Wann genau muß ( nicht kann! ) die Bank eine Grundschuld löschen?

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Nehmen wir mal an Nr 3 wäre komplett bezahlt, dannn erhälst du  die Löschungsbewilligung von deiner Bank und kannst damit zum Notar und die Löschung bewilligen. Ansonsten kann deine Bank die eingetragene Grundschuld ,oder auch nur eine davon, an eine andere Bank abtreten.

Wäre aber auch noch denkbar, dass du für die 34.000 bei deiner Bank etwas unterschrieben hast, dass die Löschung erst erteilt wird, wenn du zB Nr 3 plus die 34.000 vollständig gezahlt hast, ohne Änderung der Grundschuld. 

Den 1. Rang im Gb wird deine Bank wohl eher nicht hergeben, außer du schuldest komplett um, selbst wenn du jetzt in Abteilung III Nr 1 löschen kannst, bedeutet das noch nicht zwangsläufig, dass die neue Bank im Rang vor geht. Diese Feinheiten regeln die Banken aber normal untereinander. 

Dazu müsste man wissen, was in den Bedingungen für die zusätzlichen € 34.000,00 festgelegt ist (wirklich sehr ungewöhnlich, noch zusätzlich diesen Betrag ungesichert von der Bank zu erhalten!) und was in den von Dir unterschriebenen Bedingungen der Bank steht, wofür die Grundschuld verwendet werden darf.

Deswegen ist Deine Frage hier schlecht zu beantworten.

Wenn Du Deine aktuelle Bank nicht fragen willst, so kann Dir das am Besten die neue Bank, die den Kredit ablöst/übernimmt, beantworten. Wenn Du dort Deine Unterlagen vorlegst, können die Dir beantworten, was Du machen musst.

Ich nehme an, dass Du auch nicht die Grundschuld löschen lassen willst, sondern an die neue Bank übertragen, denn auch die neue Bank wird den Kredit nicht ohne Sicherheiten zur Verfügung stellen.

Und selbst wenn die Grundschuld nicht mehr benötigt wird, sollte man sie nicht löschen, sondern nur freigeben lassen, dann kann man sie später bei Bedarf wieder verwenden und muss nicht die Kosten für eine Grundschuldeintragung erneut bezahlen (siehe Antwort von DerHans).

Ungewöhnlich, dass die weitere Grundschuld ohne ZweBe eingetragen wurde. Sie ist somit wertlos für die Bank, die Kosten hätte man sich sparen können.  Angeben musst Du - unabhängig  ob hier Grundschulden eingetragen wurden - natürlich den gesamten geschuldeten Darlehensbetrag aller Darlehen. Der Bank steht nämlich in der Regel das AGB-Pfandrecht zu, welches die Freigabe von Sicherheiten - egal welcher Art - von der Begleichung von Forderungen abhängig machen kann. 

Steht in den Verträgen bzw. Vereinbarung bzgl. der Grundschuld nirgends der Passus "zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Ansprüche" ?

Wenn es wirklich so explizit ist, kannst Du u.U. schon auf gerichtlichem Wege erreichen, dass die Grundschuld in dem Maße gelöscht wird, wie die Darlehen 1-3 getilgt wurden.

Die Frage ist, was das einem nutzt, dass man sich gerichtlich das - u.U. versehentlich - unbesicherte Darlehen der Bank "festschreiben" lässt. Glaubst Du wirklich, dass dir die Bank dann auch noch einmal helfen wird ? Du wirst dich u.U. wundern. wieviele Steine dann plötzlich auf dem Weg liegen.

Falls Du dort ein "normales" Girokonto hast, würde ich das in dem Falle gleich mitnehmen, weil die Kontoführung macht dann u.U. keine Freude mehr.

Ich gehe davon aus, daß es nur eine eingetragene Grundschuld gibt, die  die drei Kredite sichert. Wenn diese Kredite zurückgezahlt sind, kannst Du die Löschung der Grundschuld verlangen. Ein weiterer Kredit kann durch "freie" Teile der Grundschuld mit abgesichert werden. Dies steht aber im Kreditvertrag drin. Wenn der Grundschuldbetrag nicht ganz ausreichend sein sollte, kann die Bank auch die "hochgerechneten  Zinsen" der Grundschuld als Sicherheit mit verwenden, da diese im Sicherungsfall auch mit angerechnet werden. Aber das ist Banksache, wie die die Gsicherstellung macht. Du mußt nur unterschreiben. Also: Löschung erst nach vollständiger Rückzahlung der Grudschuld / der gesamten Darlehn. Eine Teillöschung ist auch angedacht, aber das kostet unnötig Geld.