Unterhaltspflicht als nicht eingetragener Vater?

15 Antworten

Wenn sie Geld haben möchte und auf einen Vaterschaftstest besteht, dann muss sie auch das Umgangsrecht mit dem Kind erlauben.

Wer nur 500,- Euro im Monat hat, kann einfach nicht zahlen, das wird auch jedes Gericht so sehen; Du bist zahlungsunfähig, wie man so schön sagt.

Das heißt noch lange nicht, dass sie Dir den Umgang mit dem Kind verbieten kann.

Kann allerdings gut sein, dass Du dann später, wenn Du mal ganz normales Gehalt beziehst, das rückwirkend zahlen musst, das weiß ich aber nicht genau.

Voraussetzung dafür ist aber - und zwar für Beides - dass Du einen Vaterschaftstest machen lässt und als leiblicher Vater eingetragen wirst.

Das musst Du schon selbst wissen - das eine geht nicht ohne das andere. Also nur Kind sehen  und nie zahlen geht schon mal nicht.

lg Lilo

Wenn Du noch nicht die Vaterschaft anerkannt hast, dann mußt du auch nicht zahlen.

Du solltest es aber nur zum Prozess kommen lassen, wenn Du Dir wirklich nicht sicher bist, ob das Dein Kind ist.

Umgang steht Dir auch erst zu, wenn Du als Vater eingetragen bist. Der Umgang ist dann aber völlig unabhängig davon, ob Du nun Unterhalt zahlst oder nicht.

Wirst du als Vater festgestellt, dann trägst Du sämtliche Prozesskosten inklusive Vaterschaftstest. Und die zahlst Du auch, wenn Du jetzt noch nicht genug verdienst.

Mit dem Gehalt zahlst Du noch keinen Unterhalt.

Wenn die Mutter Unterhaltsvorschuss beantragt, mußt Du diesen auch nicht zurückzahlen, solange Du so wenig verdienst.

Das Jugendamt wird versuchen, da eine Unterschrift für einen Titel zu bekommen, den mußt Du aber nicht unterschreiben, wenn Du nicht leistungsfähig bist.

und noch in der Ausbildung (verdiene 500€ netto)

Derzeit Nein. Sie sind unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig. Die eigene Ausbildung hat gegenüber den Unterhalt Vorrang. Es ist hierbei ganz wichtig, das sie keinen Unterhaltstitel unterschreiben. Durch einen Unterhaltstitel würden sie sich nämlich zum Unterhalt verpflichten.

Die Mutter kann, wenn sie nicht mit den Kind zusammen leben, Unterhaltsvorschuss/ersatz beziehen. Die Mutter muß den Vater soweit bekannt angeben und Sie müssen nach Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft ihr Einkommen offenlegen. Da sie aber nicht leistungsfähgig sind, müssen sie den Unterhaltsvorschuss/ersatz nicht zurückzahlen.

Um den Umgang und ggf. das gemeinsame Sorgerecht durchsetzen zu können muß zunächst ebenfalls die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.

Wenn Du Dir sicher bist der leibliche Vater zu sein bist Du dem Kind unterhaltspflichtig. Leistungsfähig bist du jedoch mit einem monatlichen Einkommen von 500,00€ nicht. Daher springt der Staat erst mal ein. Du bist allerdings zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet.
Falls es zu einem Prozess kommen sollte nimm Dir einen Anwalt. Der kann Dich dann ausführlich beraten.

"Wenn Du Dir sicher bist der leibliche Vater zu sein bist Du dem Kind unterhaltspflichtig."

dazu muss er erst mal als vater anerkannt oder festgestellt sein. erst dann ist er der vater und zum unterhalt verpflichtet.

Nein, wenn er keinen Unterhalt zahlen kann, weil er nicht genug verdient, dann muß er den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen.

Nur wenn man leistungsfähig ist, muß man das.

Normalerweise gilt ein Selbstbehalt beim Unterhalt, da liegts du drunter. Kannst du hier http://www.oeffentlichen-dienst.de/familienrecht/duesseldorfer-tabelle.html nachlesen.

Traurig finde ich, dass die Frau dir den Kontakt zum Kind verbieten will. Wer so etwas macht, stellt nicht das Kindeswohl an erste Stelle. Du hast ein Recht darauf, dein Kind zu sehen. Dazu musst du aber die Vaterschaft anerkennen bzw. als Vater eingetragen sein.

Wenn du die Vaterschaft nicht anerkennst, kann es per Gerichtsurteil zu einem Vaterschaftstest kommen, wenn deine Ex-Freundin Unterhalt einklagen möchte. Falls du sicher bist, der Vater zu sein, muss es aber nicht soweit kommen. Wieso bist du eigentlich nicht als Vater eingetragen, normalerweise wird das doch gleich nach der Geburt gemacht?

Unterhaltspflichtig bist du nur, wenn du auch als Vater anerkannt bist, dann hast du sowohl Rechte als auch Pflichten. Bei Zweifeln bezüglich deiner Vaterschaft würde ich auf einen Test bestehen.