Vormieter will erst am 01.05. ausziehen?

10 Antworten

 ich zahle schließlich ab dem 01.05. dort auch Miete

Wirklich? Das würde ich mir noch gut überlegen!

Zahle erst die Miete, wenn Dir die Wohnung übergeben wurde. Denn dass das schon am 1.5. sein wird, daran habe ich meine Zweifel. Auch den 2. und 3.5. sehe ich in akuter Gefahr.

Zunächst einmal: Die Vormieterin hat am 30.04. bis spätestens Mitternacht die Wohnung zu räumen. Gesetzlich ist die Vormieterin verpflichtet, die geräumte Wohnung spätstens am ersten Werktag zu übergeben. Das wäre dann erst der 2.5.2020. Bevor der Vermieter die Wohnung nicht zurück übernommen hat, kann er sie Dir logischerweise nicht übergeben und Du kannst die Übergabe auch nicht am 1.5.2020 verlangen, auch wenn Dein Mietvertrag am 1.5.2020 beginnt.

Ob der Vermieter dann die Vormieterin am 1.5. noch in die Wohnung läßt, ist allein seine Sache. Da kannst Du erst einmal gar nichts machen.

Angenommen, bei der Übergabe, die hoffentlich gleich am 2.5. morgens stattfindet, wird festgestellt, dass die Wohnung derart mangelhaft zurück gegeben wurde, dass der Vormieterin noch Gelegenheit eingeräumt werden muss, die Wohnung übergabefähig zu machen, kann es sein, dass sich die Übergabe an Dich weiter verzögert. Wenn Du Glück hast, nur bis zum 3.5. und wenn Du Pech hast, dauert es noch länger, bis die Wohnung tatsächlich vom Vermieter zurück übernommen werden kann.

Die Mietüberweisung für den ganzen Monat Mai ist von Dir spätestens am 6.5. auszuführen. Bis dahin weißt Du hoffentlich, wann Du in die Wohnung kannst. Da der Mietvertrag ab 1.5. gilt, kannst Du dann anteilige Miete für alle Tage abziehen, an denen Du die Wohnung noch nicht nutzen konntest.

Sollte es so sein, dass Du auch am 30.4. aus Deiner jetzigen Wohnung raus musst und nun aber Dein Hab und Gut zwischenlagern musst, kannst Du die Lagerkosten Deinem Vermieter in Rechnung stellen. Solltest Du sogar eine Ersatzunterkunft benötigen, die Geld kostet, kannst Du auch diese Kosten dem Vermieter berechnen, bzw. von der Miete abziehen.

So sieht die Sache rechtlich aus und deswegen würde ich als aller erstes mal mit dem Vermieter sprechen, wie sich die Sache aus seiner Sicht darstellt und was er unternehmen will, um Dir die Wohnung vielleicht doch pünktlich am 1.5. zu übergeben, um die hohen Kosten, die ihm ggf. drohen, zu vermeiden. Schließlich war es sein Fehler, mit Dir einen Mietvertrag mit Mietbeginn zu einem Zeitpunkt abzuschließen, den er am Ende gar nicht einhalten kann.

MEIN VORSCHLAG:

Freitag 1. Mai um 9:00 Uhr der WECHSEL !!!

Ist so mit 9 Uhr als Übergabezeit sowieso üblich. Die Kündigung hätte eigentlich korrekt heißen müssen zum 1.05. ODER zum Ablauf des 30.04.. Ist ein altbekannter Fehler, den fast jeder macht, es wird geschrieben zum 30.04. was aber eigentlich genau bedeutet schon zum Ablauf des 29.04.! Das kann man aber noch so oft erklären, kaum einer WILL das verstehen, obwohl es ganz einfach ist wenn man es sich einmal eingeprägt hat. Ich schreibe vorsichtshalber der Klarheit wegen immer zum Ablauf des... .

Also okay, TROTZ FEIERTAG 1. Mai, wenn du rein willst, darfst du das DANN auch. Nur die Vormieterin und deine Leute, ihr dürft an dem Feiertag nicht unnötig laut dabei sein, also rufen und Türen knallen vermeiden.

Sag der Vormieterin direkt, dass du freundlicherweise die Räumung/ihren vollständigen Auszug bis 1.5. um spätestens 9:00 Uhr erwartest und sie aber am 1., weil das schon in deine Mietzeit fällt leise sein soll. Du kannst ihr auch noch 3 Tage vorher einen entsprechenden Zettel unter der Tür durchschieben, aber möglichst MIT ZEUGEN, falls es wie von dir befürchtet noch Ärger mit dem AuszugsENDE geben sollte.

Dann warte du direkt bis 1.5. um 9 Uhr ab, ob sie dir dann die (alle) Schlüssel übergibt oder auch der VM das selber macht (Genaue Quittung ausstellen !). Ist das nicht der Fall oder sie macht nicht auf, SOFORT (trotz Feiertag) den VM kontaktieren und drauf drängen, dass die ExMieterin bis sagen "wir" Nachfrist um 12 Uhr draussen ist, jedenfalls willst du DANN die Schlüssel haben (der ½ Tag ist auch schon rum) und dann würdest du zur Not ihre Restklamotten um die Ecke auf den Flur oder maximal vor's Haus stellen, wenn sie sonst im Fluchtweg stehen würden.

Viel Erfolg ...und lass dir keine dummen Ausreden bieten !

schleudermaxe  24.04.2020, 20:39

Was steht denn nebem den ganzen 65 an LE bei Euch im Gesetz?

Bei uns steht, Rückgabe hat am 02.05.2020 zu erfolgen, Zitat:

„Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen, sind […] bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.“ (§ 25 Abs. 1 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

pool56  24.04.2020, 21:47
@schleudermaxe

Ich aus Kassel/Hessen bin zu faul da nachzukucken ist bei euch vernünftig geregelt. Ist aber glaube ich auch unzweifelhaft, das VM und Mieter das privatrechtlich auch EINVERNEHMLICH anders vereinbaren können. Und allgemein wird 9 Uhr am Folgetag als praktischer angesehen. Dann kann der Alte nochmal mit seinem Rest übernachten und danach aber dann gleich der Neue rein, soweit alles übergabereif ist.

Ich würde sogar wie jetzt den 1. Mai zulassen, darf dann nur nicht unnötig laut zugehen.

imager761  26.04.2020, 09:28
@schleudermaxe
  1. Du unterschlägst willentlich die wesentliche Bestimmung, wonach dies eben nur dann gilt, "soweit das Bürgerliche Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend ist", also keine hierzu abweichende mietvertragliche Bestimmung getroffen wäre
  2. Ignorierst geflissentlich, dass dieses Ausführungsgesetz aus dem Jahre 1958 (!) durch Leitentscheid des BGH längst aufgehoben ist. Die h. M. der Rechtsprechung trägt dem seit über 30 Jahren Rechnung und sieht die Rückgabepflicht n. § 546 BGB nach Ablauf, mithin am letzten Miettag, so er wie hier auf einen Werktag fällt.
schleudermaxe  26.04.2020, 09:35
@imager761

Nicht ich unterschlage, der Mieterbund zu Hamburg wird aktuell so zitiert.

Und aus dem Mietrecht wissen wir sehr wohl, dass viele Urteile eben greifen, obwohl sie nicht passen.

Beispiel BK-Abrechnung für Mietwohnungen, fallen anders aus wie die von Häusern und Eigentumswohnungen. Ist ja "offiziell rechtlich" auch nicht möglich.

Na ja, für deine alte Wohnung können sie dir ja nicht gleich eine ganze Monatsmiete berechnen.

Und falls doch, dann schick die Rechnung weiter an die Vormieterin, wenn sie sich nicht daran hält.

Damit du aber auf der sicheren Seite bist, kläre das mit ihr, dass sie bereits am 30.04.2020 spätestens wirklich am 01.05.2020 raus sein muss. Da du sonst noch einen ganzen Monat Miete für die alte Wohnung zahlen musst. Also am 02.05.2020 werde ich sonst gezwungen sein, ihr die Monatsmiete zuzuschicken.

Und stell klar: ,,Ein Tag Verzögerung wird nicht akzeptiert!"

Du musst ihr da schon Druck machen, sonst trödelt sie noch tagelang so rum.

Woher ich das weiß:Recherche
bwhoch2  24.04.2020, 18:43
Damit du aber auf der sicheren Seite bist, kläre das mit ihr,

Nein, nicht mit ihr. Vermieter ist Ansprechpartner.

schleudermaxe  24.04.2020, 20:33

Naja, in unserem Landesgesetz steht dazu, Rückgabe hat am 02.05. zu erfolgen. Was steht denn bei Dir in dem Ding?

Als erstes den Vermieter informieren, und um Intervention bei der Vormieterin bitten! - Falls Alles nicht hilft, dieser mit einer Klage drohen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
hargon  24.04.2020, 17:49

Am besten ist es gegen den Vermieter vorzugehen...

bwhoch2  24.04.2020, 18:42

Wieso Klage?

schleudermaxe  24.04.2020, 20:34

Warum Klage, was steht denn im Landesgesetz zu diesem Thema?

Bei uns steht, Rückgabe hat zu erfolgen am 02.05.2020.

Gerhart  25.04.2020, 09:37

Der Fs kann zwar mit Klage drohen aber tatsächlich gegen die Vormieterin nicht klagen.

In Hamburg gibt es dazu ein Landesgesetz, danach hat der Mieter zum 30.04. zu kündigen, und spätestens am 2. Mai 2020

den Mietgegenstand zurückzugeben.

Ich fürchte, Du musst zu Deinem Vermieter.

Viel Glück.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
OlafausNRW  24.04.2020, 18:25

Link dazu ???

schleudermaxe  24.04.2020, 20:38
@OlafausNRW

Für Dich doch gerne, ist google immer noch kaputt?

„Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen, sind […] bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.“ (§ 25 Abs. 1 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).