Unterhaltspflicht beim Neustart eines 3. Studiums?

4 Antworten

Würde ich verneinen. Ein einmaliger Wechsel ist ok. Man kann sich ja mal vertun. Aber zum zweiten Mal?!

Es geht beim Unterhalt um eine zielstrebige Ausbildungsabsolvierung. Das ist mit dem zweiten Wechsel nicht mehr gegeben. So zieht man die Studiendauer ja ewig in die Länge und der Unterhaltsverpflichtet zahlt und zahlt und zahlt...

BAföG wurde bereits abgelehnt? Oder nie beantragt?

Einen Studiengangwechsel müssen die Eltern hinnehmen, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und ihnen die Verlängerung der Ausbildungszeit wirtschaftlich zumutbar ist. Auch insoweit ist eine Orientierungsphase zu akzeptieren, die bei einer universitären Ausbildung ca. zwei bis drei Semester dauert. Entscheidet sich das Kind erst später für einen Wechsel, ist es auf das Einvernehmen der Eltern angewiesen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, wie gesundheitliche Probleme.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-beschluss-xii-zb-220-12-ausbildung-eltern-unterhalt/2/

LenaSophie55 
Fragesteller
 05.02.2021, 18:59

Habe Bafög weder beantragt noch erhalten. Ich habe ausschließlich nur vom Unterhalt meines Vaters gelebt. Das 1. Studium wurde wegen keine Zukunftsperspektiven abgebrochen und beim 2. Studium, Krankheitsbedingt. Deshalb bin ich mir da so unsicher weil mein Vater der Meinung ist mich finanziell nicht mehr unterstützen zu müssen.

Ich weiß nur das der Vater nicht Unterhaltspflichtig ist sobald man erkennt, dass das Studium nicht zum Erfolgt führt.

Danke für deine Hilfe.

Kessie1  05.02.2021, 19:04
@LenaSophie55

An deines Vaters Stelle würde ich dann allerdings auch die Zahlungen einstellen. Aber du solltest BAföG beantragen, wenn du tatsächlich nochmals abbrechen willst. BAföG wäre eigentlich eh vorrangig zu beantragen gewesen. Es kann natürlich sein, dass deine Eltern ohnehin zu viel verdienen. Dann bliebe nur ein Studienkredit z.B. von KfW Bank.

Krankheitsbedingt?! Du kannst es ja fortführen sobald du gesund bist. Weswegen ein weiterer Wechsel?

private Gründe, spielen keine Rolle

Grundsätzlich schulden die Eltern während der ersten Berufsausbildung einen Ausbildungsunterhalt, §1610 Abs. 2 BGB. Ein häufiger Abbruch der Ausbildungen kann diesen Anspruch jedoch entfallen lassen, sofern man keine nachvollziehbaren wichtigen Gründe (etwa Krankheit) für den Wechsel vortragen kann.

https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?4,2240968

LenaSophie55 
Fragesteller
 05.02.2021, 19:01

Vielen lieben Dank.

Ich würde mal raten - ja - da es damit nicht zusammen hängt - Unterhalt - ist aber auch nur geraten.

Beim Bafög bin ich mir unsicher, normal Wechsel bis Ende 2tes Semester - aber wie es mit mehrmaligem Wechsel aussieht und ob sich da was zusammen addiert - weiß ich nicht. Vllt fragst die Bafögberatung an deiner Uni.

Der Unterhaltsberechtigte muss ERNSTHAFTE Bemühungen zeigen, seine Ausbildung zügig zu bestreiten und zu beenden. Dagegen könnte ein zweimaliger Abbruch sprechen