adoption wäre dann auch ein höherer Schenkungs-Freibetrag möglich.

Die Schenkung kann ja dann mit lebenslangem Nießbrauch verbunden werden. Nießbrauch bedeutet dann eben

im Falle des Pflegefalles kann die Immobilie zur Deckung der Pflegekosten vermietet werden bzw. muss.

Und belest Euch ausführlich zu

http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Und damit meine ich, sich nicht nur mit den Informationen auf dieser Seite zufrieden zu geben. Ein Anwalt kann da manchen Ärger schon im Vorfeld aus dem Weg räumen. Denn gerade bei Vermögen schlägt die gesetzlich geschaffene kriminelle Vereinigung gerne mal zu, welche sich an manchem Ort aus Ärzten, Richtern und sogenannten Anwälten, die gesetzliche Betreuung durchführen, gebildet hat.

Es ist eine gute Idee, das frühzeitig zu regeln.

Lasst euch aber durch einen im Erbrecht versierten Notar beraten. Das ist auf jeden Fall günstiger als ein Rechtsanwalt und die Ausgabe lohnt sich bestimmt.

https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/testamentsberatung-durch-notar-oder-einen-rechtsanwalt/

Am wichtigsten scheint mir aber der schon erwähnte Tipp, sich über eine Adoption Gedanken zu machen. Dann ist es möglicherweise gar nicht mehr nötig, etwas zu "deichseln".

Hab ich gerade gefunden:

IV. Rechtsfolgen

Pflegekinder gehören nach dem Gesagten als übrige Erben i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse III an. Damit steht ihnen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu. Ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG besteht nicht.

Aus § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt sich für sie ein Steuersatz von 30 Prozent bis zu einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von 6.000.000 Euro und von 50 Prozent bei allen höheren Beträgen.

Bei 400K sollte ein beratender Rechtsanwalt oder Notar drin sein.

lsfarmer 
Fragesteller
 09.07.2018, 23:26

Es bliebe ja darunter, außerdem wäre ja noch abzuwarten, wieviel nach etwaiger Altenpflege etc. über bleibt.

Außerdem ist der Großteil in der Immobilie "gebunden"