Testament NUR mit Vornamen unterschrieben! ist das wirksam?

6 Antworten

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Möglich ist die Errichtung eines Testaments auch durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dies ist aber nicht durch einen Minderjährigen möglich (§ 2247 Abs. 4 BGB). Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ort und Zeit der Errichtung können jedoch maschinengeschrieben sein. Ein maschinenschriftlich verfasstes, oder per Computer ausgedrucktes Testament kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird. Dann handelt es sich jedoch um eine Form des öffentlichen Testaments. Ebenso kann es aber als wörtlich identische Lesehilfe für das eigentliche, handgeschriebene Testament dienen, um die Handschrift leichter entziffern zu können.

Die Art und Weise der Erstellung der Testamentsurkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der „klassischen Form“ (als solches betitelt usw.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet.Eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen ist dabei nicht notwendig, wird aber dringend empfohlen. Es reicht allerdings eine Unterzeichnung mit einem Spitz- oder Kosenamen wie „Dein Papa“ oder „Dein Schnuckel“ aus, soweit die Identität des Unterzeichners gesichert ist. Zu der gesetzlichen Regelung siehe § 2247 BGB.

amdros  01.10.2011, 19:42

schick dir mal den Link woraus ich es kopiert habe..

http://trimr.de/13pA

amdros  05.10.2011, 17:03
@amdros

Danke für den Stern

Ein Testament, das nicht notariell beurkundet wurde, muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriflich verfasst sein. Wer sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, wird spätestens dort merken, wie weit er mit einem nicht handgeschriebenen Testament kommt.

Wenn keine sonstigen Testamente auftauchen, kann man schon davon ausgehen, dass es gültig ist. Zweifel tauchen dann auf, wenn noch ein weiteres auftaucht. Gültig ist immer das zuletzt verfaßte Testament. Wenn dieses Testament kein Datum hat, wie soll man dann feststellen, welches das zuletzt verfaßte ist. Gerade sehe ich noch, dass nur mit Vornamen unterschrieben wurde. Da ist wirklich Zweifel angebracht.

imager761  02.10.2011, 08:05

Gültig ist immer das zuletzt verfaßte Testament.

Stimmt :-)

Wenn dieses Testament kein Datum hat, wie soll man dann feststellen, welches das zuletzt verfaßte ist.

Wie kommentiert, kann ein Testament logischerweise erst nach Erwerb der darin verfügten Gegenstände verfasst sein - das gilt als mutmasslicher Wille :-)

G imager761

Wirksam ist das ganz bestimmt ... aber nur dahingend, dass dir jeder Rechtskundige sagen wird, das Testament sei anfechtbar und würde höchstwahrscheinlich als ungültig eingestuft werden, sobald jemand etwas Präziseres vorzuweisen hat.

imager761  02.10.2011, 08:20

Eine ebenso unsubstatiierter wie wenig zielführender Beitrag :-(

jeder Rechtskundige sagen wird, das Testament sei anfechtbar

Anfechten kann man alles, erfolgreich nur, wenn ein Rechtsgrund vorliegt :-) Die Bestimmungen des § 2247 (3) und (5) BGB machen das jedoch grds. aussichtslos.

sobald jemand etwas Präziseres vorzuweisen hat.

Ein notarielles, gemeinschaftliches oder später erstelltes Testament wäre so ein Rechtsgrund - aber das gibt die Fragestellung oder Fallschilderung überhaupt nicht her.

Auch nicht, dass das beschriebenen Testament unter Zwang, Drohung oder bei Testierunfähigkeit verfasst wurde :-O

G imager761

KrustyderClown 
Fragesteller
 04.10.2011, 01:45
@imager761

Genau. Der Sachverhalt , sofern man das sagen kann gab das nicht her.

Testament NUR mit Vornamen unterschrieben!! ist das wirksam?

Ja, § 2447 (3) Satz 2 BGB

Die Mindstinhalte sind lediglich eigenhändige Ausfertigung und eigenhändige Unterfertigung (Unterschrift).

Ein Datum und die Ortsangabe fehlt auch!

Ebenso entbehrlich: § 2247 (5) BGB

Wenn es die einzige Verfügung ist oder bei mehreren Testamenten der Inhalt selbst Aufschluss über den Zeitpunkt ihrer Errichtung gibt, "Vermache ich mein Aktiendepot der X, meinen PKW Y dem Z" kann es ja erst nach nachweislichem Eigentumserwerb (Kauf Depot, Auto) verfügt sein :-)

N.B.: Ein gemeinschaftliches oder ein öffentliches (notarielles) Testament ersetzt jede andere Verfügung :-O

Und bei allen Verfügungen gilt: massgeblich ist der erkennbare oder vermutete Willen des Erblassers, nichts anderes.

G imager761