Rechtliche Bewertung: Muss eine Kündigung bestätigt werden?
Hallo, liebe Community
Ich habe leider keine zufriedenstellende Antwort auf meine Frage gefunden, daher stelle ich sie hier nochmal ganz konkret.
Beispiel: Es wurde ein Vertrag für mobiles Internet auf 2 Jahre abgeschlossen (Internetstick). Am gleichen Tag des Abschluss des Vertrags ist die Kündigung persönlich in 2-facher Ausführung in dem Shop unterschrieben worden. Der Nutzer hat eine Ausfertigung erhalten und der Vertragspartner eine. Die Ausfertigung wurde nur vom Nutzer und nicht vom Vertragspartner (Shop) unterschrieben.
Angekommen es kommt jetzt hart auf hart: Ist die Kündigung auch ohne Kündigungsbestätigung rechtlich wirksam oder müsste der Nutzer damit rechnen, dass er aufgrund der Vertragskonditionen 2 weitere Jahre aufgebrummt bekommt und das wäre auch so richtig, weil es keine Kündigunsbestätigung gab und der Vertragspartner im Zweifelsfall sagen kann:" Nö, hab keine Kündigung erhalten und du bist in der Beweispflicht!"?
Cliffs: - Braucht man rechtlich eine Kündigungsbestätigung? - Wer ist in der Beweispflicht in diesem Fall?
Mit freundlichen Grüßen, mühle
9 Antworten
Der Kündigende mss nur belegen, dass seine Kündigung fristgerecht in den Machtbereich des Vertragspartners gekommen ist.
Wenn du die Kündigung per Einschreiben verschickst , so ist das eine Beweispflicht,
Eine Kündigungsbestätigung brauchst du nicht aber du mußt beweisen können das du gekündigt hast. Schick sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Per E-Mail und Fax. Das ist dann sicher. So mache ich das jetzt immer nachdem mal behauptet wurde das eine Kündigung nicht angekommen ist die ich in den Briefkasten eingeworfen hatte.
Nein, eine Kündigungsbestätigung ist nicht erforderlich.
Aber: wenn es hart auf hart kommt, benötigst Du einehn Zustellungsnachweis. In dem von Dir geschilderten Fall hast Du den nicht. Es hätte genügt, wenn der Shop den Erhalt quittiert hätte.
"Beweis"pflichtig ist derjenige, der den Vertrag "ändern" (also kündigen) möchte.
Wenn es also hart auf hart kommt, hast Du schlechte Karten.
Hallo, die Kündigung ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Ohne Zugang wird sie niemals wirksam. Die Bestätigung der Kündigung ist ausschließlich wichtig dafür, um den Zugang nachweisen zu können. Nachwweisen muß man ihn nur können, wenn ihn die Gegenseite bestreitet. Hier kommt aber hinzu, dass die Kündigung - vermutlich auf einem Formular - im Shop erklärt wurde. Der Shop ist vermutlich ein freier Handelsvertreter o.ä. für den Mobilfunkbetreiber. Mithin ist er nach dem HGB empfangsberechtigt für derartige Erklärungen und da sie auf einem Formular vorgenommen wurde, ist auch gleichzeitig der Zugang beim freien Handelsvertreter und mithin beim Mobilfunkbetreiber nachgewiesen, da ja die Formulare sehr vermutlich nicht auf der Strasse herumliegen! Wenn das Formular vom Shop ausgefüllt wurde, ist auch ein Indiz auf eine Handschrift eines dortigen Mitarbeiters ...