Testament nach Tod eines Teils ändern - Mutter will Testament des Opas zu ungunsten der Enkel ändern

5 Antworten

Ein gemeinsames Testament kann nach dem Tod eines Ehegatten NICHT mehr geändert werden. D.h. das was im Testament steht gilt. Das Testemant kann dem Überlebenden Ehegattten aber das Recht expliztit einräumen lebzeitige Schenkungen oder Verfügungen von Todeswegen zu machen. Ohne genaue Kenntnis des Testaments kann man da somit recht wenig sagen.

Die Oma kann sich allerdings von dem Testament lösen indem sie die Erbschaft ausschlägt. Dann kann sie ein neues Testament machen.

Im übrigen darf sie ihr eigenes Vermögen natürlich lebzeitig ausgeben, verschenken oder stiften.

Bei Schenkungen käme der § 2287 BGB zum Zuge:

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Nicht als Schenkung gilt natürlich die Zahlung des Pflichtteils. Übrigens auch dann, wenn dieser bereits verjährt ist.

Danke für die hilfreiche Antwort!!! Im Testament steht nichts von Schenkungen. Somit gehe ich mal davon aus, dass meine Oma diese nur für ihre Hälfte des Vermögens zu Lebzeiten machen kann und nicht für die Hälfte meines Opas...

@Lara8338

nur für ihre Hälfte des Vermögens zu Lebzeiten machen kann und nicht für die Hälfte meines Opas

Jain. Das kann sie nur, wenn sie das Erbe des Opas ausschlägt. Ansonsten ist sie an das Testament gebunden. Das betrifft auch ihr vermögen, das sie vor der Erbschaft hatte.

Und machen kann sie die Schenkungen schon, diese können aber wieder zurückgefordert werden.

Das kann Deine Oma jederzeit ändern.

Das käme auf den Wortlaut des Testamentes an.

Zwar haben gemeinschaftliche Testamente der Eheleute eine sog. Bindungswirkung, d. h. sie dürfen nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden, dennoch enthalten die meisten einnen sog. Befreiungsvermerk.

Damit darf dieLängstlebende über ihr Vorerbe tatsächlich völlig frei verfügen.

Im übrigen darf sie ihr eigenes Vermögen natürlich lebzeitig ausgeben, verschenken oder stiften.

Das macht Sinn, weil sich durch Undankbarkeit, Versagen von Elternunterhaltspflicht, unerwünschte Verheiratung, Insolvenz u. v. m. der ursprüngliche Wille durchaus zu Ungunsten der Nacherben geändert haben kann und dementsprechend neu geregelt werden darf..

G imager761

DANKE! Das Testament heisst nur "Nach Tod eines Ehepartners soll das Vermögen auf den lebenden Ehepartner übergehen. Nach beider Tod, soll es unserer Tochter, unserem Enkel x und unserer Enkelin y zu gleichen Teilen zukommen". Einen Befreiungsmerk enthält es meines Wissens nach nicht....

wenn beide das testament unterschrieben/geschrieben hat wirds schwierig... nur unter besonderen umständen (und selbst da kann nicht mehr alles geändert werden) gelingt das, aber das wäre dann nur noch gerichtlich evtl. möglich! google mal nach berliner testament

DANKE! Ich habe das Berliner Testament schon gegoogelt, darin heisst es, dass die Oma es vor Gericht ändern kann NUR DANN WENN es eine Wiederrufsklauser enthält. Dazu müsste sie aber einen trifftigen Grund haben - wie zum Beispiel eine Wiederheirat um einen neuen Partner dann zu begünstigen. Dann hoffe ich mal, dass "Druck der Tochter" gerichtlich nicht gilt;)