Wann gilt Urlaub als genehmigt, der formell nicht beantragt werden kann.
Bei uns wird der Urlaub im Dezember für das Folgejahr verplant. Es liegt eine Urlaubsliste im Team aus, in die sich jeder einzutragen hat. Diese Urlaubsliste verbleibt im Team und wird weder von der Teamleitung noch von der Pflegedienstleitung unterschrieben. Eine gesonderte Beantragung von Urlaub gibt es bei uns nicht, dass heißt, wir haben nie irgendetwas schriftliches, dass unser Urlaub genehmigt ist. Es kam schon mehrmals vor, dass der AG aus diesem Grund, den schon seit Monaten geplanten (bereits gebuchten) Urlaub verweigerte, obwohl ja seit Dezember bekannt war wann Urlaub geplant war .
Gibt es diesbezüglich irgendetwas rechtliches? Ich meine es kann doch nicht sein, dass der AG sich einfach dieses Hintertürchen offen lässt um jederzeit nach Gutdünken und immer mit der Begründung es sei wegen Personalnotstand nicht möglich Urlaub zu gewähren und außerdem sei auch nie offiziell Urlaub genehmigt worden, so dass man keinen Anspruch darauf habe.
Wir unterliegen keinem tarifvertrag und auch im Arbeitsvertrag gibt es diesbezüglich keine spezielle Regelung.
4 Antworten
Im Bundesurlaubsgesetz steht im § 7 (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs), 3(Zeitpunkt des Urlaubs).c: ": Verweigerung der Urlaubserteilung": Beantragt der AN Urlaub oder trägt er sich in eine Urlaubsliste ein, ist der AG grundsätzlich verpflichtet, dem AN entsprechend dessen Wünschen Urlaub zu gewähren. Ausnahmen sind dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Verweigert der AG die Erteilung von Urlaub unter Berufung hierauf, trägt er im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.
Ich geh mal davon aus, dass es keinen Betriebsrat gibt. Der könnte in diesen Fällen (kein Tarif, keine Regelung im Arbeitsvertrag) eine Betriebsvereinbarung erzwingen, da er bei Urlaubsgrundsätzen ein Mitspracherecht hat. Überlegt mal ob ihr keinen gründen wollt. Da hättet ihr in Zukunft weniger Probleme
Eine offizielle Urlaubsliste ist rechtliche gleich zu setzen mit einem Urlaubsantrag. Trägst du dich ein und der AG reagiert nicht, ist das SEIN Problem...
Gibt es da ein gesetz dazu? Ich konnte nämlich nirgends etwas finden, was diese These stützt.
Ich hab dir doch das Gerichtsurteil genannt. So wirst du das in keinem Gesetz finden.
Auch wenn es eine Uraltentscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Jahr 1970 ist, hat sie heute noch Gültigkeit (Urteil vom 8. 5. 1970 – 3 Sa 89/70 = DB 1970, 1136): Dort hatte sich jemand in eine offizielle Urlaubsliste eingetragen und vier Wochen nichts gehört – der Urlaub galt als genehmigt! Das schützt nicht grds. vor einem Rückruf durch den AG, so lange der Urlaub noch nicht angetreten worden ist, klärt aber die Haftungsfrage für gebuchten Urlaub! Die Kosten muss der AG dann eindeutig übernehmen.
Da kann ich nur raten, dass Ihr Euch alle zusammenschließt. Geht zu Eurem Chef und verlangt eine schriftliche Genehmigung des Urlaubs. Es kann ja wirklich nicht sein, wie Du schreibst, dass der eingetragene Urlaub dann nicht genehmigt wird. Irgendwie muss ja jeder mal seinen Urlaub auch buchen und bezahlen. Wer bezahlt denn die entstandenen Kosten? Müsst Ihr die selbst tragen oder übernimmt diese der Chef?
Wenn diese Liste von Seiten des Chefs hingelegt wird ist Euer eintragen wie ein Antrag auf Urlaub zu betrachten. Wird dem Antrag innerhalb einer Frist nicht wiedersprochen dann gilt er als genehmigt.
Das Bundesurlaubsgesetz ist mir bekannt, wo du da das mit den Urlaubslisten und den Prozesskosten gelesen hast, ist mir allerdings schleierhaft.