trotz krankschreibung fristlos gekündigt

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Wenn Du noch in der probezeit warts, darf er das auf jeden Fall. Hier eint Text dazu:

Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt dem Ausbilder somit nur die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Ein wichtiger Grund, der den Ausbilder zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Ausbilder die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Dabei stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes um so strengere Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht. So wird der Auszubildende die fristlose Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses kurz vor Beendigung der Ausbildung sicher nur bei besonders schweren Vertrauensverstößen hinnehmen müssen.

Der „wichtige“ Grund

Wichtige Gründe, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden berechtigen können, sind z.B.

 

  • wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufschule oder überbetrieblicher Ausbildung,
  • während der Ausbildungszeit begangene Straftaten,
  • Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt oder die
  • mangelnde Bereitschaft zur Einordnung in die betriebliche Ordnung.

Grundsätzlich muss der fristlosen Kündigung jedoch eine dem Kündigungstatbestand entsprechende Abmahnung vorausgegangen sein. Ohne vorausgegangene Abmahnung ist die Kündigung regelmäßig schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wegen des Verstoßes gegen das Ultima-Ratio-Prinzip unwirksam.

Zwei-Wochen-Frist!

Liegt jedoch ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vor und hatte der Ausbilder den Auszubildenden bereits zuvor wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes abgemahnt, so muss er sich, will er das Ausbildungsverhältnis beenden, mit dem Ausspruch der Kündigung beeilen. Erfährt der Ausbilder von dem kündigungsrelevanten Ereignis, muss die Kündigung dem Auszubildenden nämlich innerhalb von zwei Wochen zugehen, vgl. § 626 Abs. 2 BGB. Während dieser Frist muss zudem vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat - so es denn einen solchen im Ausbildungsbetrieb gibt - angehört werden. Geht die Kündigung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu, ist sie unwirksam.

Form und Mindestinhalt einer fristlosen Kündigung

Die Kündigung hat schriftlich sowie zwingend unter Angabe von Kündigungsgründen zu erfolgen. Die Darstellung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben erfordert, dass die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen genau angegeben werden. So muss der wichtige Grund im Kündigungsschreiben hinsichtlich Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes so genau bezeichnet werden, dass der Auszubildende als Kündigungsempfänger eindeutig erkennen kann, welches konkrete (Fehl-)Verhalten ihm vorgeworfen und auf welches konkrete Ereignis die Kündigung gestützt wird. Benennt der kündigende Ausbilder im Kündigungsschreiben hingegen keine konkreten Tatsachen, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlasst haben, begnügt er sich stattdessen mit reinen Werturteilen oder bloßen Schlagwörtern und Allgemeinplätzen, wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares Benehmen“, „häufiges Zuspätkommen“ oder „sonstige Unzuverlässigkeiten“, so ist die Kündigung bereits wegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB formnichtig und damit unwirksam. Entsprechend hat z.B. noch recht aktuell das LAG Köln mit Urteil vom 18.02.2004 – 3 Sa 1392/03 - entschieden.

Den Rest findest Du hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=16083&ccheck=1

GoaSkin  06.05.2011, 14:35

Gut erklärt, aber in einem Punkt nicht ganz richtig: Eine fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung möglich, wenn eine weitere Zusammenarbeit offensichtlich nicht mehr zumutbar ist. Diebstahl ist mitunter der häufigste Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Kündigungen aus Gründen, die einer vorherigen Abmahnung bedürfen, nennt man verhaltensbedingte Kündigungen.

Wie hatten damals in der Berufsschule gelernt, dass die Kündigung eines Azubis allgemein die Einschaltung der Schlichterstelle bei der zuständigen Kammer erfordert und ein Schlichter der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zustimmen muss.

Na klar - wenn ein zulässiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, kann auch bei Krankheit entsprechend gekündigt werden.

Wenn ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt, dann hat ein Arbeitgeber zwei Wochen lang Zeit, um eine Kündigung auszustellen, wenn er dies wünscht. Krankheit ist kein fristloser Kündigungsgrund aber so lange der Grund schon vor der Krankheit vorlag, kann die Kündigung auch ausgestellt werden, so lange jemand krank geschrieben ist. 

Während einer Ausbildung ist es nicht so einfach, den Azubi zu kündigen. Dies darf der Arbeitgeber nur im Einvernehmen mit der IHK (oder einer anderen Kammer) und ist ein längerer Weg.

dazu müsste man mehr wissen...

generell nein! Jeder wird mal krank und jeder ist im Krankheitsfall auch vor einer fristlosen Kündigung geschützt. Hierzu gibt es Arbeitsgerichte!!!

 

ABER

..... ist man jede Woche und besonders gerne Freitags und Montags krank geschrieben und wiederholt man dieses Szenario laufend, dann würde auch ich diesen AZUBI gerne vor die Tür setzen!.. Und auch hier hat kein Arbeitsgericht erbarmen mit dem AZUBI!

mouni 
Fragesteller
 06.05.2011, 14:27

????wer sagt denn das das so war?war nicht so...

 

ja der arbeitgeber darf das,aber erst wenn du wieder gesund bist,nicht währrend der erkrankung