Telefonbetrug während der Arbeit (Tankstelle), wer haftet?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Im Innenverhältnis (Chef/Du) kann der Arbeitgeber einen ihm von Angestellten zugefügten Schäden in der Regel wie folgt beim Arbeitnehmer einfordern:

- bei Vorsatz des AN: vollständig.
- bei grober Fahrlässigkeit: je nach Schwere des Verschuldens bis zu drei Monatsgehälter
- bei leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung des AN

Den genauen Grad deines Verschuldens würde man idealerweise vor einem Arbeitsgericht abklären lassen. So wie die Schilderung klingt, würde ich hier erstmal mit leichter Fahrlässigkeit planen - du hättest dich aufgrund der Belehrung zumindest beim Chef noch mal rückversichern können.

Als Aushilfe hast du wahrscheinlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ansonsten hilft eine Berufsrechtsschutzversicherung, falls vorhanden.

Dein Chef kann sich jedoch gegen solche Vorfälle mit einer Vertrauensschadenversicherung schützen. Eine Rückzahlung deinerseits ist also normalerweise gar nicht nötig ...

Zusammengefasst würde ich an deiner Stelle also parallel zwei Sachen angehen: (A) zum Anwalt und dort alles klären und (B) schon mal einen neuen Job suchen, weil du unabhängig vom juristischen Ausgang hinterher einen ganz schlechten Stand in der Firma hast.

Hallo,

Ich bin genau so vorgegangen. Vor dem Arbeitsgericht hat der Richter so entschieden, dass es keine grobe Fahrlässigkeit war und ich dafür nicht aufkommen muss, da ich das Geld auch alleine durch mein monatliches Einkommen überhaupt nicht aufbringen könnte. Prozesskostenhilfe habe ich auch bekommen. Letztendlich musste ich nicht haften und habe auch schnell den Job gewechselt, da es nur ein Nebenjob ist und nicht meine Hauptbeschäftigung.

@mm2216

Das freut mich! Danke für Rückinfo! :-)

@hyfi01

Danke auch dafür, dass Sie mich nicht gleich als Verbrecher dargestellt haben, im Vergleich zu anderen Usern. Finde sowas immer schade. Man befindet sich in einer schwierigen Situation und wird zusätzlich noch weiter ins dunkle Licht gerückt.

Mein Chef verlangt nun dass ich für den Schaden aufkomme.

Sehe ich auch so, denn du warst nicht berechtigt am Telefon Unbekannten eine Auskunft zu erteilen die sich auf persönliche Daten des Betriebes, bzw. der Mitarbeiter beziehen.

Nennt man auch Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Ich stelle mir auch noch die Frage, welche Tätigkeit übst du an der Tankstelle überhaupt aus?

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebes zahlt dafür keinen Cent.

Dazu muss ich hinzufügen, dass ich bereits bei der Polizei war und diese mir mitteilten dass erstmals Anzeige erstattet werden muss gegen Unbekannt und zudem muss das Geld so gesehen nicht von mir sondern von den Betrügern zurückgefordert werden, was natürlich sehr unwahrscheinlich ist da diese kaum auffindbar sind.

Und ich arbeite dort als Aushilfe.

@mm2216
zudem muss das Geld so gesehen nicht von mir sondern von den Betrügern zurückgefordert werden

Für solch eine Entscheidung hat die Polizei keine Berechtigung.

Durch deine Tat ist anderen Personen ein Schaden entstanden, wofür du haftest. Auch als Aushilfe müsste man wissen, dass man persönliche Daten von anderen, fremden Personen nicht weitergeben darf.

Ich gehe davon aus, das die Geschädigten den Schaden einklagen - und dann wird ein Richter entscheiden, wer den Schaden zahlen muss.

War es in etwa diese Masche?

https://www.presseportal.de/blaulicht/nr/65848

Ja genau.

Du schreibst selbst:

"Ich war Opfer eines Telefonbetruges bei der Spätschicht in der Tankstelle."

Bedeutet, dass Dein Arbeitgeber nicht Opfer dieses Betruges war.

Ratenweise den Schaden abzahlen und froh sein, wenn Du den Job dort weiterhin ausüben kannst.

Nein, also das habe ich wohl falsch geschrieben. Natürlich ist mein Chef der Geschädigte.

Meine Einschätzung: Durch die vorangegangene Belehrung und des expliziten Hinweises am Gerät hat Dein Arbeitgeber alles getan, um derartige Betrügereien zu unterbinden. Damit hast Du gegen eine mündliche und eine (schriftliche) Daueranweisung verstoßen. Es bleibt somit bei meiner Antwort.