Urlaubsanspruch trotz Aufhebungsvertrag?

5 Antworten

Meines Erachtens ist die Situation folgende. Dein Urlaub steht dir trotz des Aufhebungsvertrages in dem Maße zu, wie du Anteile darauf erworben hast. Dass würde z.B. bedeuten, wenn der Aufhebungsvertrag erst zum 31.07. greifen würde, stünde dir sogar noch der ganze Jahresurlaub zu. Der Zusatz  ..."Hiermit gilt der Erholungsurlaub als in Gänze in Natura gewährt bzw. vollkommen abgegolten" bedeutet ja, dass du keinerlei Anspruch mehr hast und ist nur dann rechtsgültig, wenn du tatsächlich bereits den ganze dir zustehenden Urlaub genommen hast oder er dir anderweitig vergütet worden ist. Einfach streichen kann ihn dein Arbeitgeber nicht!

Der gestzliche Mindesturlaubsanspruch auf 4 Wochen/Jahr bzw. ein Teilanspruch nach BUrlG § 5 sind gem. BUrlG § 13 unabdingbar. Ein solcher Urlaubsanspruch muss also entweder gewaehrt oder - wenn eine Urlaubsgewaehrung wegen der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht mehr moeglich ist - abgegolten werden (ausgezahlt).

Der von euch im Aufhebungsvertrag vereinbarte Urlaubsverzicht kann also nur bezueglich eines den gesetzlichen Mindestanspruch ueberschreitenden vertraglichen Urlaubsteils wirksam sein. Der gesetzliche Mindestanspruch kann hierbei aber nicht wirksam angetastet werden.

Vermutlich wird dein Arbeitgeber dies aber erst einmal anders sehen. Dann wirst du deinen Anspruch arbeitsgerichtlich durchsetzen muessen.

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 12:57

Ich habe gelesen, dass wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 2. Quartal des Kalenderjahres vorliegt, dass dann mein Urlaubsanspruch für den Rest des Kalenderjahres gilt. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 15. November- gilt diese Regelung dann nur bis zu diesem Zeitpunkt?

DerCAM  20.09.2014, 13:03
@sephiroth88

Richtig! Allerdings nur, wenn das Arbeitsverhaeltnis beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshaelfte bereits laenger als 6 Monate bestanden hat. Wenn diese 2 Voraussetzungen erfuellt sind (laenger als 6 Monate und Ausscheiden nach dem 30.6.), hast du einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 4 Wochen.

Wurde arbeits- oder ggf. tarifvertraglich mehr Urlaub als 4 Wochen/Jahr vereinbart, kommt es bezueglich des die 4 Wochen ueberschreitenden Teils darauf an, was vertraglich dazu vereinbart wurde. Wurde hierzu vertraglich nichts weiter vereinbart, besteht auch hierauf der volle Jahresanspruch.

Wurde allerdings im gleichen und fuer das gleiche Kalenderjahr schon von einem vorherigen Arbeitgeber Urlaub gewaehrt oder abgegolten, ist dieser anzurechnen und der aktuelle Anspruch reduziert sich entsprechend.

musso  20.09.2014, 13:05
@sephiroth88

hast du denn am 1.1.2014 schon dort gearbeitet? War der Arbeitsvertrag ursprünglich unbefristet und ist jetzt durch den Aufhebungsvertrag befristet worden?

Du siehst, so ganz einfach ist die Sache nicht.

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 13:07
@DerCAM

Kannst du mir dazu bitte die rechtliche Grundlage nennen?? Das wäre nämlich genau DAS Schlupfloch, welches mich ins Recht bringen würde!

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 13:11
@musso

Einfach nicht, nein^^ Ich habe am 15.11. letzten Jahres das Arbeitsverhältnis begonnen, befristet auf ein Jahr. Ich habe aus 2014 1 Tag Resturlaub ins neue Jahr mitgenommen und in den ersten 3 Monaten abgebaut. Insgesamt habe ich in 2014 bisher 15 Urlaubstage in Anspruch genommen. Wenn ich von 20 Tagen Mindesturlaub ausgehe (steht mir der Resturlaubstag dennoch zu) hätte ich doch noch 5 Tage Mindesturlaub übrig??

Familiengerd  20.09.2014, 13:48
@sephiroth88

Der Anspruch auf den - mindestens - gesetzlichen Mindesturlaub nach mehr als 6-monatiger Beschäftigung und Beendigung in der 2. Jahreshälfte ergibt sich zwangsläufig aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit":

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Der folgende § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 beschreibt, wann lediglich Teilurlaub zu gewähren ist:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des > Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Wenn alle Punkte a) bis c) für die Gewährung von lediglich Teilurlaub auf Deinen Fall nicht zutreffen, bleibt nur die Bestimmung nach § 4!

Im Übrigen ist das allgemeine Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung aller deutschen Arbeitsgerichte!

Nach § 13 "Unabdingbarkeit" darf von diesen Bestimmungen weder arbeits- noch tarifvertraglich zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (damit auch nicht über einen Aufhebungsvertrag).

Die Klausel im Aufhebungsvertrag ist - was jedenfalls des Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub angeht - unwirksam; dieser Urlaub - sofern noch ganz oder teilweise Anspruch besteht - muss Dir also entweder tatsächlich gewährt oder (wenn das nicht möglich ist) entgolten werden nach § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Das Gesetz findest Du auf der Seite "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 14:20
@Familiengerd

Ok, darauf kann ich was aufbauen. Vielen Dank euch allen für eure Hilfe!

Nein, abgegolten heißt nicht genehmigt sondern "erledigt". Du hast also mit deinem Aufhebungsvertrag auch unterzeichnet, dass du auf deinen Urlaubsanspruch verzichtest. Da wirst du vermutlich nicht viel machen können, da du da ja selbst unterschrieben und somit akzeptiert hast. Künftig solltest du, wenn du in einem Vertrag etwas nicht verstehst, dir etwas Zeit erbitten und jemanden fragen oder ein bisschen rumgooglen.

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 12:40

hätte ich wohl tun sollen^^

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 12:43

aber sagt der Satz "in Gänze in Natura gewährt" nicht eher genehmigt aus? So hab ich den Satz verstanden.

Als Zusatzfrage: Wie verhält sich das, wenn mir die Personalstelle zu diesem Paragraphen gesagt hat, dass das bedeutet, dass ich mein Urlaub nicht abgegolten wird, sollte ich nach Ausscheiden aus dem Betrieb noch UL- Anspruch haben? Ist ja dann an sich eine Falschaussage, oder?

schicksi  20.09.2014, 12:49
@sephiroth88

Nein, der Satz "in Gänze in Natura gewährt" heißt, der Arbeitgeber hat dir bereits allen Urlaub gewährt, der dir zustand. Gewährt heißt nicht genehmigt. Der Urlaub gilt als gewährt heißt soviel wie "Man geht davon aus, dass du keinen Anspruch mehr auf bezahlten Urlaub hast".

Und auch das nächste verstehst du falsch. Das heißt, solltest du nach dem verlassen des Unternehmens noch Resturlaubstage haben, werden diese nicht "abgegolten" also NICHT ausbezahlt.

DerCAM  20.09.2014, 12:53
@sephiroth88

Der betreffende Satz sagt lediglich aus, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag vom Verizcht auf eventuell noch bestehende Urlaubsansprueche abhaengig macht und mit dir vereinbart hat, dass eventuelle Urlaubsansprueche mit dieser Zustimmung zum Aufhebungsvertrag abgegolten sein sollen. Eine derartige Abgeltung ist aber nur zulaessig, wenn gesetzliche Urlaubsansprueche hiervon nicht betroffen sind.

Zu deiner Zusatzfrage: Dies bedeutet lediglich, dass die Personalstelle dir gegenueber die Auffassung vertritt, deine Urlaubsansprueche seien durch die betreffende Vereinbarung im Aufhebungsvertrag wirksam abgegolten worden. Vielleicht glaubt man das da wirklich, vielleicht will man dich aber auch nur bluffen. Sollte noch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch bestehen, wurde dieser jedenfalls nicht wirksam abgegolten.

schicksi  20.09.2014, 12:54
@schicksi

Ob diese Vorgehensweise allerdings nach BUrlG richtig ist, dazu müsste man die Fakten besser kennen, also, wie viel Urlaub hattest du denn dieses Jahr schon, wieviele Tage standen in deinem Arbeitsvertrag, hast du einen Vollzeit- oder Teilzeitvertrag etc. Da das alles hier ein wenig kompliziert wird, wende dich doch mal an den Betriebsrat deines Unternehmens, die sind eigentlich genau für solche Fragen da. Wenn ihr keinen habt, wende dich an deine zuständige Gewerkschaft.

mit dem Aufhebungsvertrag verzichtest du auf den Resturlaub. Das ist rechtlich aber nur zulässig, wenn du den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub bereits genommen hast. Den § findest du im BUrlG selbst.

sephiroth88 
Fragesteller
 20.09.2014, 12:26

Das heißt, wenn ich weniger als die vorgeschriebenen 24 UL-Tage in diesem Kalenderjahr genommen habe, ist diese Klausel nicht zulässig? Verstehe ich das richtig?

musso  20.09.2014, 12:31
@sephiroth88

Ja, das ist richtig. Aber Achtung: Das bezieht sich auf Werktage! Das ist alles, was nicht Sonntag oder Feiertag ist. Bei einer 5 Tage Woche sind es 20 Tage! Da muss man umrechnen

*"mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages" meinte ich natürlich...