Waldorf Frommer Filesharing abmahnung alte Fälle

3 Antworten

Sie müssen zeitnah aggieren. Aus dem einfachen Grund, da die Provider lediglich eine kurze Speicherdauer von Zugangdaten haben. Vodafone bspw. speichert, so viel ich weiß, gar nicht - wer dort ist, bekommt seltener Abmahnungen. Die Aussage von dem Anwalt finde ich ein wenig seltsam. Warum sich zu etwas bekennen, wonach keiner gefragt hat? In der "Szene" der Abgemahnte (ich lese da gerne und finde es zum totlachen, wie die ihre Urheberechtsverletzungen und den offensichtlichen Diebstahl auch noch legitimieren - am besten ist "war auch noch ein sch**ß Album und dafür soll ich jetzt zahlen?") liest man immer wieder von einem Dr. Wachs der gut berät. www.dr-wachs.de/

Ja, mein Provider speichert die Daten 7 Tage lang. Allerdings sind Provider dazu gezwungen, die Daten länger zu speichern, sofern von einer IP aus ein Rechtsverstoß begangen und gemeldet wurde. Ich zitiere aus folgender Internetseite: http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/provider-mussen-nutzerdaten-speichern-und-herausgeben/

"Ergebnis für die Praxis: Wenn es der Inhaber eines Urheberrechts schafft, binnen drei Tagen eine einstweilige Anordnung zu erhalten, nachdem er eine Verletzung seines Rechts festgestellt hat, muss der Provider die entsprechenden Daten „einfrieren“ und aufbewahren. Wem die IP-Adressen zugeordnet waren, die bei der Verletzung des Rechts eine Rolle spielen, kann dann in aller Ruhe festgestellt werden. Der Provider muss die dazu nötigen Auskünfte erteilen."

Nun ist also die Frage: Gehen Urheberrechtsinhaber so vor? Erzwingen Sie beim Provider eine Sicherung der Log-Daten durch eine einstweilige Anordnung - dann hätten sie ihre Schäfchen quasi schon mal im trockenen und können irgendwann drauf zurückgreifen - bringen aber nicht jeden Fall sofort zur Abmahnung, sondern warten - aus welchen Gründen auch immer - erst mal ab?

Bzw. kann es sein, dass aus irgendwelchen Gründen noch einige Zeit vergehen kann, bis der Provider die Daten rausrückt, oder andere Prozesse abgelaufen sind (gerichtlich, oder sonstwas) bis der Urheberrechtsinhaber alles zusammen hat, bzw sein Anwalt, um eine Abmahnung zu verfassen?

Zu Ihrer Aussage: "Die Aussage von dem Anwalt finde ich ein wenig seltsam. Warum sich zu etwas bekennen, wonach keiner gefragt hat?"

Die Argumentation des Anwaltes ist folgende (sinngemäß): Dem Urheberrechtsinhaber geht es hauptsächlich um die Unterlassungserklärung - also die Erklärung, dass man bestimmte Mediendateien nicht mehr zum Download anbietet- wenn man diese im Voraus leistet, hätte der Urheberrechtsinhaber keinen Grund mehr, einen Anwalt einzuschalten. Im übrigen gesteht man in der Unterlassungserklärung nicht ein, eine Straftat begangen zu haben, man verpflichtet sich nur, nicht eine zu begehen.

Das klingt erst mal einleuchtend....auch wenn ich mich JETZT frage, wieso der Urheberrechtsinhaber nicht dennoch ein Motiv hätte, nämlich Schadensersatz einzuklagen.....

@xxxDrSnugglesxx

Die Motivation geht hier auch nicht unbedingt von dem Urheberrechtsinhaber aus, sondern eher von der Kanzlei welche diesen vertritt ;-)

Schadensersatz könnten die dann, soweit vom Urheberrechtsinhaber beauftragt, nach einer ganz neuen Entscheidung sogar erst in zehn Jahren von seiner Entstehung geltend machen. (LG Düsseldorf 12 O 405/11)

Quelle:

http://www.die-abmahnung.info/artikel1/verjaehrung-einer-abmahnung-lg-duesseldorf-12-o-40511.html

Wobei wir wieder bei theoretisch wären. Ich denke in der Praxis läuft das alles ein wenig anders. Die Abmahnkanzleien werden tätig und die Rechteinhaber dulden das, soweit es um die Abmahnungen geht welche Ihr Rechte schützen sollen. Den Rechteinhabern geht es nicht unbedingt um Schadensersatz, die wollen ihr Produkt vor "Diebstahl" schützen und das funktioniert mit einer UE ganz gut.

Vorbeugende Unterlassungserklärungen halte ich für Unfug - erstens ist es nicht gesagt, dass Du die genauen (und alle) Rechteinhaber erwischst, und zudem ist nicht gewährleistet, dass diese alle von WF vertreten werden. Zweitens weckst Du evtl. schlafende Hunde.

Die Zeiträume zwischen Tat und Zugang der Abmahnung variieren deutlich. Dies liegt teilweise an den Gerichten, die wegen Überlastung die Beschlüsse nach § 101 (9) UrhG erst mit Verzögerung bearbeiten können, teilweise an den Providern, welche sich Zeit lassen, bis sie die angeforderten Verkehrsdaten herausgeben.

Ich habe schon von Fällen gehört (bzw. gelesen), wo fast ein Jahr Zeit zwischen protokollierter Tat und Zugang der Abmahnung lag.

Welches Downloadprogramm hast du benutzt ?