Wann kriege ich mein Gehalt ( Beamtenanwärter )?

6 Antworten

Diese Frage solltest du in eurer Buchhaltung stellen und nicht hier.

Das kann auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

gibt es am ende des Monats.

Evtl. die  ersten zwei Monate nur ein Abschlag

Es ist richtig.

Du bekommst das Erste Anwärtergehalt am 15. des Monarts.

Dann immer am ersten Tag des neuen Monats, wenn es kein WE ist. Dann immer am Fr. davor.

grubenschmalz  08.09.2017, 19:19

Alles falsch. Erstes Gehalt erfolgt sobald das bearbeitet ist.

Und dann immer am Monatsletzten

Deepdiver  09.09.2017, 13:44
@grubenschmalz

Du scheinst davon keine Ahnung zu haben. Ich bekomme mein Gehalt nun schon seit 37 Jahren so.

Das wird am letzten des vormonats mit Wertstellung zum 01. gezahlt.

Anwärter bekommen das beim ersten mal am 15. des Monats als "Abschlag" und dann immer zum 01. des folgemonats im Voraus.

Apolon  09.09.2017, 10:04

Sinnvoll wäre, zuerst mal ins jeweilige Landesbeamtengesetz zu schauen, bevor man solch einen Unsinn schreibt.

Angestellte des öffentlichen Dienst hatten vor Jahren ihre Gehälter immer am 15. des laufenden Monats erhalten.

Beamte noch nie und auch heute findet man noch den Hinweis in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen, dass die Zahlung im voraus erfolgt.

Du bekommst einen Abschlag, wenn alles bearbeitet ist. Der ist ungefähr in der Höhe seines Gehaltes.

Nach 3-6 Wochen

Ich habe in 1975 auch eine Ausbildung im mittleren Dienst (Beamtenverhältnis) der Steuerverwaltung begonnen. Die Zahlung der Besoldung hat aus beamtenrechtlichen Gründen im Voraus (nicht im Vorraus) zu erfolgen. Du solltest dich mit der Besoldungsstelle deines Dienstherrn in Verbindung setzen. Dort wird man dir am kompetentesten eine Antwort geben können.

webya  08.09.2017, 20:34

das hat sich geändert. Ist ja auch schon über 40Jahre her.

Apolon  09.09.2017, 10:02
@webya

Eigenartig, dass im Gesetz aber immer noch steht, dass das Beamtengehalt im voraus bezahlt wird!

Landesrecht Rheinland-Pfalz

§ 8 Zahlungsweise

(1) Die Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, von den Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Familienzuschlag sowie sonstige Bezüge nach § 3 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt; die übrigen nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1gnp/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=103&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BesGRP2013rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-BesGRP2013pP1

Omikron6  09.09.2017, 11:31
@webya

"...das hat sich geändert. Ist ja auch schon über 40Jahre her."

Da hat sich gar nichts geändert!!! Ich und alle anderen meiner Kollegen erhalten ihre Beamten-Bezüge immer im Voraus.