Kündigung zum 31.07. - Urlaubanspruch?

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Da Dein Arbeitsverhältnis bei der Beendigung am 31.07.2018 länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden haben wird, hast Du gegen Deinen Arbeitgeber Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Dieser Anspruch betrifft aber zunächst nur den gesetzlichen Mindesturlaub.

Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, nach denen nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht), ist einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung!

Wenn Du zusätzlichen Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus hast, kommt es darauf an, was dazu und wie arbeitsvertraglich oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt ist.

Gibt es keine vertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung ("Zwölftelung") oder wurde in der Vereinbarung zum Urlaubsanspruch nicht wischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaubsanspruch unterschieden (z.B. "Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub wird ein weiterer Urlaub in Höhe von ... Tagen gewährt."), dann hast Du vollen Anspruch auch auf diesen zusätzlichen Urlaubsteil.

Trifft aber eine der beiden gerade genannten vertraglichen Einschränkungen (Zwölftelung oder Formulierung) zu, darf bei einer Zwölftelung der Urlaubsanspruch zwar anteilig (7/12) berechnet, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub davon aber nicht berührt werden - der bleibt Dir auf jeden Fall erhalten.

Urlaub, den Du bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst (aus dringenden betrieblichen oder persönlichen - z.B. Erkrankung wie in Deinem Fall - Gründen), muss ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4) - und darf auch nur dann ausgezahlt werden; es ist also keine Frage der Verabredung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

@gerd

so kenne ich das auch ... allerdings bin ich davon ausgegangen, das sich das auf vom AG ausgesprochene Kündigungen bezieht.

in diesem konkreten Fall kündigt ja der AN, damit wäre der AG ja der Leidtragende, das er Urlaub gewähren/bezahlen muss, dessen Anspruch sich der AN ja aus eigenem Willen nicht mehr erarbeiten kann?!

@Vampire321

Der Grund oder Anlass für die Kündigung und von wem sie ausgeht, spielt für den Anspruch keine Rolle.

Was Du gehört hast ist richtig, sofern es den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen betrifft.

Hast Du allerdings mehr als den Mindesturlaub, kommt es auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, bzw. dem anwendbaren Tarifvertrag an.

Steht im Arbeits-, bzw. Tarifvertrag eine Zwölftelregelung des Urlaubs, steht Dir bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte 1/12 Deiner jährlichen Urlaubstage, mindestens aber die vier Wochen Mindesturlaub zu. Das bedeutet bei einer z.B. Fünf-Tage-Woche: 7/12 der 27 Urlaubstage = 15,75 Urlaubstage die auf 20 Urlaubstage aufgerundet werden müssen. Ist der Urlaub auf eine 6-Tage-Woche gerechnet, würden Dir 24 Urlaubstage zustehen

Gibt es keine Zwölftelregelung, hast Du Anspruch auf die kompletten 27 Urlaubstage.

Wo liest du das "überall". Dann wird es schon stimmen, wenn es "überall" so steht.

Andernfalls steht dir natürlich nur für die monate urlaub zu, für die du auch gearbeitest hast. Wenn du zum 31.7. gekündigt hast, hast du 7/12 urlaubstage, das kannst du dir selbst ausrechnen.
Und die urlaubstage von 2017.
Alles andere wäre deinen ehemaligen kollegen/kolleginnen unfair.

Erstens ist Deine Antwort völlig falsch (siehe meine eigene Antwort), und zweitens hat das alles mit "Fairness" überhaupt nichts zu tun.

Wenn man diesen Fall googelt, steht es fast auf jeder Seite. Kannst es ja mal ausprobieren. Da ich mir das aber nicht vorstellen konnte, habe ich mal in einem Forum nachgefragt, in der Hoffnung, dass vielleicht einer mehr weiß und/oder diese Erfahrung schon gemacht hat.

@takeiteasy
Ich habe ja geschrieben, wenn es "überall" so steht, wird es stimmen.

Und familiengerd hat dir ja ausführlich alles erklärt. Er würde von mir einen stern bekommen

Nein, das stimmt wohl nicht ganz. Du hast dann Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei 6-Tage-Woche 24 Tage). Mehr ist es nur, wenn dies in deinem Arbeitsvertrag so festgehalten ist.

https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/Urlaub/Urlaubsanspruch/2552870

Mehr ist es nur, wenn dies in deinem Arbeitsvertrag so festgehalten ist.

Umgekehrt ist es richtig - siehe insgesamt meine eigene Antwort.

@Familiengerd

Stimmt, das habe ich in meinem Link überlesen.

Wobei ich die Arbeitnehmerfreundlichkeit der deutschen Gesetzgebeung da etwas übertrieben finde.

@annie80

Das hat mit "übertriebener Arbeitnehmerfreundlichkeit der deutschen Gesetzgebeung" aber überhaupt nichts zu tun!